Erstellt von Dionys Rieder
vor fast 7 Jahre
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Frage | Antworten |
Beispiele für Öffentliche Belange: Planungsgrundsätze (7 Beispiele) | - Nachhaltige städtebauliche Entwicklung (Soziales, Ökonomie, Ökologie) - Menschenwürdige Umwelt - Sozialgerechte Bodennutzung - Natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln - Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in der Stadtentwicklung - Orts- und Landschaftsblid - Vorrangige Innenentwicklung |
Beispiele für Öffentliche Belange: Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen: (7 Beispiele) | - Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen - Erhalt, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile - Erhalt und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - Mobilität der Bevölkerung - Belange des Umweltschutzes, einschl. Naturschutz und Landschaftspflege - Belange der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Versorgung mit Energie und Wasser |
Öffentliche Belange: Planungsgrundsätze "Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz" (§+4 Beispiele) | § 1a Abs. 1 und 2 BauGB - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden - Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung, andere Maßnahmen zur Innenentwicklung - Begrenzung der Bodenversiegelung - Umnutzung von Flächen für die Landwirtschaft und Wald nur im notwendigen Umfang und Erfordernis einer Begrünung |
NEU seit 2011: Öffentliche Belange/Planungsgrundsätze in §1a Abs. 5 BauGB: | Klimaschutz durch gegenwirkende und ausgleichende Maßnahmen gerecht werden. Dabei berücksichtigen: Abwägung nach §1 Abs. 7 BauGB |
Öffentliche Belange: weitere gesetzliche Vorgaben (3 Punkte) | - Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne - § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (MImSchG) - Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) |
Instrumente der Bauleitplanung: (4 Punkte) | - Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) §5 BauGB - Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) §9 BauGB - Vorhaben- und Erschließungsplan §12 BauGB - Informelle städtebauliche Planungen §1 Abs.6 Nr11 BauGB |
Typik des FNP (8 Punkte) | - Vorbereitender Bauleitplan - Geltungsbereich ist grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet (§5 Abs1. Satz1 BauGB) - Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ergebenden Art der Bodennutzung - Verwaltungsinterne Grundlage zur Entwicklung des Gemeindegebietes - Wo darf gebaut werden = 2dim Darst. - Nicht parzellenscharf, Maßstab 1:5000 - Immer genehmigungspflichtig - Rechtsnatur: Gemeinderatsbeschluss |
Typik des Landschaftsplans: (6 Punkte) | - Geltungsbereich ist das gesamte Gemeindegebiet - Ökologische Grundlage für die Flächennutzungsplanung - Eingebunden in die Rechtsvorschriften und das Aufstellungsverfahren der Bauleitpläne - Gleiche Rechtswirkung wie der Flächennutzungsplan - Darstellung der konkreten räumlichen und inhaltlichen Erfordernisse und der daraus abzuleitenden Maßnahmen - Handlungsrahmen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung, die unbebaute Feldflur und Wald- und Naturschutzflächen |
Typik des FNP mit Landschaftsplan (4 Punkte) | - Integration der Ergebnisse des Landschaftsplanungsprozesses in den FNP - Teilnahme des Landschaftsplans am Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans - Planwerk+Begründung mit Umweltbericht: >Transparenz für Bürger >keine 3 versch. Berichte für: Landschaftsplanung, FNP und Umweltbericht - Begründung wird in Planungsprozess zw. FNP- und Landschaftsplaner erstellt, ggf. + erforderliche Fachgutachten |
Typik des BP (8 Punkte) | -Verbindlicher Bauleitplan - Geltungsbereich ist ein genau festgelegter Teil des Gemeindegebietes - Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§8 Abs 1 BauGB) - Bebauungspläne sind aus dem FNP zu entwickeln - BP is für jeden Rechtsverbindlich - Parzellenscharf 1:1000 - Nicht genehmigungspflichtig, wenn er aus dem FNP entwickelt wurde - Rechtsnatur ist Satzung |
Typik des Grünordnungsplans (7 Punkte) | - Erhaltung von Grün-, Knick- und Baumbestand - Schutz Biotopen und hochwertigen Flächen - Minimierung der Negativwirkungen einer geplanten Bebauung - öffentliche Grünflächen zur Erholungsnutzung - Begrünung der Straßenräume - Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe |
§ 5: Inhalt des FNP: (2 Punkte) | Abs 1: beabsichtigte Entwicklung der Nutzung ist in den Grundzügen darzustellen Abs 2: insbesondere können zb. Nr 1-10 dargestellt werden: 1: Bauflächen 2: Flächen für überörtlichen Verkehr |
Inhalte FNP: Darstellungen gem §5 BauGB: (6 Punkte) | - Abs 2a: Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsflächen zu erwarteten Eingriffsflächen - Abs 2b: Möglichkeit der Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne - Abs 3: sollen Flächen gekennzeichnet werden: Nr 1: besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten Nr 2: über Bergbau Nr 3: Böden mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen - Abs 4: Nachrichtliche Übernahme: denkmalgeschützte Ensembles und andere gesetzliche Vorschriften - Abs 4a: Nachrichtliche Übernahme von festgesetzten Überschwemmungsgebieten - Abs 5: Begründung bezüglich Ausgleichsflächen beifügen |
BP: Inhalt der Satzung (3 Punkte) Kein Inhalt der Satzung (1 Punkt) | -Festsetzungen (Rechtsverbindliche Regelungen) - Kennzeichnungen (Kenntlichmachen von Zuständen) - Nachrichtliche Übernahmen (Übernahme von Fremdplanungen und Denkmälern nach Landesrecht) ________________________________ -Begründung zum Bebauungsplan ist ein wesentlicher Bestandteil des BP, hat aber keinen Satzungscharakter |
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