- Liegt vor, wenn Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert.
- Also Rückwirkung von Rechtsfolgen.
- Grds. unzulässig.
- Also ist die eine Änderung nicht der echte RW zuzuordnen, wenn sie dem laufenden VZ zuzuordnen ist.
- Es betrifft bereits abgeschlossene VZ
- Echte Rw können zulässig sein, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht oder nicht mehr schutzwürdiges Vertrauen besteht.
- Auch muss sie Verhältnismäßig sein.