Mario Becker
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Mario Becker
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WiSo Sommer

Frage 1 von 2

1

Die Mitarbeiterin Christina Kraft, seit 16 Jahren im Betrieb, hat sich für eine Stelle in der Verkaufsabteilung beworben. Um ihre Chancen einschätzen zu können, möchte sie Einsicht in ihre Personalakte nehmen.
Welche der folgenden Aussagen zur Einsichtnahme in die eigene Personalakte ist zutreffend?

Frau Kraft ...

Wähle eine der folgenden:

  • hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsichtnahme.

  • hat nur dann einen Anspruch auf Einsichtnahme, wenn sie ein begründetes Interesse nachweist.

  • darf einmal pro Jahr nur unter Aufsicht eines Vertreters des Betriebsrates Einsicht nehmen.

  • darf nur eingeschränkt in ihre Personalakte einsehen, um ihre Stammdaten (Adresse, Steuerklasse, Steuerfreibeträge) auf Aktualität zu prüfen.
    Alle weiteren Aufzeichnungen dürfen vom Arbeitgeber aus datenrechtlichen Gründen nicht zugänglich gemacht werden.

  • hat das Recht auf uneingeschränkte Einsichtnahme.

Erklärung

Frage 2 von 2

1

Bei der Überprüfung von Personalunterlagen stellt die Personalleiterin fest, dass von den nachstehend aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Person einen besonderen Kündigungsschutz genießt, weil sie zu einer bestimmten Arbeitnehmergruppe gehört.
Welche der folgenden Personen genießt einen besonderen Kündigungsschutz?

Wähle eine der folgenden:

  • Fritz Rahn, ehemaliges Betriebsratsmitglied, vor zwei Jahren aus dem Amt als Betriebsrat ausgeschieden

  • Elke Müller-Lüdenscheidt, 58 Jahre, Witwe, 23 Monate Betriebszugehörigkeit

  • Christian Menzel, 39 Jahre, von der Ecotec GmbH bestellter Sicherheitsbeauftragter

  • Peter Norder, 28 Jahre, fünfjährige Betriebszugehörigkeit, Vater von Zwillingen, zurzeit in Elternzeit

  • Axel Walter, seit zehn Jahren Geschäftsführer der Ecotec GmbH

Erklärung