Die offene Selbstfinanzierung ist eine Form der Innen- oder Eigenfinanzierung.
Die Tätigkeitsvergütung muss vor der Ermittlung der Anteile der Gesellschaft am Restgewinn berücksichtigt werden.
Wenn Komplementäre Privatentnahmen tätigen, sind diese nach Ermittlung seines Gewinnanteils als bereits entnommener Gewinnanteil zu berücksichtigen.
Ob ein Kommanditist zu Selbstfinanzierung beiträgt, hängt nicht von der Verwendung seines Gewinnanteils ab.
Wird der Gewinnanteil eines Kommanditisten nicht ausgeschüttet, kann er bei entsprechender Vereinbarung entweder der KG als Darlehen zur Verfügung gestellt oder zur Erhöhung der Kommanditeinlage verwendet werden.
Wird der Gewinnanteil eines Kommanditisten der KG als Darlehen zur Verfügung gestellt, ändert sich die im Handelsregister eingetragene Haftsumme.
Ein Kommanditist hat ein Recht auf Privatentnahmen.
Ein Kommanditist hat Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinns.
Der Kommanditist kann die Auszahlung des ihm zustehenden Gewinns nicht verlangen, wenn sein bereits geleisteter Kapitalanteil durch anzurechnende Verlustanteile unter die vereinbarte Einlage gesunken ist.
Wenn Gewinnanteile des Kommanditisten einbehalten und gegen seine fällige ausstehende Einlage aufgerechnet werden, handelt es sich um eine Selbstfinanzierung.
Wird der Gewinnanteil eines Komplementärs ausgeschüttet, entsteht ein Finanzierungseffekt.
Wird der Gewinnanteil des Komplementärs einbehalten, ist es eine Form der offenen Selbstfinanzierung.
Bei einem Kommanditisten kann es zu einer gesetzlich erzwungenen offenen Selbstfinanzierung kommen.