Frage 1
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DBG Art. 18 Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, [blank_start]Land- und Forstwirtschaftsbetrieb[blank_end], aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
Frage 2
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DBG Art. 18 Grundsatz
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von [blank_start]Geschäftsvermögen[blank_end] in das Privatvermögen.
Antworten
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Geschäftsvermögen
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Anlagevermögen
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Umlaufsvermögen
Frage 3
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Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
Frage 4
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Bei einer Bilanzänderung werden Werte einer [blank_start]handelsrechtskonformen[blank_end] Bilanz durch andere, ebenfalls handelsrechtlich korrekte Werte ersetzt.
Antworten
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handelsrechtskonformen
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handelsrechtswidrigen
Frage 5
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Verluste aus der Veräusserung von Vermögenswerten sind nur im [blank_start]geschäftlichen Bereich[blank_end] Einkommenssteuerrechtlich zu beachten.
Antworten
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geschäftlichen Bereich
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privaten Bereich
Frage 6
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Schuldzinsen auf [blank_start]Privatvermögen[blank_end] werden steuerrechtlich beschränkt.
Antworten
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Privatvermögen
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Geschäftsvermögen
Frage 7
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Im interkantonalen und internationalen Steuerrecht ist bewegliches [blank_start]Geschäftsvermögen[blank_end] am Geschäftsort steuerbar.
Antworten
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Geschäftsvermögen
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Privatvermögen
Frage 8
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DBG Art. 27 Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten
Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere:
a. die Abschreibungen und [blank_start]Rückstellungen[blank_end] nach den Artikeln 28 und 29;
b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
Frage 9
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Nicht abziehbar sind Zahlungen von [blank_start]Bestechungsgeldern[blank_end].
Antworten
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Bestechungsgeldern
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Mietkosten
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Versicherungsprämien
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Werbekosten
Frage 10
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DBG Art. 28 Abschreibungen
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie [blank_start]buchmässig[blank_end] oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
Frage 11
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Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die [blank_start]Aufwertungen[blank_end] handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
Frage 12
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DBG Art. 29 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a. im [blank_start]Geschäftsjahr[blank_end] bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist.
Frage 13
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DBG Art. 29 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu [blank_start]10 Prozent[blank_end]
des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
Frage 14
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DBG Art. 30 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des [blank_start]betriebsnotwendigen Anlagevermögens[blank_end] ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese sich in der Schweiz befinden.
Antworten
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betriebsnotwendigen Anlagevermögens
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betriebsnotwendigen Umlaufsvermögen
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betriebsnotwendigen Eigenkapital
Frage 15
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DBG Art. 31 Verluste
1 Verluste aus [blank_start]den sieben[blank_end] der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.