Sebastian Dillmann
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Sebastian Dillmann
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DSVollz 1-10 | Anfänger

Frage 1 von 2

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1 Grundpflichten

(1) Die ( Bediensteten, Mitarbeiter, Beamten, Angestellten ) der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen ( besonderen Aufgaben, speziellen Aufgaben, besonderen Tätigkeiten, Aufgaben im Vollzug ) dazu mitberufen ist, die ( Aufgaben des Vollzuges, besonderen Aufgaben, speziellen Aufgaben, besonderen Aufgaben des Vollzuges ) (§§ 1, 6 StVollzG NRW) zu verwirklichen.

(2) Sie sollen durch ( gewissenhafte Pflichterfüllung, gewissenhafte Lebensführung, ihre Pflichterfüllung, geordnete Lebensführung ) und durch ihre ( Lebensführung, Vorbildfunktion, Pflichterfüllung, gepflegte Erscheinung ) vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch ( Anordnungen, eigenes Beispiel, Aufträge, eigene Lebensführung ), sondern durch ( eigenes Beispiel, ihre Vorbildfunktion, eigenes Vorbild, gewissenhafte Pflichterfüllung ) zur Mitarbeit im Vollzug und zu ( geordneter Lebensführung, einem geregelten Leben, gewissenhafter Pflichterfüllung ) hinführen.

Erklärung

Frage 2 von 2

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2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen

(1) Gegenüber ( Gefangenen, Entlassenen, Angehörigen, Freunden ) und ( Entlassenen, Gefangenen, Angehörigen, Freunden ), deren ( Angehörigen, Freunden, Partnern, Mitarbeitern ) und ( Freunden, Angehörigen, Partnern, Mitarbeitern ) ist die ( notwendige Zurückhaltung, ordnungsgemäße Dienstausübung, notwendige Verschwiegenheit ) zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ( ordnungsgemäßen Dienstausübung, notwendigen Zurückhaltung, ordnungsgemäßen Tätigkeit ) zu begründen, ist der ( Anstaltsleitung, Fachdienststelle, Bezirksregierung ) zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen ( dienstlich tätig, arbeitend tätig, tätig ) werden darf.

(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen ( Geschäfte, Abmachungen, rechtswidrige Geschäfte ) eingehen; sie dürfen ohne ( ausdrückliche Erlaubnis, mündliche Bestätigung, Nachfragen seitens ) des Anstaltsleiters keine ( Nachrichten, Geschenke, Wertgegenstände ) und ( Aufträge, Geschenke, Mitteilungen ) vermitteln und von Gefangenen weder ( Geld, Geschenke, materielle Güter ) noch andere Sachen ( entgegennehmen, entwenden, in Verwahrung nehmen ) oder an diese aushändigen.

Erklärung