Erstellt von morsy
vor mehr als 9 Jahre
|
||
Gesundheitsminister : Herman Gröhe
Gesundheitzsministerin RLP :
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Wer ist versicherungspflichtig ?
Alle Personen, die gegen Arbeitsentgeld oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (ausgenommen Beamte/Selbstständige
In der Pflegeversicherung ist eine Befreiung nicht möglich. Es gilt die Regel : Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung : jeder Kranken versicherte ist auch pflichtversichert in der Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrrenze (4,125 Euro)
Ist der Betrag bis zu dem Beiträge zur Gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden
Solidarprinzip
Es besagt dass sich die Mitglieder der Solidargemeinschaft im Krankheitsfall gegenseitige Unterstützung zusichern.
Die Gesunden tragen die Kosten für die Kranken mit.
Bedarfsdeckungsprinzip
Jeder Versicherte hat Anspruch auf alle Medizinische Leistungen.
Die Leistungserbringer und Krankenkassen haben eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten
Sachleistungsprinzip
Der Patient nimmt Leistungen zur Krankenbehandlung von der Krankenkasse in Anspruch ohne eine Rechnung vom Leistungserbringer zu erhalten
Wann bekommt man Leistungen, Pflegeversicherung
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten muss ein Antrag auf Pflegestufe gestellt werden.
Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Pflegekasse festgestellt werden.
Der vorhandene Pflegebedarf wird über Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung in Min/Tag ermittelt
Krankenkassen
Primärkassen : Gesetzlichen Kassen (AOK,IKK)
Ersatzkassen : Haben eine eigene Ärzte Gebührenordnung ( Barmer)
Stationär :
Der Patient ist ununterbrochen Im Krankenhaus und nimmt die Leistungen voll in Anspruch
Vor-und Nachstationär :
Die Vorstationär dient zur Abklärung ob für die Behandlung eine Vollstationäre Aufnahme erforderlich ist
Die Nachstationäre Behandlung schießt sich nach einer Vollstationären an und ist geboten zur Sicherstellung und Festigung einer Nachbehandlung
Krankenhäuser : Einrichtungen in die Krankheiten, Leiden oder körperliche Schäden festgestellt und geheilt oder gelindert werden
Begriff der Pflegebedürftigkeit §14 SGB XI:
Pflegebedürftige sind Personen die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe bedürfen