Verwaltung für nicht Juristen

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Verwaltung für nicht Juristen
pau la
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pau la
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Frage Antworten
Ermächtigungsgrundlage Grundlage um Handeln zu dürfen
Zeittafel Otto Mayer: 1895 Deutsches Verwaltungsrecht 1976: VwVfG
Otto Mayer Der Verwaltungsakt ist ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Ausspruch, der dem Untertahenen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtes sein soll.
effektiver Rechtsschutz Arr. 19 Abs. 4 GG Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt so steht ihm der Rechtsweg offen
Typische Anwendung der ÖVR Kommunalrecht, Baurecht, Umweltrecht
Verhältnismäßigkeit geeignet erorderlich angemesse
Ermessen § 40 VwVfG
Was bedeutet Ermessensausübung § 40 VwVfG
Beteiligter §13 VwVfG
Fehler im VA §45 VwVfG
Nichtigkeit $44 VwVfG
ÖVR §§ 54 - 62
Defintion VA § 35 VwVfG
Normenhirachie EU GG Bundesrecht Landesrecht
Besonderes VR ist an ein einzelnes Fachrecht gebunden
Befugnissnorm kann : Behörde hat Ermessen und muss im Rahmen des Ermessens handeln muss: die Behörde hat kein Ermessen
Arten von ÖRV kooridnationsvertrag: Zwischen zwei Behörden ( gleichgestelltes Verhältnis) subkoordiantionsvertrag: zwischen Behörde und Bürger ( unter bzw. Übergeordnetes Verhältnis)
VA aufheben § 48 VwVfG
ausgeschlossene Personnen § 20 VwVfG
VwVfG Verwaltungsverfahrunsggesetzt
Befangenheit §21 VwVfG
allgemeines VR nicht an bestimmte Sachgebite gebunden
Indizien für VA Bescheid Anordung Verfügung gesetztliche Ermächtigungsgrundlage o. zitierte Vorschriften Rechtsbefehlsbelehung
Grundprinzipien Gesetztes Vorrag: Kein Eingriff darf gegen das Gesetzt verstoßen (Art. 20 Abs. 3 GG) Gesetztesvorbehalt: Kein eingriff ohne Gesetzt ( Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG) Bestandskraft: § 43 Abs. 2 VwVfG)
allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren § 9 VwVfG
der Begriff ist wichtig weil: Aufschiebende Wirkung WIederspruchsverfahren Bestandskraft Nichtigkeit udn Aufhebungsvorschriften Verfahrens und Formvorschriften
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