Erstellt von myJurazone
vor etwa 10 Jahre
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Verkehrswesentlichkeit, § 119 II BGB
Bereitstellen der Ware = Angebot?
Fehlendes Erklärungsbewusstsein
Falsches Verstehen einer mündlichen Willenserklärung
Zugang eines Übergabeeinschreibens (Abholschein)
Abhanden gekommen Willenserklärung
Folge einer fehlenden oder fehlerhaften Empfangseinrichtung
Konkludente Annahmeerklärung bei unbestellter Ware, § 241a BGB
Anfechtungsmöglichkeit der Vollmacht nach deren Gebrauch
Analoge Anwendung des § 108 II 1 BGB bzgl. Einwilligung