Erstellt von rahil.ismael
vor mehr als 9 Jahre
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Frage | Antworten |
Der Versuch, § 22 | I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB II. Tatbestand des § 22 StGB 1. Subjektiver Tatbestand (sog. Tatentschluss) a. Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale b. evtl. subjektive Merkmale 2. Objektiver Tatbestand Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. keine Strafaufhebung durch Rücktritt, gem. § 24 StGB VI. Kein untauglicher Versuch, gem. § 23 Abs. 3 StGB |
Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat | Die Nichtvollendung der Tat liegt vor, wenn der Täter nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht. z.B. Das Opfer hat die Tat überlebt. |
Vorprüfung 2. Strafbarkeit des Versuchs | Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 1 StGb. Demnach ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar und Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. § 12 StGB bestimmt, wann von einem Verbrechen und wann von einem Vergehen auszugehen ist. |
Tatbestand des § 22 1. Subjektiver Tatbestand (sog. Tatentschluss ) | Tatentschluss bedeutetVorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen etwaiger besonderer subjektiver Merkmale. Abgrenzung Tatgeneigtheit und Tatentschluss: Tatentschluss ist gegeben, wenn der Täter sich auf ein bewusst unsicheren Grundlage bewegt. Ebenfalls ist ein endgültiger Entschluss gefasst, wenn der Täter die Entschlussausführung von einer Bedingung abhängig macht, deren Eintritt er nicht beherrscht. Tatgeneigtheit: Bloße Tatgeneigtheit liegt hingegen vor, wenn der Täter erst noch überlegt, die Tat überhaupt auszuführen. |
Tatbestand des § 22 2. Objektiver Tatbestand (Unmittelbares Ansetzen) | - h.M. "gemisch-subjektiv-objektive- Theorie: Aus § 22 StGB lässt sich entnehmen, dass sowohl ein subjektiver Aspekt ("nach seiner Vorstellung") als auch objektive Gesichtspunkte (zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzen) maßgeblich sind. - In der Literatur herrschend "Zwischenakttheorie": Danach ist von einem Versuchsbeginn auszugehen, wennn der Täter Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall ihres ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschritten und objektiv Handlungen vorgenommen hat, die ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einwirken sollen. |
a. Versuchsbeginn bei der Qualifikation | Es ist erst dann ein unmittelbares Ansetzen gegeben, wenn in der Verwirklichung der Qualifikationsmerkmale gelichzeitig ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand liegt. |
b. Versuchsbeginn beim Mittäter | Einzellösung: Das unmittelbare Ansetzen ist für jeden Täter gesondert zu prüfen. Gesamtlösung(h.M.): Das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters, das sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans hält, wird dem anderen Mittäter zugerechnet, selbst wenn einer persönlich noch nicht die Schwelle zum Versuch überschritte hat. |
c. Versuchsbeginn beim mittelbaren Täter | Akzessorietätstheorie: Das Versuchsstadium beginnt auch für den mittelbaren Täter erst in dem Moment, in dem der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Einwirkungstheorie: Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter bereits dann, wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt. Differenzierte Theorie: Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter erst dann, wenn - falls der Tatmittler gutgläubig war - er auf den Tatmittler einwirkt. Sollte der Tatmittler bösgläubig sein, dann beginnt das Versuchsstadium erst dann, wenn der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Rechtsgefährdungstheorie (h.M.): Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter dann, wenn er mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeiten auf den Tatmittler überträgt. |
d. Versuch des Unterlassungsdelikt | Theorie des letztmöglichen Eingriffs: Garant lässt die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen. Theorie des erstmöglichen Eingriffs: Garant lässt die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen. Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung (h.M.): Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Garant nach seiner Vorstellung entweder durch weitere Verzögerung der Rettungshandlung eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder den Kausalverlauf aus der hand gibt. |
V. Keine Strafaufhebung durch Rücktritt, gem. § 24 StGB | Sofern die Voraussetzungen des § 24 StGB vorliegen, kann der Täter strafbefreiend vom Versuch zurücktreten. |
a. Der fehlgeschlagene Versuch | Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt oder zumindest annimmt, dass er im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Vollendung der Tat nicht mehr herbeiführen kann ( kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch möglich! ). Von einem fehlschlag ist zudem auszugehen, wenn das vom Täter tatsächlich angetroffene Objekt hinter den konkreten Erwartungen zurückbleibt und er daher kein Interesse mehr an der Tatausführung hat, die Tatvollendung für ihn also sinnlos ist. |
aa. Abgrenzung unbeendeten und beendeten Versuch | Beim unbeendeten Versuch genügt zur Straffreiheit die bloße Aufgabe freiwillige Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. Alt. 1 StGB). Liegt ein beendeter Versuch vor, muss der Täter freiwillig die Tatvollendung verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB). |
bb. Einzelakttheorie/ Gesamtbetrachtungslehre (BGH und die h.M. im Schrifttum) | Einzelakttheorie: Nach der Einzelakttheorie ist jeder vom Täter als für sich erfolgstauglich angesehene Einzelakt selbstständig zu betrachten; scheitert ein Einzelakt, handelt es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch. Gesamtbetrachtungslehre: Der BGH und die h.M. im Schrifttum vertritt die Gesamtbetrachtungslehre. Danach ist bei einem einheitlichen Lebensvorgang auf die Sicht des Täters im Zeitpunkt nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Zur Abgrenzung: - Glaubt der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung aus, dass er den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im raum-zeitlichen Zusammenhang nicht mehr herbeiführen kann, liegt ein den Rücktritt ausschließender fehlgeschlagener Versuch vor. - Wenn der Täter in diesem Zeitpunkt glaubt, noch nicht alles von seiner Seite aus erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben, er dies aber im raum-zeitlichen Zusammenhang könnte, liegt ein unbeendeter Versuch vor. - beendeter Versuch, alles erforderliche getan; naheliegende Möglichkeit des Ergolgseintritts. |
(1)Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch, gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB | Aufgabe: Aufgabe beudetet Verzicht auf die weitere Ausführung der Tat. Problem: Wenn der Täter sich die Durchführung der Tat für einen späteren Zeitpunkt vorbehält. - Teilweise wird vertreten, eine Aufgabe liege nur dann vor, wenn der Täter endgültig von seinem Plan Abstand nimmt. - Andere Autoren lassen es ausreichen, wenn der Täter den konkreten Rechtsgutangriff aufgegeben hat. - Der BGH vertritt heute mit der überwiegenden Ansicht der Literatur, dass eine Aufgabe nur dann zu verneinen ist, wenn die auf die später verschobene Tat mit dem jetzigen Versuch einen einheitlichen Lebensvorgang bilden würde, was nicht der Fall ist, wenn die Taten in Realkonkurrenz gem. § 53 StGB stehen würden. |
a. Problem: außertatbestandliches Handlungsziel (Denkzettel, Lektion verpassen) | - Teilweise wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, in diesen Fällen trete der Täter von nichts zurück - Der BGH hat entschieden, dass ein Rücktritt auch dann möglich sei, wenn der Täter sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat (Wortlaut des § 24 StGB). |
b. Freiwilligkeit | Der Täter muss die Tat freiwillig aufgeben. Strittig, wie Freiwilligkeit zu bestimmen ist. - Die Rechtsprechung und die h.M. im Schrifttum legen eine psychologisierende Betrachtungsweise zugrunde. Demnach ist maßgebend, ob der Täter aus autonomen oder heteronomen Gründen handelt. Autonome Motive: Gewissensbisse, Mitleid, Reue oder Angst. Heteronome Motive: wenn der Täter das sich erhöhende Tatrisiko nicht mehr in Kauf mehmen will oder aufgrund seelischer Erschütterung nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist. - Die Gegenauffassung stellt auf eine normative Betrachtung ab. Nach der Lehre von der Verbrechervernunft fehlt es an der Freiwilligkeit, wenn der Täter nach den "Regeln des Verbrecherhandwerks" vernünftigerweise nicht mehr weiter handelt. |
(2) Der Rücktritt vom beendeten Versuch, gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB | Erforderlich ist, dass der Täter die Tat freiwillig verhindert. Beim Rücktritt vom beendeten Versuch, bedarf es des Einleitens von Gegenmaßnahmen. |
a. Problem: Kausalität für das Verhindern der Vollendung genügt oder weitere Voraussetzungen? | - Teilweise wird im Schrifttum schon für ausreichend erachtet, dass der Täter für die Nichtvollendung (mit-) ursächlich geworden ist. - das Ausbleiben des Erfolges müsse dem Täter als sein Werk zurechenbar sein. - Ebenfalls vertreten, dass der Täter Abwehrmaßnahmen ergreifen muss. - engste Ansicht verlangt optimale Verhinderungsbemühungen. - BGH verbindet alle Ansichten: |
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