Unterlassungsdelikt

Beschreibung

Das unechte Unterlassungsdelikt
rahil.ismael
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rahil.ismael
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Das erfolgsqualifizierte Delikt Prüfungsschema: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges b. Unterlassung einer Handlung aa. die erforderlich ist bb. die dem Täter physisch-real möglich war c. Quasikausalität d. Garantenstellung e. Entsprechungsklausel 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
b. Unterlassung einer Handlung P: Abbruch eigener Rettungsbemühungen Hier muss erörtert werden, ob der Täter eine Handlung vorgenommen hat oder bloß untätig geblieben ist. Der BGH und teile im Schrifttum ziehen die Formel vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit heran. Bei wertender Betrachtung sei darauf abzustellen, ob der Hauptvorwurf in einem positiven Tun oder Unterlassen zu sehen ist. Andere Vertreter ziehen die Kausalität heran. Mitunter werden beide Aspekte kombiniert. Es ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen und die objektiven Kriterien des Energieeinsatzes sowie der Kausalität heranzuziehen. P: Abbruch eigener Rettungsbemühungen: Die h.M. differenziert: Unterlassen sei solange gegeben, wie die Rettungshandlung den Betroffenen noch nicht erreicht hat und ihm noch keine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat. Im Fall des Ergreifens in die Rettungsbemühungen Dritter ist man sich einig, dass positives Tun und kein Unterlassen vorliegt.
aa. Erforderlichkeit An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn das Opfer aufgrund einer frei gebildeten, eigenverantwortlichen Entscheidung auf Hilfe verzichtet. An der Erforderlichkeit fehlt es auch, wenn bereits ausreichend Hilfe durch Dritte geleistet wird.
bb. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung Der Täter kann nur wegen einem Unterlassungsdelikt bestraft werden, wenn es ihm überhaupt möglich war, mit dem ihm zur verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die erforderte Handlung zu erbringen. Führt der Täter seine Handlungsunfähigkeit zur Zeit der Tat vorher selbst herbei, wird dem Täter über die Figur der omissio libera in causa angelastet, sich selbst in den Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt zu haben
Quasikausalität Die condicio-sine-qua-non Formel hilft hier nicht weiter, da der Täter keine Bedingung setzt, er bleibt vielmehr untätig. Daher ist auf die Quasikausalität abzustellen, die besagt: Ursächlichkeit liegt vor, wenn das gebotete Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
d. Garantenstellung, § 13 StGB Typisches Kennzeichen des unechten Unterlassungsdelkts ist, dass der Täter eine besondere Pflichtenstellung (Garantenstellung) gegenüber dem von der Strafvorschrift geschützten Rechtsgutobjekt aufweist.
aa. der Beschützergarant Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine besondere Obhutspflicht in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgutobjekt besteht. Zum einen gibt es: - die Garantenstellung aus Gesetz (Eltern, § 1626 BGB und Ehegatten, § 1353 BGB) - die Garantenstellung aus natürlicher Verbundenheit (Geschwister) - Garantenstellung aus einem engen Vertrauensverhältnis ( Nichteheliche Lebensgemeinschaft) - und die Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme (Tagesmutter).
bb. Der Überwachungsgarant Kennzeichen für den Überwachungsgaranten ist, dass er für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist, woraus besondere Pflichten resultieren. - Garantenstellung zur Beaufsichtigung anderer Personen ( Lehrer) - Verantwortlichkeit für Gefahrenquellen (Halter eines gefährlichen Tieres) - Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten Str.) - Teilweise wird vertreten, für die Garantenstellung aus Ingerenz sei ein pflichtwidriges Vorverhalten nicht vorausgesetzt. - Die Gegenmeinung lehnt selbst bei pflichtwidrigem Vorverhalten eine Garantenstellung ab - Der BGH und teile im Schrifttum verlangen ein pflichtwidriges Vorverhalten, um eine Garantenstellung aus Ingerenz bejahen zu können.
e. Entsprechungsklausel Sie ist nur bei Delikten, die an das Verhalten besondere Anforderungen stellen (§§ 240, 263 StGB) anzusprechen.
2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich: - Erfolgsabwendung - physisch-reale Möglichkeit - Garantenstellung - sowie - falls vorhanden - subjektive Merkmale
a. Irrtümer - Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB ( Wenn der Täter nicht weiß, dass es sich um sein Kind handelt, das zu ertrinken droht; Bestrafung durch § 323c StGB möglich). - Verbotsirrtum, § 17 StGB ( Wenn der Täter zwar weiß, dass es sich um sein Kind handelt, aber dadurch rechtlich einen falschen Schluss zieht; Irrtum vermeidbar?--> keine Schuld und wenn doch, dann besteht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
II. Rechtswidrigkeit - rechtfertigende Pflichtenkollision Dieser Rechtfertigsgrund im Bereich der Unterlassungsdelikte kommt in Betracht, wenn zwei gleichrangige Handlungspflichten kollidieren oder der Täter bei zwei verschiendenartigen Handlungspflichten die höherranigige Pflicht erfüllt.
III. Schuld Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens Die Vornahme der Handlung kann unzumutbar sein, wenn der Garant dadurch eigene, billigenswerte Interessen gefährdet.
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