Zusammenfassung der Ressource
Der Sachplan
- raumwirksame Tätigkeiten werden
umfassend geplant und mit anderen
betroffenen Behörden koordiniert
- es geht vor allem um geplante Tätigkeiten, welche grosse
Flächen beanspruchen, Umwelt & Mensch nachhaltig
beeinflussen oder einen hohen Koordinationsbedarf
aufweisen
- enthalten keine detaillierten oder
parzellengenauen Vorgaben
sondern legen die Ausrichtung der
geplanten Tätigkeit (Sachziele) fest
- Bund ist dazu
verpflichtet (13 RPG)
- Grundsatz der
Planöffentlichkeit (4 RPG)
- Bevölkerung muss über die Ziele und
den Ablauf der Sachplanung
informiert werden und es sind
geeignete Mitwirkungsmöglichkeiten
bereitzustellen
- kein Anspruch auf
individuelle Behandlung
der Eingabe
- einzelne spezifische
Vorgaben gemäss Gesetz
- Nationalstrassengesetz (NSG)
- der Plan muss aufzeigen, welche Gebiete eine
Verbindung durch eine Nationalstrasse
benötigen und die Linienführung der Strassen
- Luftfahrtgesetz (LFG)
- Bauten / Anlagen die dem Betrieb eines
Flugzeuges dienen, dürfen nur mit einer
Plangenehmigung erstellt / abgeändert werden;
für Flughäfen
- Eisenbahngesetz (EBG)
- auch ein
Plangenehmigungsverfahren;
gibt für Projekte spezielle
Gesetze
- Umweltschutzgesetz (USG)
- Kantone müssen einen Abfallplan
erstellen; bei Bedarf Abfallanlagen
und Überkapazitäten müssen
vermieden werden. Kantone müssen
dabei zusammenarbeitn. Kantone
haben nur einen Teil der Abfälle
selber zu entsorgen
- kein Rechtsmittel
- akzessorisch (konkrete
Normenkontrolle) anfechtbar, d.h. es
kann nur gestützt auf eine konkrete
Bewilligung oder ein
Betriebsreglement, gestützt auf den
Sachplan, erhoben werden
- behördenverbindlich
(22 I RPV) Bund, Kanton
und Gemeinde
- nicht grundeigentümerverbindlich
- Sachpläne wirken sich
massgeblich auf die kantonale
Richtplanung und die
kommunale Nutzungs- und
Gestaltungsplanung aus