Erstellt von Charlotte Luise
vor mehr als 9 Jahre
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Frage | Antworten |
Schutz durch UrhG, § 1 UrhG | persönliche geistige Schöpfung, § 2 II UhrG Schutzsubjekt, Urheber §§ 7 ff. UrhG Schutzobjekt Werk, §§ 2 ff. UrhG |
Geschütztes Werk, § 2 UhrG | Zugehörigkeit zu Literatur, Wissenschaft oder Kunst, § 2 I UrhG + Persönliche geistige Schöpfung, § 2 II UrhG |
§ 2 II: persönlich | Menschliches Handeln; Das TBM "persönlich" setzt das Handeln eines Menschen voraus. Davon sind reine Maschinenerzeugnisse, bloße Naturprodukte und Ergebnisse tierischen Handelns abzugrenzen; Menschliches Handeln kann aber auch bei Einsatz technischer Hilfsmittel gegeben sein. Menschliches Handeln auch dann +, wenn Mensch eine Auswahl vorgefundener Gegenstände als Kunst vorstellt |
§ 2 II, geistig: allgemein | Das Ruhr schützt nur das immaterielle Gut (Werk; Ibmaterialgut), nicht dessen materielle Verkörperung in einem Werkstück. Denn der geistige Gehalt liegt im Werk; im Werkstück findet er lediglich Ausdruck; Werk kann auch ohne Vorliegen eines körperlichen Werkstücks gegeben sein (zB Vortrag) |
§ 2 II geistig, Begriff | Die Geistigkeit einer Schöpfung ist nur dann gegeben, wenn das Werk einen von einem Menschen stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt offenbart, der den das Werk Wahrnehmenden in irgendeiner Weise anregt |
§ 2 II, Wahrnehmbarkeit | grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass das Werk in einem Werkstück Ausdruck findet. Das Werk muss Gestalt annehmen, die für andere = wahrnehmbar |
§ 2 II, Werk ist im Rahmen der Wahrnehmbarkeit als was zu bezeichnen? | qualifizierte menschliche Kommunikation |
§ 2 II, Schöpfung | Schöpfung bedeutet einen Schaffensvorgang, der einen gewissen Qualitätsgehalt, also eine gewisse Gestaltungshöhe entstehen lässt |
§ 2 II, VSS an Schöpfung | Individualität: Abstand von der Masse des Alltäglichen und lediglich routinemäßigen Leistungen; das Ergebnis des Schaffensvorgangs muss besonders sein Grad: Der notwendige Grad an Individualität ist mit einem "hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad zu umschreiben (BGH Vorentwurf II) |
§ 2 II, maßgebliche Auffassung | Für die Beurteilung der urhr Schutzfähigkeit kommt es auf den Gesamteindruck der einzelnen Gestaltungselemente dieser Leistung an; entscheiden ist Auffassung des jeweiligen Verkehrskreises, nicht die Vorstellung des Urhebers! |
§ 2 II, Feststellung | objektive Entscheidungsfindung das konkrete Werk ist entscheidend; dabei sind dessen Bestandteile und Gestaltungselemente, aber auch sein Gesamteindruck von Bedeutung |
§ 2 II, Indizien für Feststellung einer persönlich geistigen Schöpfung | Gestaltungsspielraum, desto größer der Gestaltungsspielraum für das Ergebnis eines Schaffensvorgangs, desto wahrscheinlicher ausreichende Individualität Auswahl und Anordnung, hinreichender individueller Gestaltungsspielraum für Anordnung und Auswahl |
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