Erstellt von Daniel Kojan
vor mehr als 5 Jahre
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Nach Artikel 60 Buchstabe a DBG entsteht durch Kapitaleinlagen (inkl. Agio) der Mitglieder von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften kein steuerbarer Gewinn. Soweit offene Kapitaleinlagen der Beteiligungsinhaber nicht als Grund- oder Stammkapital, sondern als gesetzliche Kapitalreserven in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, qualifizieren diese als Reserven aus Kapitaleinlagen. Rückzahlungen dieser Reserven aus Kapitaleinlagen werden gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- oder Stammkapital. Die Ausschüttung dieser Reserven unterliegt weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer.
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