Daniel Kojan
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Fachausweis Rechnungswesen FRW Steuern, Unternehmungsbesteuerung (Quiz) Quiz am DBG Art. 18 Abs. 1, selbständige Erwerbstätigkeit 2, erstellt von Daniel Kojan am 20/05/2019.

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DBG Art. 18 Abs. 1, selbständige Erwerbstätigkeit 2

Frage 1 von 15

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DBG Art. 18 Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, ( Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, GmbH, Genossenschaft ), aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Erklärung

Frage 2 von 15

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DBG Art. 18 Grundsatz
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von ( Geschäftsvermögen, Anlagevermögen, Umlaufsvermögen ) in das Privatvermögen.

Erklärung

Frage 3 von 15

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Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.

Wähle eins der folgenden:

  • WAHR
  • FALSCH

Erklärung

Frage 4 von 15

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Bei einer Bilanzänderung werden Werte einer ( handelsrechtskonformen, handelsrechtswidrigen ) Bilanz durch andere, ebenfalls handelsrechtlich korrekte Werte ersetzt.

Erklärung

Frage 5 von 15

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Verluste aus der Veräusserung von Vermögenswerten sind nur im ( geschäftlichen Bereich, privaten Bereich ) Einkommenssteuerrechtlich zu beachten.

Erklärung

Frage 6 von 15

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Schuldzinsen auf ( Privatvermögen, Geschäftsvermögen ) werden steuerrechtlich beschränkt.

Erklärung

Frage 7 von 15

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Im interkantonalen und internationalen Steuerrecht ist bewegliches ( Geschäftsvermögen, Privatvermögen ) am Geschäftsort steuerbar.

Erklärung

Frage 8 von 15

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DBG Art. 27 Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten
Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere:
a. die Abschreibungen und ( Rückstellungen, Reserven ) nach den Artikeln 28 und 29;
b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

Erklärung

Frage 9 von 15

1

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Nicht abziehbar sind Zahlungen von ( Bestechungsgeldern, Mietkosten, Versicherungsprämien, Werbekosten ).

Erklärung

Frage 10 von 15

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DBG Art. 28 Abschreibungen
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie ( buchmässig, in der Steuererklärung aufgeführt ) oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

Erklärung

Frage 11 von 15

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Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die ( Aufwertungen, Abwertungen ) handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

Erklärung

Frage 12 von 15

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DBG Art. 29 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a. im ( Geschäftsjahr, Folgejahr ) bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist.

Erklärung

Frage 13 von 15

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DBG Art. 29 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu ( 10 Prozent, 20 Prozent )
des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

Erklärung

Frage 14 von 15

1

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DBG Art. 30 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des ( betriebsnotwendigen Anlagevermögens, betriebsnotwendigen Umlaufsvermögen, betriebsnotwendigen Eigenkapital ) ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese sich in der Schweiz befinden.

Erklärung

Frage 15 von 15

1

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DBG Art. 31 Verluste
1 Verluste aus ( den sieben, den drei ) der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Erklärung