Individualarbeitsrecht / Arbeitsverträge, insbesondere Befristungen

Beschreibung

In diesem Part geht es in 10 Fragen um das Zustandekommen von Verträgen, zwingende Inhalte, Besonderheiten bei befristeten Verträgen sowie den Verfall von Ansprüchen.
Arbeitgeberverband  Braunschweig
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Arbeitgeberverband  Braunschweig
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Zusammenfassung der Ressource

Frage 1

Frage
Wie kommen Arbeitsverträge zustande?
Antworten
  • durch zwei einander entsprechende Willenserklärungen, Angebot und Annahme - das kann schriftlich oder mündlich geschehen
  • nur schriftlich, wenn beide Parteien unterschreiben
  • nur mündlich, schriftliche Vereinbarungen schaden nur
  • das kommt darauf an, ob es sich ein Vollzeit- oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt

Frage 2

Frage
Gibt es zwingende Inhalte eines Arbeitsvertrages?
Antworten
  • Nein, es müssen nur die wesentlichen Bestandteile enthalten sein.
  • Ja, es gibt ein Nachweisgesetz, in dem die zwingenden Inhalte geregelt sind.

Frage 3

Frage
Gibt es im Arbeitsrecht Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten?
Antworten
  • Nein, es handelt sich um Teilzeitbeschäftigte mit Besonderheiten in der Sozialversicherung.
  • Ja, sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall.
  • Ja, sie erlangen keinen Kündigungsschutz.
  • Ja, sie sind keine Arbeitnehmer.

Frage 4

Frage
Wann verfallen Zahlungsansprüche im Arbeitsverhältnis?
Antworten
  • Nie.
  • Nach 2 Jahren.
  • Nach 3 Jahren.
  • Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Bei Vereinbarung von Ausschlussfristen (auch Verfallsfristen genannt) verfallen die Ansprüche auch schon früher.

Frage 5

Frage
§ 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält ein Schriftformerfordernis. Welche Antwort ist richtig?
Antworten
  • Befristete Arbeitsverträge können auch elektronisch signiert werden.
  • Befristete Arbeitsverträge sind auch wirksam, wenn eine Partei unterschreibt, den Vertrag faxt und die andere Partei das Fax gegenzeichnet.
  • Befristete Arbeitsverträge müssen vor Arbeitsaufnahme von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden.
  • Befristete Arbeitsverträge kann man auch nach Arbeitsaufnahme unterschreiben.

Frage 6

Frage
Welche Aussagen sind zutreffend?
Antworten
  • Befristete Verträge kann man gar nicht kündigen.
  • Befristete Verträge sind grundsätzlich nur außerordentlich kündbar.
  • Befristete Verträge sind auch ordentlich kündbar, wenn man dies vereinbart.
  • Befristete Verträge sind immer kündbar.

Frage 7

Frage
Sie wollen ohne Sachgrund wegen Neueinstellung befristen. Welche drei Punkte sind zu beachten?
Antworten
  • die maximale Befristungsdauer beträgt 24 Monate
  • innerhalb des Befristungszeitraums kann der Grundvertrag bis zu dreimal verlängert werden
  • es muss sich um eine echte Neueinstellung handeln
  • es muss ein Befristungsgrund genannt werden

Frage 8

Frage
Welche Aussage ist im Hinblick auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zutreffend?
Antworten
  • Bei einer Verlängerung der Befristung kann der ganze Vertrag geändert werden.
  • Bei einer Verlängerung können nur die Tätigkeit und das Entgelt verändert werden.
  • Bei einer Verlängerung kann alles geändert werden, was den Vertragspartnern wichtig ist.
  • Bei einer Verlängerung darf nur das Vertragsende geändert werden und sonst nichts.

Frage 9

Frage
Sie wollen nach einer Befristung ohne Sachgrund noch eine Befristung für die Dauer der Elternzeit vornehmen. Welche Möglichkeit haben Sie?
Antworten
  • Keine, da es nicht möglich ist, nach einer Befristung ohne Sachgrund weitere Befristungen vorzunehmen.
  • Es kann ein neuer befristeter Vertrag mit Sachgrund abgeschlossen werden.
  • Es kann nur dann eine Befristung mit Sachgrund erfolgen, wenn zwischen den Beschäftigungen mindestens sechs Monate lagen.
  • Es kann nur dann eine Befristung mit Sachgrund erfolgen, wenn zwischen den Beschäftigungen mindestens drei Monate lagen.

Frage 10

Frage
Wenn ein Arbeitnehmer eine Entfristungsklage erheben will, wann muss dies spätestens erfolgen?
Antworten
  • Innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Innerhalb von 3 Wochen nach Arbeitsaufnahme.
  • Innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Vertrages.
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