Zusammenfassung der Ressource
KJBG
- Kinder
- Personen bis zur
Vollendung des 15.
Lebensjahres
- Jugendliche
- Personen, bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
- Arbeitszeit
- tägliche Arbeitszeit
max. 8 Stunden
- Wochenarbeitszeit
max. 40 Stunden
- Berufsschulzeit ist
Arbeitszeit und muss
freigegeben werden!
- Lehrlingsentschädigung ist
weiterzuzahlen!
- Überstunden sind jene Stunden,
die über die festgelegte
Wochenarbeitszeit hinausgehen
- Ruhepausen, Ruhezeiten
- nach 6 Stunden Arbeitszeit ist 1/2
Stunde Pause Muss
- nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
haben Jugendliche ein Recht auf eine
ununterbrochene Ruhezeit von mind. 12
Stunden
- Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von
20 Uhr bis 6 Uhr nicht arbeiten,
Ausnahmen: Gastgewerbe
- die Beschäftigung von Jugendlichen
an Sonn- und Feiertagen ist
verboten, Ausnahmen: Gastgewerbe
- dem Jugendlichen gebührt wöchentlich eine
ununterbrochene Freizeit von zwei
aufeinanderfolgenden Kalendertagen, Sonntag ist
Muss, Ausnahme: Gastgewerbe
- Akkordarbeit
- Jugendliche, die das 16. Lj. nicht
vollendet haben, dürfen nicht zu
Akkordarbeiten herangezogen werden
- Urlaub
- Urlaub richtet sich nach jeweiligen
Urlaubsvorschriften (Regelfall: 30
Werktage)
- auf Verlangen des Jugendlichen
ist Verbrauch von mind. 12
Werktagen zw. 15. Juni und 15.
September zu vereinbaren
- Gesundheits- und
Sittlichkeitsschutz
- Betrieb muss auf
Unfallgefahren hinweisen
- auf Körperkräfte muss
Rücksicht genommen werden
- Betrieb muss alle Maßnahmen zur Wahrung der
Sittlichkeit, die durch Alter und Geschlecht geboten
sind, setzen