Erstellt von Mister Normal
vor fast 6 Jahre
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Das neue Erwachsenenschutzrecht beschäftigt sich mit der Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen (über Verträge, Testamente, Eheschließungen, medizinische Behandlungen usw). Sie stellt dazu die Entscheidungsfähigkeit in den Mittelpunkt. Wer ist entscheidungsfähig?
Kommt es bei der Entscheidungsfähigkeit darauf an, jedes Detail verstehen zu können?
Was ist "Handlungsfähigkeit"?
Reicht die Entscheidungsfähigkeit für die Handlungsfähigkeit immer aus?
Da die Handlungsfähigkeit vom jeweiligen rechtlichen Zusammenhang abhängt, gibt es verschiedene Facetten. Die wichtigste ist die Geschäftsfähigkeit. Erkläre diese!
Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vier Säulen der Erwachsenenvertretung vor, wobei jede Vorrang vor der jeweils nächsten hat. Nenne diese!
Was ermöglicht die Vorsorgevollmacht?
Kann der Wirkungsbereich bei einer Vorsorgevollmacht flexibel ausgestaltet werden?
Vor wem ist die Vorsorgevollmacht höchstpersönlich und schriftlich zu errichten? Was müssen diese dann tun?
Wo wird die Vorsorgevollmacht eingetragen?
Verliert der Vollmachtgeber (Vorsorgevollmacht) später seine Entscheidungsfähigkeit tritt damit was ein?
Wann und wie entsteht bei der Vorsorgevollmacht die Vertretungsbefugnis für den bestimmten Vertreter?
Die Vorsorgevollmacht kann von der vertretenen Person auch widerrufen werden. Was muss dann zumindest vorliegen?
Welches Rechtsinstitut ermöglicht es trotz geminderter Entscheidungsfähigkeit einen Vertreter auszuwählen?
Zu was muss eine Person noch fähig sein, um einen Erwachsenenvertreter (gewählte Erwachsenenvertung) auswählen zu können?
Was bedeutet "Co-Decision" bei der gewählten Erwachsenenvertretung?
Wie bestimmt sich bei der "gewählten Erwachsenenvertretung" der Wirkungsbereich?
Was kommt zum Einsatz, wenn es weder Vorsorgebevollmächtigten noch einen gewählten Erwachsenenvertreter gibt?
Von wem kann die betroffene Person bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vertreten werden?
Wie entsteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung?
Können bspw Ehegatte und Tochter der betroffenen Person bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung für ein und dieselbe Angelegenheit vertretungsbefugt sein?
Wie respektiert die Rechtsordnung bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Willen des Vertretenen?
Wann ist vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenverter konstitutiv zu bestellen?
Wer kommt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter primär in Frage?
Wer ist subsidiär zu Verwandten/nahestehenden Personen bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung zu bestellen?
Worauf haben gerichtliche Erwachsenenvertreter Anspruch?
Wann endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung?
Darf ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Besorgung aller Angelegenheiten bestellt werden?
Muss das Gericht, wenn es einen Vertreter bestellt, dabei auf die Wünsche des Vertretenen Rücksicht zu nehmen?
Während der gerichtliche Erwachsenenvertreter gemäß § 276 Anspruch auf eine Entschädigung hat, haben Vorsorgebevollmächtigte sowie gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertreter nur Anspruch auf
Erwachsenenvertreter werden strenger kontrolliert als Vorsorgebevollmächtigte. Sie müssen dem Gericht Rechnung über ihre Tätigkeit legen, während Vorsorgebevollmächtigte nur einen Lebenssituationsbericht abgeben müssen. Wieso?
Hat die Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung Einfluss auf die Handlungsfähigkeit?
Szenario: Eine Person hat einen Vorsorgebevollmächtigten/ Erwachsenenvertreter. Sie schließt einen Vertrag ab, ist dabei aber entscheidungsunfähig und damit geschäftsunfähig. Was passiert jetzt?
Wann ist bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vom Gericht ein Genehmigungsvorbehalt anzuordnen?
Was bewirkt der Genehmigungsvorbehalt?
Spielt der Genehmigungsvorbehalt nur bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine Rolle?
Kann eine Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens gültig abschließen?
Kann das Gericht auch für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens einen Genehmigungsvorbehalt anordnen?