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Ein Strafgefangener wird gem. ( § 116 Abs. 2 StVG, § 103 Abs. 3 Z 4 StVG, § 103 Abs. 2 Z 1a StVG, § 114 StVG StVG ) von anderen getrennt untergebracht, wenn dieser einer Ordnungswidrigkeit verdächtig ist und die Trennung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung mit Strafvollzug nötig ist.