Modul 9 Grundlagen im Planungsrecht

Beschreibung

A 1.1 Architektur Karteikarten am Modul 9 Grundlagen im Planungsrecht, erstellt von Dionys Rieder am 14/02/2018.
Dionys Rieder
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Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Varianten Außenbereich (6 Punkte) - Privilegiertes Vorhaben - Sonstige Vorhaben - Beeinträchtigungen öffentlicher Belange - Teilprivilegierte Vorhaben - Rückbauverpflichtung für Vorhaben nach dem Abs 1-4 - Außenbereichssatzung
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich §35 BauGB (Grundsatz + 3 Punkte) Grundsatz: Außenbereich is von Bebauung frei zu halten! - Privilegiertes Vorhaben: Zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und ausreichende Erschließung gesichert ist - Sonstiges Vorhaben: Im Einzelfall zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist - Teilprivilegiertes Vorhaben: ?
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich: Privilegierte Vorhaben (8 Punkte) 1. land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 2. gartenbauliche Erzeugung 3. Öffentliche Ver- und Entsorgung: Strom, Wasser, Gas, Abwasser 4. besondere Anforderungen (Lungensanatorium) oder nachteilige Auswirkungen (Schweinemästerei) 5. Wind- oder Wasserenergie 6. energetische Nutzung von Biomasse 7. friedliche Nutzung der Kernenergie 8. solare Strahlungsenergie
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich: Sonstige Vorhaben Alle Vorhaben im Außenbereich, die nicht privilegiert, sind als sonstige Vorhaben zu bezeichnen. Sie können im Einzelfall zugelassen werden, wenn: - keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange - Erschließung gesichert ist
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich: Teilprivilegierte Vorhaben - Typischerweise und häufig vorkommende Vorhaben - Diesen Vorhaben können die öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden
Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist gegeben wenn: (6 Punkte) - Widerspruch zur Darstellung des FNP, Landschaftsplans oder sonst. Plans - Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen - Hervorrufen unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen, Versorgung oder Entsorgung - Schaden am Naturschutz, Landschaftspflege, Orts- und Landschaftsbild - Beeinträchtigung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur - Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung besteht
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