Erstellt von Dionys Rieder
vor fast 7 Jahre
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Frage | Antworten |
Rechtliche Merkmale FNP: (5 Punkte) | - Gemeinderatsbeschluss wird wirksam - immer genehmigungspflichtig (§6 Abs. 1 BauGB) - es entsteht kein Recht - kein Rechtsschutz - keine förmlichen Rechtsbehelfe - aber: +Bindung öffentlicher Planungsträger +Bindung der Gemeinde +Mittelbare Rechtswirkung für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich |
Rechtliche Merkmale BP: (5 Punkte) | - Satzung der Gemeinde tritt in Kraft (§10 Abs 1 BauGB) - nur selbstständiger und vorzeitiger B-Plan genehmigungspflichtig - verbindliches Recht - Rechtsschutz - Normenkontrollverfahren, Popularklage, inzidierte Prüfung (ggf. Verfassungsbeschwerde) - Rechtswirkung, da Rechtsanspruch auf Zulässigkeit |
Verhältnis FNP und BP (3 Punkte) | - BP ist aus dem FNP zu entwickeln (§8 Abs 2 Satz 1 BauGB) = Entwicklungsangebot - Ohne FNP kann kein BP aufgestellt werden - Festsetzungen des BP dürfen nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des FNP sein |
BP aus dem FNP entwickeln Ausnahmen: (2 Punkte) | - Vorzeitiger BP: dringende Gründe, Vorausgesetzt der BP steht nicht entgegen der geplanten städtebaul. Entwicklung. FNP muss nachgezogen werden. - Parallelverfahren: FNP und BP werden gleichzeitig aufgestellt, geändert oder aufgehoben. BP kann dann vor FNP bekanntbemacht werden, wenn die sog. "Planreife" des FNP vorliegt |
Inhalt des Bebauungsplans: Es kann aus städtebaul. Gründen festgesetzt werden: (4 Punkte) | - Art und Maß der baulichen Nutzung - Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen - Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke, für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße - Nr 4 -Nr 26 (Können Bedeutet, dass die Gemeinde nicht in jedem Bebauungsplan alle in §9 BauGB genannten Festsetzungen treffen muss) |
Inhalt des Bebauungsplans: (5 Punkte) | - Örtliche Bauvorschriften (Art 81 Abs 2 BayBO) - Kennzeichnungen - Nachrichtliche Übernahmen - Geltungsbereich - Begründung |
LEP Landesentwicklungsprogramm 2013: -Grundsätze und Ziele der Raumordnung | -Grundsätze: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Entscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetzt oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden - Ziele: verbindliche Vorgaben in räumlicher und sachlicher Form |
Verknüpfung LEP mit BauGB: Anpassungspflicht (Geregelt in §1 Abs 4 BauGB) (3 Punkte) | -Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen Verbindliche Ziele der Raumordnung sind enthalten in: - Landesentwicklungsprogramm - Regionalplänen |
Nachhaltige Siedlungsentwicklung Kernpunkte: (3 Überbegriffe) | - Flächensparen +Ausrichtung Bauflächenausweisung an nachh. Siedlungsentw. +Flächensparende Siedlungs- und Erscheinungsformen - Innen- vor Außenentwicklung +mögl. vorr. Nutzung der Potentiale der Innenentwicklung - Vermeidung von Zersiedelung +und einer ungegliederten, bandartigen Siedlungsstruktur +Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Siedlungseinheiten |
Anbindungsziel (Ziel, 2 Punkte) | - Vermeidung von Zersiedelung der Landschaft und ungegliederter, bandartiger Siedlungsstruktur - Neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten |
Anbindungsziel (Begründung, 3 Punkte) | - Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Einheiten = wichtig zur Vermeidung von Zersiedelung - wirtschaftlicher Ausbau und Unterhalt & ausreichende Auslastung technischer Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen > demographischer Wandel - Einrichtungen der Grundversorgung können besser ausgelastet und gesichert werden |
BauNVO Baunutzungsverordnung Regelungsinhalt (4 Punkte) | - Art der baulichen Nutzung - Maß der Baulichen Nutzung - Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen - zulässige bauliche und sonstige Anlagen |
BauNVO frühere Fassungen | frühere Fassungen der BauNVO gelten für die in ihrem Geltungszeitraum aufgestellten / geänderten Bauleitpläne weiter. Relevant ist der erste Tag der öffentlichen Auslegung des Entwurfs. |
PlanZV Planzeichenverordnung Bauleitplan (3 Punkte) | - Bauleitpläne sind Grundlage für den baurechtlichen Vollzug und müssen formalen Anforderungen genügen - für beteiligte Planer und betroffene Bürger leicht lesbar, anschauliche Grundlage für die städtebaulichen Fragen in der Öffentlichkeit und im Gemeinderat - Vorschriften über die Ausarbeitung der Bauleitpläne |
Qualifizierter BP (§30 Abs 1 BauGB) Geltungsbereich enthält: (4 Punkte) | - Art der baulichen Nutzung - Maß der baulichen Nutzung - überbaubaren Grundstücksflächen - örtliche Verkehrsflächen |
Entwurfsschema für Festsetzungen im Bebauungsplan (Periodisierung, 4 Punkte) | 1. spezielle Festsetzungen aufgrund von Fachgesetzen 2. ergänzende Festsetzungen 3. in der Regel erforderliche Festsetzungen 4. Mindestfestsetzungen |
Festsetzungen im BP Mindestfestsetzungen (Qualifizierter BP) Art der Baulichen Nutzung (4 Punkte) | - ergibt sich für die Baugebiete aus der BauNVO§§1-15 - wird im BP durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (§1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) - soweit keine anderen Regelungen getroffen wurde, werden §§2-14 BauNVO Bestandteil des BP - ausdrückliche Festsetzung der Art der baul. Nutzung braucht es im BP nicht |
Festsetzungen im BP Mindestfestsetzungen (Qualifizierter BP) Maß der Baulichen Nutzung (4 Punkte) | 1. durch Festlegung: GRZ oder Größe Grünflächen 2. GFZ oder Größe Geschoßfläche, Baumassenzahl oder Baumasse 3. Zahl der Vollgeschosse 4. Höhe baulicher Anlagen |
Festsetzungen im BP Maß der baulichen Nutzung §16 BauNVO Abs3 "...IST festzusetzen..." (2 Punkte) | 1. Stets die Grundflächenzahl ODER Größe der Grundfläche (GR) der baulichen Anlage 2. Zahl der Vollgeschosse ODER die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. |
Definition Vollgeschoss: (2 Punkte) | - Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und mindestens 2/3 der Grundfläche eine Höhe von mind. 2,30m haben. - Kellergeschoss, dessen Deckenunterkante im Mittel mind. 1,20m höher liegt als die Geländeoberfläche und das ebenfalls eine Höhe von mind. 2,30 hat. |
Definition: Überbaubare Grundstücksfläche (3 Punkte) | - Überbaubare Grundstücksflächen können durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden - Kann für Teile des Baugebietes, für einz. Grundstücke oder Grundstücksteile und Teile baulicher Anlagen geschossweise unterschiedlich erfolgen - Festsetzungen können oberhalb als auch unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden |
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche ( 6 Punkte) | - Baulinien können hintere, seitliche oder vordere sein - Baulinie: Auf diese Linie MUSS gebaut werden - Baugrenze: Zieht einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf - Bebauungstiefe: "hintere Baugrenze", darf von Gebäuden nicht überschritten werden - Abweichungen von den Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen sind zulässig - In geringfügigem Maß ist ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen zulässig. Ausnahmen sind möglich |
Einfacher BP § 30 Abs 3 BauGB (2 Punkte) | - Fehlen in einem BP eine oder mehrere Voraussetzungen für einen qualifizierten BP, so liegt ein "einfacher" Bebauungsplan vor - Er alleine reicht aber nicht aus, um die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben zu regeln. > §§ 34 oder 35 BauGB |
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