Zusammenfassung der Ressource
Unterschied horizontale und vertikale
FuE
- Horizontal
- Beteiligung von Unternehmen auf gleicher Wirtschaftsstufe
- häufig Wettbewerber oder zumindest potenzielle Wettbewerber
- der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern
- demselben technischen Arbeitsgebiet entwickeln, fertigen und vertreiben
- Jeder Verttragspartner hat hier ein Interesse an der Vermarktung des gemeinsam entwickelten
Produktes
- gemeinsamen Zweck, durch den wechselseitigen
Austausch von Informationen und die Einräumung von
Nutzungsrechten an ihrem Know-how und bestehenden
technischen Schutzrechten ein gemeinsames Forschungs-
und/oder Entwicklungsziel zu erreichen
- gemeinsamer
Zweck
- nur FuE
- FuE und getrennte Verwertung
- FuE + gemeinsame Verwertung der
Entwicklungsergebnisse
- Vertikal
- Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen
- oft: Lieferbeziehungen oder solche
sind zumindest für die Zukunft, bei
erfolgreichem Abschluss des
beabsichtigten F&E-Projekts,
beabsichtigt
- ein Zulieferant und ein Abnehmer zusammen und nicht etwa konkurrierende Unternehmen, die beide
das neue Produkt getrennt oder gemeinsam herstellen und vertreiben wollten
- Zusammenarbeit dient der Umsetzung neuer
Technologien in konkrete Anwendungen oder der
Entwicklung neuer Produkte oder
Produktkomponenten und dem anschließenden
Vertrieb der Anwendungen, Produkte oder
Produktkomponenten durch das Unternehmen
auf nachgeordneter Marktstufe
- Durch die enge Zusammenarbeit und Abstimmung
der Vertragsparteien bereits in der
Entwicklungsphase wird dabei sichergestellt, dass die
Entwicklungsergebnisse den Wünschen und
Bedürfnissen des Abnehmers entsprechen, etwa
speziell auf die Verwendung als Komponente in
einem komplexen Produkt angepasst sind.
- Werklieferverträge zwischen einem Lieferanten und seinem Abnehmer, der das zugelieferte Produkt
als Komponente seines Produktes bezieht
- Vertrag, der sich aus einem Entwicklungs- und einem Lieferteil zusammensetzt
- eine Vertragspartner ist der spätere Abnehmer des Produktes, das entwickelt werden soll und der
andere Vertragspartner ist der spätere Lieferant
- Abnehmer will durch den FuE-Vertrag mit dem Zulieferer sicherstellen, daß dieser eine zu seinem Produkt
passende Komponente entwickelt und zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen liefert
- Komponentenentwicklung erfordert häufig eine enge Zusammenarbeit in der Weise, dass der Zulieferer
die technische Aufgabenstellung vom Abnehmer benötigt und dieser die Komponente in seinem Produkt
auf ihre Verwendbarkeit erproben muß
- Siemens und Airbus gemeinsam eine Lösung
entwickeln, die das Telefonieren mit Handys in
Flugzeugen ermöglichen soll. Der
„Exklusivvertrag“ soll vorsehen, daß Siemens
die Mobilfunktechnik auf Basis des
GMS-Standards bereitstellen und Airbus Ind.
diese in die Elektronik der Flugzeuge
integrieren und das System warten soll. Airbus
Ind. wird das System an Flugzeuggesellschaften
vermarkten.
- gegenseitigen ausschließlichen Bezugs- und Lieferverpflichtungen, stellen den eigentlich schwierigen
Teil der Vereinbarung dar
- Unterschied Kooperationen und Aufträge
- Kooperationen
- gemeinsamer Zweck bei Zusammenarbeit
- Üblicherweise handelt es sich bei F&E-Verträgen auf horizontaler Ebene um F&E-Kooperationen
- gemeinsame Zweck bringt es dabei mit sich, dass eine derartige Zusammenarbeit in der Regel als
BGB-Gesellschaft zu erfassen ist
- Ausnahme: Gründung eigener Gesellschaften für Zweck der Zusammenarbeit
- Auftragsforschung und -entwicklung
- Auftragsverhältnis
- eine der Vertragsparteien
verpflichtet sich zur
Durchführung und
gegebenenfalls erfolgreichen
Beendigung von Forschungs-
und/oder Entwicklungsarbeiten
- andere Vertragspartei, der in der Regel die
Ergebnisse zur wirtschaftlichen Verwertung
überlassen werden, verpflichtet sich im Gegenzug
zur Übernahme der Kosten und/oder der Zahlung
einer Vergütung
- in der Regel bilaterale Verträge zwischen
Unternehmen und Hochschulen oder
wissenschaftlichen Dienstleistern
- F&E-Institutionen nicht an einer
eigenen Verwertung der
F&E-Ergebnisse im Wege der
Herstellung und/oder dem
Vertrieb von Produkten
interessiert sind, sondern
stattdessen über die Einnahme
von Lizenzgebühren an dem
wirtschaftlichen Erfolg
partizipieren wollen
- Bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen
Forschungseinrichtungen gilt es im Hinblick auf § 42
ArbnErfG einige Besonderheiten zu beachten
- sehr selten anzutreffen sind Fälle, in denen Unternehmen gleicher Wirtschaftsstufe miteinander im
Wege klassischer Auftragsforschung oder -entwicklung zusammenarbeiten