Erstellt von Sabrina Nistelberger
vor etwa 5 Jahre
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Frage | Antworten |
I. Zu den Begriffen Verfassung und Verfassungsrecht | Verfassungsrecht ist ein Komplex von Rechtsvorschriften. Das Verfassungsrecht hat besondere Merkmale. Durch diese Merkmale unterscheidet es sich von der übrigen Rechtsordnung. |
1. Verfassungsrecht im formellen Sinn | Die besonderen Merkmale des Verfassungsrecht bestehen in formeller und materieller Hinsicht. Deshalb differenziert man auch zwischen - Verfassung im formellen Sinn und - Verfassung im materiellen Sinn |
1. Verfassungsrecht im formellen Sinn | formelle Merkmale des Verfassungsrechts: besondere Gesetzgebungsverfahren -> im Vergleich zur "einfachen Gesetzgebung" ein erschwertes Verfahren in dem das Verfassungsrecht erlassen und abgeändert wird. Die Regeln der Abänderbarkeit legt die Verfassung selbst fest. |
1. Verfassungsrecht im formellen Sinn | Die Abänderbarkeit ist bei den einzelnen Verfassungen unterschiedlich. Die österreichische Bundesverfassung ist im Vergleich eine relativ leicht abänderbare Verfassung und daher flexibel. Erleichtert wird die Flexibilität des österreichischen Verfassungsrecht durch die Möglichkeit von Verfassungsrecht außerhalb des B-VG. |
1. Verfassungsrecht im formellen Sinn | Artikel 44 B-VG Eine Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts bedarf: a. einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen im NR (Konsensquorum), wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss (Präsenzquorum), sowie b. der ausdrücklichen Bezeichnung als "Verfassungsgesetz" bzw. "Verfassungsbestimmung". |
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