Zusammenfassung der Ressource
Frage 1
Frage
Eine Mitarbeiterin teilt Ihnen mit, dass sie schwanger ist. Was veranlassen Sie?
Antworten
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Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt
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nichts, das ist Privatsache
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Information des Betriebsrats
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Information der gesamten Belegschaft
Frage 2
Frage
Sie beschäftigen eine schwangere Mitarbeiterin. Welche Beschäftigungsverbote gibt es?
Antworten
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keine
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Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung
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Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
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ärztliches Beschäftigungsverbot
Frage 3
Frage
Sie haben eine Arbeitnehmerin eingestellt. Nach 4 Wochen möchten Sie sich von ihr trennen. Sie teilt Ihnen unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass sie schwanger ist. Was ist zutreffend?
Antworten
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Die Kündigung ist ohne Probleme möglich, weil das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet.
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Die Kündigung ist gar nicht möglich, weil sie schwanger ist.
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Die Kündigung ist nur nach vorheriger Zulässigkeitserklärung durch das Gewerbeaufsichtsamt möglich.
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Der besondere Kündigungsschutz greift in den ersten 3 Monaten des Bestehens der Schwangerschaft nicht.
Frage 4
Frage
Der Vater des neugeborenen Kindes möchte Elternzeit in Anspruch nehmen. Was ist zu beachten?
Antworten
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Für die Inanspruchnahme der Elternzeit sind Form und Fristen zu beachten.
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Das Verlangen nach Elternzeit kann man auch mündlich wirksam tätigen.
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Die Elternzeit muss als Vertrag ausgestaltet werden.
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Die Elternzeit bedarf generell der Zustimmung des Arbeitgebers.
Frage 5
Frage
Kann der Erholungsurlaub für die Zeiten der Mutterschutzfristen und der Elternzeit gekürzt werden?
Antworten
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ja, das führt komplett zur Kürzung
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für die Dauer der Mutterschutzfristen kann nicht gekürzt werden, aber für die komplette Dauer der Elternzeit
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für die Dauer der Mutterschutzfristen kann nicht gekürzt werden und bei der Elternzeit nur für volle Monate der Inanspruchnahme
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für die Dauer der Mutterschutzfristen kann gekürzt werden, für die Dauer der Elternzeit nicht