Bürgerliches Recht - Haftungsrecht

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Recht Grundlagen Mindmap am Bürgerliches Recht - Haftungsrecht, erstellt von faktotum88 am 17/12/2013.
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Zusammenfassung der Ressource

Bürgerliches Recht - Haftungsrecht
  1. Haftungsrecht = Zivilrecht Regelung im BGB
    1. Es geht um Schadensersatzansprüche, die Bürger gegen Bürger geltend machen
      1. Gleichordnungsverhältnis
        1. mögliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz:
          1. Deliktsrechtliche Ansprüche
            1. Anwendungsvorraussetzung §823 BGB aus unerlaubten Handlungen
              1. Rechtsgutverletzung
                1. Tun oder Unterlassen
                  1. Unterlassen führt nicht automatisch zu Schadensersatzanspruch. Vorraussetzungen sind:
                    1. Ein Tätigwerden die unerlaubte Hdl verhindert hätte
                      1. Ein Einschreiten zumutbar ist
                        1. Grantenstellung besteht:
                          1. aus natürlicher Verbundenheit
                            1. Z.B. Eltern
                            2. aus tatsächlicher/vertraglicher Gewährübernahme
                              1. z.B. Privatschulen, Bergführer
                              2. aus Gesetz
                                1. Jugendamt, Polizei, Feuerwehr
                                2. aus Verkehrssicherungspflicht
                                  1. z.B. Öffentliche Gebäude
                            3. Rechtswidrigkeit
                              1. es sei denn, es handelte sich um:
                                1. §32 Notwehr
                                  1. §34 Notstand
                                    1. Einwilligung des Verletzten (ab 14 Jahren)
                                      1. Mutmaßliche Einwilligung
                                    2. Rechtsgüter sind:
                                      1. Leben
                                        1. Körper
                                          1. Gesundheit
                                            1. Freiheit (äußere Bewegungsfreiheit)
                                              1. Eigentum
                                                1. Sonstiges Recht
                                                  1. allg. Persönlichkeitsrecht, Besitz....siehe Grundrecht
                                                2. Verschulden
                                                  1. Vorsatz
                                                    1. Fahrlässigkeit § 276 II BGB
                                                      1. Mißachtung der erforderl. Sorgfalt
                                                      2. Organisatitonsverschulden
                                                        1. Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht
                                                          1. Überbelegung einer Pflegestation oder KiT-Gruppe
                                                            1. Personelle Unterbesetzung
                                                              1. Belastung des Personals durch Überstunden
                                                                1. Fehlerhafte Gerätschaften
                                                              2. Schaden
                                                                1. Kausalität des Schadens
                                                                  1. Der Schaden muss durch das Verhalten des Schädigers verursacht worden sein
                                                                    1. aber: unter normalen und vorhersehbaren Umstanden
                                                                      1. nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegend
                                                                    2. materieller Schaden §249 BGB
                                                                      1. Entgangener Gewinn §252 ggf Geldrente §843
                                                                        1. Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB
                                                                    3. Bei Aufsichtspflichtverletzung! § 832 BGB
                                                                      1. bei Schaden eines Dritten durch unerlaubte und widerrechtliche Handlung eines Minderjährigen/Unzurechungsfähigen §249 BGB
                                                                        1. vertragliche oder gesetzliches Aufsichtspflicht
                                                                          1. Kein Nachweis des Aufsichtspflichtigen, dass er der Aufsichtspflicht nachgekommen ist (Beweislastumkehr)
                                                                            1. Die Aufsichtspflicht allg.
                                                                              1. Gesetzliche Aufsichtspflicht: z.B. Personensorgeberechtiggte (§1631 Abs. 1. BGB)
                                                                                1. Deligation
                                                                                  1. Vertragliche Aufsichtspflicht z.B. KiTa, Pflegeheim, Babysitter
                                                                                    1. Vorraussetzungen: Rechtsbindungswille, Übergabeakt
                                                                                    2. Gefälligkeitsaufsicht
                                                                                      1. nur gelegenlicht, nur für kurze Zeit, aus reiner Gefälligkeit
                                                                                  2. es gilt die Situative Aufsichtspflicht, d.h. Umstände berücksichtigen!
                                                                                    1. Merke: je jünger/bedürftiger umso intensiver!
                                                                                2. § 831 BGB Haftung privater Arbeitgeber
                                                                                  1. Schaden eines Dritten (§ 249 ff BGB)
                                                                                    1. durch unerlaubte und widerrechtliche Handlung durch Verrichtungsgehilfen in Ausfßhrung der Verrichtung
                                                                                      1. kein Nachweis des Geschäftsherrn, dass er die Fachkraft ausreichend beaufsichtigt hat (Exculpation, Beweislastumkehr)
                                                                                        1. Schadensersatz (durch den Träger!) ggf Regress des Treägers beim Beschäftigten
                                                                                      2. §839 iVm Art. 34 GG Haftung öffentlicher Arbeitgeber
                                                                                        1. Pflichtverletzung (zB. Aufsichts-, Verkehrssicherungspflicht)
                                                                                          1. Hoheitlich! Handeln (Amtspflicht)
                                                                                            1. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB)
                                                                                              1. Rechtsfolge:
                                                                                                1. Schadenersatz durch die Anstellungskörperschaft, ARt. 34 GG
                                                                                                  1. keine Eigenhaftung des Amtstträgers
                                                                                                    1. Bei Vorsatz und großber Fahrlässigkeit ggf. Rückgriff
                                                                                              2. Vertragsrechtliche Ansprüche
                                                                                                1. aus Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags § 280 BGB
                                                                                          2. sauber trennen vom Strafrecht = Öffentliches Recht, Regelung im StGB
                                                                                            1. Es geht um den Strafanspruch des Staats gegen den Bürger
                                                                                              1. Über-Unterordnungsverhältnis
                                                                                                1. hat er sich strafbar gemacht?
                                                                                          Zusammenfassung anzeigen Zusammenfassung ausblenden

                                                                                          ähnlicher Inhalt

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                                                                                          Vetie: MiBi 2017 - Altfragen
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                                                                                          POLKO 1-8 Politische Kommunikation Übungsfragen
                                                                                          Lidia Pv
                                                                                          Vetie Geflügel 2017
                                                                                          Johanna Müller
                                                                                          Vetie- Berufsrecht-Fragensammlung 2013-2017
                                                                                          Ju Pi