Erstellt von Ina B
vor fast 8 Jahre
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Bereiche
1. ausschließliche Gesetzgebung der Länder
(Art. 70 Abs. 1 GG)
Bereiche
2. ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
(Art. 71, 73 GG)
Bereiche
3. konkurrierende Gesetzgebung
(Art. 72, 74 GG)
konkurrierende Gesetzgebung mit Erforderlichkeitsvorbehalt (Bedarfskompetenz)
Art. 72 Abs. 2 GG
konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Länder
(Art. 72 Abs. 3 GG)
Schwerpunkt Legislative
Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der Exekutive
Schwerpunkt Exekutive
Homogenitätsprinzip
Art. 28 GG