Erstellt von myJurazone
vor etwa 10 Jahre
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Frage | Antworten |
Bundestagsauflösung: Erfordernis einer materiellen Auflösungslage | Mindermeinung: Widerspricht Wille des historischen Gesetzgebers und dem Wortlaut des Art. 68 GG hM: Erfordernis einer materiellen Auflösungslage, da andernfalls die jeweilige Regierungsmehrheit (entgegen der Intention aus Art. 68 GG) einen Ausweg aus einer parlamentarischen Krise durch bestimmtes Stimmverhalten jederzeit die Auflösung herbeiführen kann. (weitere Argumente: Rechtssicherheit, Handlungsfähigkeit, Missbrauchsgefahr) Voraussetzung: Instabile politische Lage enge Auffassung: im Vorfeld der Vertrauensfrage muss es eine Abstimmungsniederlage gegeben haben weite Auffassung: Es genügt wenn der Bundeskanzler meint, er könne sich der Mehrheit des Bundestages nicht mehr sicher sein.(hM) |
Abstrakte Normenkontrolle: Beschwerbefugnis Art. 93 GG vs. § 76 BVerfGG | Meinung 1: § 76 I Nr. 1 BVerfGG = teilnichtig -> GG geht vor Meinung 2: § 76 I Nr. 1 BVerfGG Konkretisierung des Art. 93 I Nr. 2 GG (hM) Meinung 3: § 76 I Nr. 1 BVerfGG verfassungswidrig, wegen der erheblichen Einschränkung des Wortlauts des Art. 93 I Nr. 2 GG |
Verstoß gegen Art. 76 II 1 GG = Nichtigkeit des Gesetzes | Meinung 1: (+), Wortlaut: sind dem BRat zuzuleiten, es handelt sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift; ist ein Gesetz nicht nach dieser Vorschrift zustande gekommen, ist es formell verfassungswidrig (hM) Meinung 2: (-), Stellungnahme des BRat nicht bindend und ist auch nicht zwingend vorgeschrieben |
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