Arbeitgeberverband  Braunschweig
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5 Fragen zum Mutterschutz und zur Elternzeit beschäftigen sich mit den absoluten Basics zu den Themen.

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Arbeitgeberverband  Braunschweig
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Mutterschutz und Elternzeit

Frage 1 von 5

1

Eine Mitarbeiterin teilt Ihnen mit, dass sie schwanger ist. Was veranlassen Sie?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt

  • nichts, das ist Privatsache

  • Information des Betriebsrats

  • Information der gesamten Belegschaft

Erklärung

Frage 2 von 5

1

Sie beschäftigen eine schwangere Mitarbeiterin. Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • keine

  • Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung

  • Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

  • ärztliches Beschäftigungsverbot

Erklärung

Frage 3 von 5

1

Sie haben eine Arbeitnehmerin eingestellt. Nach 4 Wochen möchten Sie sich von ihr trennen. Sie teilt Ihnen unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass sie schwanger ist. Was ist zutreffend?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Die Kündigung ist ohne Probleme möglich, weil das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet.

  • Die Kündigung ist gar nicht möglich, weil sie schwanger ist.

  • Die Kündigung ist nur nach vorheriger Zulässigkeitserklärung durch das Gewerbeaufsichtsamt möglich.

  • Der besondere Kündigungsschutz greift in den ersten 3 Monaten des Bestehens der Schwangerschaft nicht.

Erklärung

Frage 4 von 5

1

Der Vater des neugeborenen Kindes möchte Elternzeit in Anspruch nehmen. Was ist zu beachten?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • Für die Inanspruchnahme der Elternzeit sind Form und Fristen zu beachten.

  • Das Verlangen nach Elternzeit kann man auch mündlich wirksam tätigen.

  • Die Elternzeit muss als Vertrag ausgestaltet werden.

  • Die Elternzeit bedarf generell der Zustimmung des Arbeitgebers.

Erklärung

Frage 5 von 5

1

Kann der Erholungsurlaub für die Zeiten der Mutterschutzfristen und der Elternzeit gekürzt werden?

Wähle eine oder mehr der folgenden:

  • ja, das führt komplett zur Kürzung

  • für die Dauer der Mutterschutzfristen kann nicht gekürzt werden, aber für die komplette Dauer der Elternzeit

  • für die Dauer der Mutterschutzfristen kann nicht gekürzt werden und bei der Elternzeit nur für volle Monate der Inanspruchnahme

  • für die Dauer der Mutterschutzfristen kann gekürzt werden, für die Dauer der Elternzeit nicht

Erklärung