Sarah  Keiler
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SPEZI/ VERBE; Uni Wien, bei C. Bernsteiner

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Sarah  Keiler
Erstellt von Sarah Keiler vor etwa 6 Jahre
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IRRE

Frage 1 von 17

1

Bei den zahlreichen Normen der österr. Rechtsordnung liegt oftmals ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Welche Aussagen hierzu sind korrekt?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Nachrangige Normen müssen der jeweils unterrangigen Rechtsvorschrift Deckung finden und dürfen dieser inhaltlich nicht widersprechen.

  • An obsterster Stelle stehen die sogenannten Grundprinzipien oder Baugesetzte der Verfassung

  • Stufenbau der Rechtsordnung: Verordnungen, Urteile und Bescheide, Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz

  • Stufenbau der Rechtsordnung: Bundesverfassungsrecht, einfaches Gesetz, Verordnungen, Urteile und Bescheide

Erklärung

Frage 2 von 17

1

Die Grundprinzipien oder Baugesetze bestehen in concreto aus:

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • demokratisches Prinzip

  • patriotisches Prinzip

  • republikanisches Prinzip

  • soziales Prinzip

  • bundesstaatliches Prinzip

  • rechtsstaatliches Prinzip

  • gewaltenteilendes Prinzip

  • konservatives Prinzip

  • liberales Prinzip

Erklärung

Frage 3 von 17

1

Eine Norm steht dann im Verfassungsrang, wenn sie in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren (erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum im Nationalrat unter teilweisem Zustimmungsvorbehalt von Bundesrat oder den einzelnen Ländern) und ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ (bzw „Verfassungsbestimmung“) bezeichnet wird

Wähle eins der folgenden:

  • WAHR
  • FALSCH

Erklärung

Frage 4 von 17

1

Das Bundesverfassungsrecht ist jedoch nicht in einem einzigen Gesetzestext kodifiziert. Neben der Bundesverfassung und dem B-VG gibt's auch dasStGG und die EMRK im Verfassungsrang. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche sonstige BVGs oder Verfassungsbestimmungen in einfachen
Bundesgesetzen. Was stimmt daher:

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Die einzelnen Normen mit Verfassungsrang sind gleichwertig und nur den oben
    genannten Grundprinzipien untergeordnet

  • Das österreichisches Bundesverfassungsrecht ist mithin sehr komplex, da es relativ „aufwendig“ erzeugt und nur mit großen Aufwand abgeändert werden kann

  • Lediglich „Gesamtänderungen der Bundesverfassung“ – darunter sind gravierende Eingriffe in Grundprinzipien zu verstehen – bedürfen einer Volksabstimmung.

Erklärung

Frage 5 von 17

1

Das Legalitätsprinzip...

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • ... ist eine unwichtige Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundprinzips

  • ... bedeutet, dass die gesamte Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf

  • ...besagt, dass sämtliche Hoheitsakte der Vollziehung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und sie dürfen selbiger nicht widersprechen.

  • ...heißt auch, dass es nach unbestrittener Auffassung ebenso für die Gerichtsbarkeit gilt

  • ...resultiert nicht in, der Verpflichtung des Gesetzgebers seine Gesetzte inhaltlich ausreichend zu formulieren, um das Handeln der Verwaltung und Gerichtsbarkeit für den Rechtsunterworfenen vorherseh- und berechenbar zu machen

Erklärung

Frage 6 von 17

1

Die Vollziehung der Gesetze durch die dazu berufenen Verwaltungsbehörden erfolgt nie durch die Erlassung individueller Rechtsnormen gegenüber den einzelnen Rechtsunterworfenen

Wähle eins der folgenden:

  • WAHR
  • FALSCH

Erklärung

Frage 7 von 17

1

Was trifft auf die Rechtsfolgen der inhaltlichen Verletzung von höherrangigem Recht zu?

Wähle eine der folgenden:

  • Steht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich „nichtig“ im Sinne von nicht existent, und somit rechtswidrig, also nicht "existent" und unverbindlich und mit der Behaftung der Rechtswidrigkeit. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig

  • Steht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich nicht „nichtig“ im Sinne von nicht existent, sondern „bloß“ rechtswidrig, also existent und verbindlich, aber mit dem Makel der Rechtswidrigkeit behaftet. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig

Erklärung

Frage 8 von 17

1

Welche Aussagen zu individuelle Rechtsnormen sind zutreffend?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Verletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen

  • Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).

  • Insbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet

  • Auf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf

Erklärung

Frage 9 von 17

1

Welche Aussagen zu generellen Rechtsnormen sind zutreffend?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Auf Antrag eines dazu Berechtigten oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen leitet der VfGH ein entsprechendes Prüfungsverfahren ein (sogenanntes „Normenkontrollverfahren“) und hebt bei vorliegender Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit die betreffende Rechtsnorm mit allgemeiner Wirkung auf

  • Verletzt ein individueller Rechtsakt (zB Bescheid, Urteil) das ihm zugrunde liegende höherrangige Recht, so können die Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel erheben, um somit eine Überprüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz zu veranlassen

  • Insbesondere die gerichtliche Kontrolle von individuellen Verwaltungsentscheidungen ist aufgrund des rechtsstaatlichen Grundprinzips hinsichtlich „civil rights“ oder Verwaltungsstrafen auch gemäß des in Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Grundrechts auf ein faires Verfahren verfassungsrechtlich geboten und wird durch die seit 01.01.2014 grundlegend neu strukturierte Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet

  • Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verordnungen und Gesetzen (zB ob ein einfaches Gesetz ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht verletzt) obliegt hingegen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Erklärung

Frage 10 von 17

1

Folgende Grundanliegen des Urheberrechts sind korrekt:

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Schutz des Urhebers hinsichtlich seiner geistigen (ideellen) und wirtschaftlichen (materiellen) Interessen im Bezug auf das von ihm geschaffene Werk

  • Werke sind manifestierte Gedanken oder Ideen einer natürlichen Person, die im Gegensatz zu materiellen Gütern nicht in Gewahrsame genommen werden können

  • Auch ohne speziellen Rechtsbehelf kann sich der Urheber gegen die (wirtschaftliche) Verwendung seines Werks durch Dritte zur Wehr setzen und ebenso Veränderungen bzw Entstellungen verhindern

  • die geistige Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk und gewährt dem Urheber entsprechende Urheberpersönlichkeitsrechte (zB Namensnennungsrecht, Schutz vor Veränderungen)

  • der Urheber hat jedoch kein Interesse an einem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes und daher keine Verwertungsrechte

Erklärung

Frage 11 von 17

1

Der Werkbegriff im Urherberrecht ist eine "eigentümliche geistige Schöpfung". Was trifft auf diesen Werkbegriff zu?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Geistige Schöpfung ist keine nach außen hin sinnlich wahrnehmbare Darstellung des geistigen Inhalts

  • Aufgrund individueller (origineller, persönlicher) Elemente muss sich die Schöpfung vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben (=Eigentümlichkeit)

  • Die Eigentümlichkeit muss sich dadurch aber nicht von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art unterscheiden

Erklärung

Frage 12 von 17

1

Verwertungsrechte...

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • ...dienen in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Uhrheber

  • ...treten in Gestalt von Ausschlussrechten auf

  • ...resultieren darin, dass Verfügen im weiten Umfang möglich sind

Erklärung

Frage 13 von 17

1

Urheberpersönlichkeitsrechte...

Wähle eine der folgenden:

  • dienen dem Schutz der „geistigen Interessen“ des Urhebers und Verfügungen sind nur sehr eingeschränkt möglich

  • dienen dem Schutz der „geistigen Interessen“ des Urhebers und Verfügungen sind im weiten Umfang möglich

Erklärung

Frage 14 von 17

1

Welche allgemeinen Aussagen zum Verwertungsrecht sind richtig:

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Das Wesen: gewähren dem Urheber das allumfassende (und gegenüber jedermann durchsetzbare) Recht, das Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen

  • Das Wesen: gewähren dem Urheber das ausschließliche (und gegenüber jedermann durchsetzbare) Recht, das Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen

  • Der Urheber kann das Werk entweder ausschließlich selbst wirtschaftlich verwerten (zB
    Eigenverlag)

  • Der Urheber gestattet einem Dritten das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art zu nutzen und verlangt für diese Erlaubnis (=Lizenz) eine entsprechende Gegenleistung

  • Der Werkkonsum per se ist dem Urheber gerade nicht vorbehalten, sondern vielmehr
    jene Handlungen, die einen Werkkonsum erst ermöglich bzw vermitteln

Erklärung

Frage 15 von 17

1

Folgende einzelne Verwertungsrechte gibt es tatsächlich

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Vervielfältigung (§ 15 UrhG)
    – Herstellen von körperlichen Werkexemplaren

  • Verbreitung (§ 16 UrhG)
    – Feilbieten und Inverkehrbringen von körperlichen Werkexemplaren

  • Aufführung (§ 18 UrhG)
    – Wahrnehmbarmachen des Werks für eine an einem Ort versammelte Öffentlichkeit

  • Sendung (§ 17 UrhG)
    – Sendung eines Werks durch Rundfunk, oder eine ähnliche Art (zB Webradio, Live-Stream), um es damit für eine nicht an einem Ort versammelte (dislozierte) Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen

  • Zurverfügungstellung – Interaktive Wiedergabe (§ 18a UrhG)
    – Wahrnehmbarmachen des Werks für die Öffentlichkeit in der Art und Weise, dass es die Mitglieder der Öffentlichkeit von
    Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (Hauptanwendungsfall: Bereitstellen von Werken im Internet zum Download
    oder jederzeitigem Streaming)

  • Veröffentlichung (§ 16a UrhG)
    – Veröffentlichen des Werkes von körperlichen Werkexemplaren

  • Bereitstellung (§ 17a UrhG)
    – Bereitstellung eines Werks durch audiovisuelle Medien, oder eine ähnliche Art (zB Abrufdienste), um es damit für eine Punkt zu Punkt Kommunikation möglich zu machenn

Erklärung

Frage 16 von 17

1

Welche Aussagen zur Vervielfältigung treffen zu?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Jeder Vorgang, mit dem ein weiteres (körperliches) Werkexemplar hergestellt
    wird

  • Verfahren und Mittel des Vervielfältigungsvorganges sind relevant

  • Erfasst sind alle analogen (zB Notenblatt, Audiokassette) wie digitalen Vervielfältigungsstücke (zB CD, Speicherkarte, Festplatte)

  • Als Vervielfältigungshandlung gilt mithin auch die Audio- bzw Videoaufnahme einer
    Aufführung (Live-Mitschnitt)

  • Zum privaten Gebrauch dürfen natürliche Personen von einem Werk einzelne
    Vervielfältigungsstücke herstellen (freie Werknutzung)

Erklärung

Frage 17 von 17

1

Öffentliche Wiedergabe (Art 3 Info-RL):

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Wiedergabehandlung: jede Übertragung an einen anderen als den Ursprungsort

  • Weitere Elemente, die in der Rsp des EuGH Berücksichtigung finden:
    • Wirtschaftlicher Zweck, Erwerbszweck, Gewinnerzielungsabsicht
    • Subjektiver Tatbestand: Kenntnis, Vorsatz, Absicht des Handelnden
    • Aufnahmebereitschaft des Publikums
    • „zentrale Rolle des Nutzers“

  • Wiedergabe durch einen anderen als den ersten Wiedergebenden „neues Publikum“ oder „neues spezifisches technisches Verfahren“

Erklärung