Erstellt von H. Hertsein
vor mehr als 7 Jahre
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Tenor des §30 AO: "Durch den besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit soll die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlichen Sachverhalte fördern, damit das Steuerverfahren erleichtert und eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt werden kann" Das Steuergeheimnis wird verletzt, wenn ...ein Amtsträger oder eine ihm gleichgestellte Person Verhältnisse eine anderen, die ihm dienstlich bekannt geworden sind, offenbart, verwertet oder abruft, ohne dazubefugt zu sein.
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