Erstellt von fynn.noweck
vor mehr als 8 Jahre
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Unmöglichkeit
§ 275 BGB
§ 275 I BGB
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Vertretenmüssen bei Unmöglichkeit
Zweckerreichung
Unmöglichkeit wg Zweckerreichung im Zusammenhang mit gescheiterten Schuldübernahmen.
Bsp.: D schuldet der B-Bank aus Darlehensvertrag die Rückzahlung von 15.ooo €. D und sein Onkel O vereinbaren, dass O die Darlehensschuld des D übernehmen solle. Als O dies der B-Bank mitteilt, lehnt die B-Bank die Genehmigung der Schuldübernahme ab, weil die Vermögensverhältnisse des O ungewiss sind. D zahlt im Folgenden die 15.000 € an die B-Bank zurück, weil O eine Zahlung an die Bank trotz Aufforderung durch D ablehnt.
Hat D einen Anspruch gegen O?
D schuldet der B-Bank aus Darlehensvertrag die Rückzahlung von 15.ooo €. D und sein Onkel O vereinbaren, dass O die Darlehensschuld des D übernehmen solle. Als O dies der B-Bank mitteilt, lehnt die B-Bank die Genehmigung der Schuldübernahme ab, weil die Vermögensverhältnisse des O ungewiss sind. D zahlt im Folgenden die 15.000 € an die B-Bank zurück, weil O eine Zahlung an die Bank trotz Aufforderung durch D ablehnt.
Hat D einen Anspruch gegen O?
Zweckfortfall
Zweckstörung
Zeitliche Unmöglichkeit beim absoluten Fixgeschäft
Sehr Examensrelevant
Absolutes Fixgeschäft
Fixgeschäft
Vorübergehende Unmöglichkeit
(P) Vorübergehende Unmöglichkeit als Fall des § 275 I BGB
Faktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB
Voraussetzungen für § 275 II BGB
wirtschaftliche Unmöglichkeit
Unmöglichkeit bei Gattungsschulden
Fälle der Unmöglichkeit bei Gattungsschulden
Konkretisierung bei Gattungsschulden
Rückgängigmachung der Konkretisierung?
Erlöschen der Gegenleistung, § 326 I 1 HS 1 BGB
Prüfungsstandort des § 326 BGB
Voraussetzungen des § 326 I 1 BGB im Überblick
§ 326 II 1 Alt. 1 BGB
Voraussetzungen des Annahmeverzugs