Zusammenfassung der Ressource
Bürgerliches Recht - Haftungsrecht
- Haftungsrecht = Zivilrecht Regelung im BGB
- Es geht um Schadensersatzansprüche, die Bürger gegen Bürger geltend machen
- Gleichordnungsverhältnis
- mögliche
Anspruchsgrundlagen
für Schadensersatz:
- Deliktsrechtliche Ansprüche
- Anwendungsvorraussetzung
§823 BGB aus unerlaubten
Handlungen
- Rechtsgutverletzung
- Tun oder Unterlassen
- Unterlassen führt nicht
automatisch zu
Schadensersatzanspruch.
Vorraussetzungen sind:
- Ein Tätigwerden
die unerlaubte Hdl
verhindert hätte
- Ein
Einschreiten
zumutbar ist
- Grantenstellung besteht:
- aus natürlicher
Verbundenheit
- Z.B.
Eltern
- aus
tatsächlicher/vertraglicher
Gewährübernahme
- z.B.
Privatschulen,
Bergführer
- aus
Gesetz
- Jugendamt,
Polizei,
Feuerwehr
- aus
Verkehrssicherungspflicht
- z.B.
Öffentliche
Gebäude
- Rechtswidrigkeit
- es sei denn, es handelte sich um:
- §32 Notwehr
- §34 Notstand
- Einwilligung des Verletzten (ab 14 Jahren)
- Mutmaßliche Einwilligung
- Rechtsgüter sind:
- Leben
- Körper
- Gesundheit
- Freiheit (äußere
Bewegungsfreiheit)
- Eigentum
- Sonstiges Recht
- allg. Persönlichkeitsrecht,
Besitz....siehe Grundrecht
- Verschulden
- Vorsatz
- Fahrlässigkeit § 276 II BGB
- Mißachtung der
erforderl. Sorgfalt
- Organisatitonsverschulden
- Verletzung der
Verkehrssicherheitspflicht
- Überbelegung einer
Pflegestation oder
KiT-Gruppe
- Personelle Unterbesetzung
- Belastung des
Personals durch
Überstunden
- Fehlerhafte
Gerätschaften
- Schaden
- Kausalität des Schadens
- Der Schaden muss durch das
Verhalten des Schädigers verursacht
worden sein
- aber: unter normalen
und vorhersehbaren
Umstanden
- nicht außerhalb aller
Wahrscheinlichkeit liegend
- materieller
Schaden
§249 BGB
- Entgangener
Gewinn §252
ggf Geldrente
§843
- Schmerzensgeld
§ 253 Abs. 2
BGB
- Bei
Aufsichtspflichtverletzung!
§ 832 BGB
- bei Schaden eines Dritten durch
unerlaubte und widerrechtliche
Handlung eines
Minderjährigen/Unzurechungsfähigen
§249 BGB
- vertragliche oder
gesetzliches
Aufsichtspflicht
- Kein Nachweis des
Aufsichtspflichtigen, dass er der
Aufsichtspflicht nachgekommen
ist (Beweislastumkehr)
- Die Aufsichtspflicht allg.
- Gesetzliche Aufsichtspflicht: z.B.
Personensorgeberechtiggte (§1631
Abs. 1. BGB)
- Deligation
- Vertragliche
Aufsichtspflicht z.B. KiTa,
Pflegeheim, Babysitter
- Vorraussetzungen:
Rechtsbindungswille,
Übergabeakt
- Gefälligkeitsaufsicht
- nur gelegenlicht,
nur für kurze Zeit,
aus reiner
Gefälligkeit
- es gilt die Situative
Aufsichtspflicht, d.h.
Umstände
berücksichtigen!
- Merke: je
jünger/bedürftiger umso
intensiver!
- § 831 BGB Haftung privater Arbeitgeber
- Schaden eines Dritten (§ 249 ff BGB)
- durch unerlaubte und
widerrechtliche
Handlung durch
Verrichtungsgehilfen
in Ausfßhrung der
Verrichtung
- kein Nachweis des
Geschäftsherrn, dass er
die Fachkraft ausreichend
beaufsichtigt hat
(Exculpation,
Beweislastumkehr)
- Schadensersatz (durch
den Träger!) ggf
Regress des Treägers
beim Beschäftigten
- §839 iVm
Art. 34 GG
Haftung
öffentlicher
Arbeitgeber
- Pflichtverletzung (zB. Aufsichts-, Verkehrssicherungspflicht)
- Hoheitlich! Handeln (Amtspflicht)
- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB)
- Rechtsfolge:
- Schadenersatz durch
die
Anstellungskörperschaft,
ARt. 34 GG
- keine Eigenhaftung des Amtstträgers
- Bei Vorsatz und großber Fahrlässigkeit ggf. Rückgriff
- Vertragsrechtliche Ansprüche
- aus Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags § 280 BGB
- sauber trennen vom Strafrecht = Öffentliches Recht, Regelung im StGB
- Es geht um den Strafanspruch des Staats gegen den Bürger
- Über-Unterordnungsverhältnis
- hat er sich strafbar gemacht?