1) sachliche Zuständigkeit §16 AO

Beschreibung

- Abgabenordnung (1.) Zuständigkeit) Notiz am 1) sachliche Zuständigkeit §16 AO, erstellt von H. Hertsein am 17/10/2017.
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1.1) Die sachliche Zuständigkeit §16 AO der Behörde wird der Gegenstand der Tätigkeit zugewiesen "die Sache" sachliche Zuständigkeit von Finanzbehörden ist gem. §108 GG -ganz allgemein- die Verwaltung von Steuern funktionell sind fast immer die Finanzbehörden funktionell Zuständig §16 AO iVm. §17 FVG  

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