Frage | Antworten |
Ätiologie | - Genus Orbivirus, Familie Reovirus - unbehüllt, segmentiertes RNA-Genom - 24 Serotypen, derzeit Europa: BTV-8 und 4 - Wirtsspektrum: Haus- und Wildwiederkäuer - Übertragung hauptsächlich durch Gnitzen (Gattung Culicoides) -> saisonale Aktivität im Sommer + Herbst in der Dämmerung -> Überwinterung in Ställen -> andere Übertragungswege spielen keine Rolle |
Klinik | - beim Schaf deutlicher ausgeprägt - Tropismus des Virus zu Schleimhäuten des Mauls -> Veränderungen an den SH (Zyanosen, Entzündungen) - schwere Fälle: subkutane Ödeme (v.a. Kopf) - Mortalitätsrate gering |
Rechtliche Grundlagen der Bekämpfung | - EU-Richtlinie 2000/75/EG -> Umsetzung in nationales Recht mit der VO zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit - EU-VO 1266/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur EU-Richtlinie -> nationale Durchführungs-VO |
Bekämpfungsmaßnahmen | - gekennzeichnet durch Handelsbarrieren und Regelungen des Viehverkehrs (Restriktionszonen) - Tötung der seuchenkranken Tiere nach BlauzungenVO notwendig, jedoch nur zu Anfang durchgeführt (Tierschutz) - Impfung freiwillig, jedoch wichtiges Werkzeug zur Bekämpfung -> StIKo Vet empfiehlt flächendeckende Impfung - Maßnahmen sind immer Serotyp-Spezifisch -> in D derzeit Serotyp 8 (Hessen, BaWü, Rh-Pf, Saarland) - Verbringen von Tieren in freie Gebiete nur unter Auflagen: Vektor-freie Haltung, Impfung 60d vor Verbringen, lückenlose Impfung |
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Begriffsbestimmungen | - Nachweis: serologisch oder virologisch - Verdacht: serologische Befunde im Zusammenhang mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten - empfängliche Tiere: Wiederkäuer - Vektor: Gnitzen - epidemiologische Nachforschungen: Zeitspanne seit Einschleppung, Ansteckungsquelle, Vorkommen / Verteilung des Vektors, verbrachte empfängliche Tiere |
Maßnahmen bei Seuchenverdacht | - klinische/pathologisch-anatomische und serologische/virologische Untersuchung der verdächtigen Tiere - behördliche Beobachtung der empfänglichen Tiere - Aufzeichnungen: Tiere im Bestand und tägliche Veränderungen - unschädliche Beseitigung von verendeten Tieren - Verbringungsverbot - Anwendung von Insektiziden kann angeordnet werden |
Maßnahmen bei amtlicher Feststellung | - Bekanntmachung des Ausbruchs - Tötung + unschädliche Beseitigung der infizierten Tiere (soweit dies erforderlich) - Behandlung mit Insektiziden kann angeordnet werden - Verbot des Tierverkehrs (empfängliche Tiere) - Restriktionszonen (hier epidemiologische Nachforschung) -> 20 km um den Ausbruch US aller empfänglichen Tiere -> 100 km um den Ausbruch: Sperrgebiet -> 50 km um Sperrgebiet: Beobachtungsgebiet |
Impfung | - Pflichtimpfung bis 2010 (flächendeckend durchgeführt 2008-2009) - durch Lebendimpfstoffe -> neue Serotypen - bis 2016 Impfverbot - derzeit freiwillige Impfung möglich, Stiko-Vet empfehlt flächendeckende Impfung - Behörde kann Impfung anordnen |
Aufhebung der Maßnahmen | - wenn Seuche erloschen ist und die EU-Kommission der Aufhebung zugestimmt hat ! |
VO 1266/2007 | - Regelung der Anzeigepflicht, der Notwendigkeit der Überwachung - Bedingungen für Verbringen / Durchfuhr - Anhang -> spez. Anforderungen an Überwachung und Verbringung -> Kriterien für BTV-Freiheit (Monitoring, negatives Ergebnis 2 Jahre) |
Blauzungen-Durchführungs-Verordnung | - Verbringen empfänglicher Tiere -> Verbote - Impfung gegen BTV-8 nur im inaktiviertem Impfstoff, Genehmigung + Mitteilung |
Möchten Sie mit GoConqr kostenlos Ihre eigenen Karteikarten erstellen? Mehr erfahren.