Die Aktiengesellschaft ist keine Personalgesellschaft.
Die Firma der AG kann nur eine Sachfirma sein.
Die Aktiengesellschaft ist unabhängig von Geschäftszweig, in dem sie tätig ist, niemals eine Handelsgesellschaft.
In der Bilanz einer AG wird das Grundkapital in der Bilanzposition "Grundkapital" ausgewiesen.
Aktien sind Effekten.
Aktien werden auch als Teilhaberpapiere bezeichnet.
Aktien werden auch Teilhaberpapiere genannt.
Die Aktionäre haften Gläubigern der Aktiengesellschaft gegenüber.
Die Aktiengesellschaft haftet Gläubigern gegenüber als natürliche Person.
Nennbetragsaktien werden auch als Quotenaktien bezeichnet.
Bei Nennbetragsaktien ist der Anteil am Grundkapital unveränderlich, da der Nennbetrag aufgedruckt und in der Satzung festgelegt ist.
Alle ausgegebenen Stückaktien haben einen einheitlichen Anteilswert.
Der auf eine Stückaktie entfallenden Anteil am Grundkapital darf einen Euro unterschreiten.
Die Summe der Nennwerte aller ausgegebenen Aktien entspricht dem Grundkapital.
Inhaberaktien lauten nicht auf einen bestimmten Eigentümer.
Lauten die Aktien auf einen bestimmten Eigentümer, so handelt es sich um Namensaktien.
Das Eigentum an Namensaktien wird durch Einigung und Übergabe und Indossament übertragen.
Stammaktien sind Aktien mit Sonderrechten.
Nur wer Inhaber einer Vorzugsaktien ist erhält Dividende.
Für die Stammaktionäre kann es im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals vorteilhaft sein, stimmrechtsloser Vorzugsaktien auszugeben, weil sich dadurch die Machtverhältnisse in der Hauptversammlung nicht verändern.
Vorzugsaktien dürfen nur bis zwei Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden.
Die Anmeldung zum Handelsregister kann unabhängig von der erforderlichen Einzahlungen erfolgen.
Bei der Bareinlage und der Sacheinlage gibt es bezüglich der Einzahlung bei der Anmeldung einer Aktiengesellschaft keinen Unterschied.
Bei der Bareinlage muss das Agio in voller Höhe einbezahlt werden.
Bei der Sacheinlage müssen 25 % des Betrages eingezahlt werden.
Der Aufsichtsrat bestellt mit Zweidrittelmehrheit für fünf Jahre den Vorstand.
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit für vier Jahre bestellt.
Die Hauptversammlung als beschließendes Organ wählt mit einfacher Mehrheit für vier Jahre den Vorstand als leitendes Organ.
Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung.
Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung.
Kein Vorstandsmitglied unterliegt dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Über die Höhe der Gesamtbezüge des Vorstandes müssen im Anhang entsprechende Angaben gemacht werden.
Die Aufgabe des Aufsichtsrates besteht in der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.
Die Satzung kann eine höhere Zahl als 21 Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für vier Kalenderjahre gewählt.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe die Bestellung und gegebenenfalls Abberufung des Vorstandes durchzuführen.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe den Jahresabschluss festzustellen.
Der Aufsichtsrat hat nicht das Recht die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
Ein Aufsichtsratsmitglied kann im selben Unternehmen zugleich Vorstandsmitglied sein.
Eine übergeordnete Gesellschaft wird auch Tochtergesellschaft genannt.
In einem Beherrschungsvertrag wird festgelegt, dass das übergeordnete Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen ausübt.
Die Entsendung von Vorstandsmitgliedern anderer Kapitalgesellschaften in den Aufsichtsrat einer AG ist möglich.
Der Einfluss der Arbeitnehmer auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und damit auf die Wahl des Vorstandes wird in der Regel umso größer, je mehr Arbeitnehmer bei der Aktiengesellschaft beschäftigt sind.
Bei mehr als 400 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.
Die Hauptversammlung wählt zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats als Vertreter der Anteilseigner, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Zum Montanbereich gehören Gartenbau, Ölförderung und Landschaftsschutzgebiete.
Das Mitbestimmungsgesetz legt fest, dass der Aufsichtsrat paritätisch mit Vertretern der Kapitaleigner und der Arbeitnehmer besetzt ist.
Das Mitbestimmungsgesetz legt fest, dass bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat die Stimme des Vorsitzenden nie den Ausschlag geben darf.
Die Hauptversammlung ist das begleichende Organ einer Aktiengesellschaft.
Der Aktionär kann sein Stimmrecht zum Beispiel im Fall einer Verhinderung am Tag der Hauptversammlung auch an einen Dritten durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abtreten.
Beschlüsse der Hauptversammlung kommen in der Regel durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Stande.
Für Eigenkapitalbeschaffungen bedarf es einer qualifizierten Mehrheit.
Für die Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es einer qualifizierten Mehrheit.
Für Satzungsänderungen wie zum Beispiel Kapitalerhöhung bedarf es einer qualifizierten Mehrheit.
Sowohl die Wahl des Aufsichtsrates als auch die Auflösung der Gesellschaft kann mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden.
Sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses als auch die Verwendung des Bilanzgewinns kann mit einfacher Mehrheit durchgeführt werden.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bedürfen nicht der notariellen Beurkundung.
Haben sich die Aktionäre zur Leistung von Bareinlagen verpflichtet, so muss mindestens ein Fünftel des Nennwertes der Aktien eingefordert und von den Aktionären geleistet werden.
Werden die Aktien zu einem höheren Betrag als den Nennwert ausgegeben, so muss auch der Mehrbetrag (Agio) eingefordert werden.
Sacheinlagen sind nur ab einem Betrag von 10.000 € vollständig zu leisten.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber haftet nur das Gesellschaftsvermögen der Aktiengesellschaft.
Die Rechte der Aktionäre lassen sich in Verwaltungsrechte und in Vermögensrechte einteilen.
Der Aktionär kann auch außerhalb der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
Die Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 15 % des Grundkapitals erreichen, dies verlangen.
Ein Beschluss der Hauptversammlung, der gegen die Satzung oder ein Gesetz verstößt, kann vom Aktionär angefochten werden.
Der Anteil eines Aktionärs am Gewinn bestimmt sich nach seinem Anteil am Agio.
Wird in der Hauptversammlung die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, steht den Aktionären ein Recht auf den Bezug alter Aktien zu.
Bei Auflösung der Aktiengesellschaft steht den Aktionären das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital zu.
Aktien sind an der Börse nur handelbar, wenn sie zuvor zum Börsenhandel zugelassen wurden.
In einem Börsenprospekt sind alle unwesentlichen Informationen für künftige Anleger enthalten.
Die Summe der Nennwerte aller ausgegebenen Aktien entspricht dem in der Bilanz ausgewiesenen gezeichneten Kapital.
Die Summe der Nennwerte alle ausgegebenen Aktien entspricht dem in der Bilanz ausgewiesenen Grundkapital.
Der Nennwert der Aktien ist identisch mit dem Wert, zu dem die Aktien einer Wertpapierbörse gehandelt werden.
Der Kurs einer Aktie ist der Preis, zu dem diese Aktien einer Wertpapierbörse gehandelt wird.