Erstellt von Hendrik Kuhn
vor mehr als 9 Jahre
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Frage | Antworten |
Korrekturvorschriften A. Ablauf | 1. Nur möglich wenn wirksamer VwA (wirksam nach §122, §124(1); §155 2. Einspruch noch möglich ? 3. Nein- Feststezungsfrist abgelaufen? 4. Nebenbestimmungen (§164 (2) S.1 / § 165 (2) - Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei VdN- --------------------------------- Falsche Korrekturvorschrift = Begründungsfehler i.S.d. § 121 AO (kann geheilt werden) §126 (1) Nr.2 & (2) |
Korrekturvorschriften B. Offenbare Unrichtigkeiten § 129 AO | 1. VwA aller Art 2. Unrichtigkeit im VwA a. Schreibfehler b. Rechenfehler c. ähnliche Unrichtigkeit wie Flüchtigkeit oder Übersehen 3. offenbar (offenkundig erkennbar) 4. Fehler des FA (auch Übernahmefehler) 5. Rechtsfolge = Berichtigung im Umfang der Unrichtigkeit innerhalb der Festsetzungsfrist |
Korrekturvorschriften C. Rücknahme / Widerruf so. VwA § 130 AO / § 131 AO | 1. Kein Steuerbescheid o. gleichgestellter VwA? (z.B. Stundungsantrag) 2. VwA rechtsmäßig o. rechtswidrig? 2.1 rechtswidrig = Rücknahme i.S.d. § 130 AO 2.2 rechtsmäßig = Widerruf nach § 131 AO 3. belastend o. begünstigend ? 3.1 belastend 130 (1) / 131 (1) jederzeit mit Wirkung für Zukunft o. Vergangenheit 3.2 begünstigend 130 (2) / 131 (2) nur unter erschwerten Bedingungen |
Korrekturvorschriften D. wegen neuer Tatsachen § 173 AO | 1. Wirksame Steuerfestsetzung? 2. Tatsachen o. Beweismittel (neue objektive Lebenssachverhalte) 3. Nachträglich bekannt geworden ? 4. Materielle Änderung 4.1 bei höherer Steuer (1) Nr.1 4.2 bei niedrigerer Steuer (1) Nr.2 (grobes Verschulden) 5. Änderungssperre § 173 (2) Außenprüfung 6. Rechtsfolge Ändern o. aufheben, soweit neue Tatsachen reicht |
Korrekturvorschriften E. Widerstreitende Steuerfestsetzung § 174 AO | 1. Bestimmter Sachverhalt in verschiedenen Steuerbescheiden berücksichtigt, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen? § 174 (1) & (2) 2. Bestimmter SV in einem Steuerbescheid nicht berücksichtigt (Annahme: der SV sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen) § 174 (3) 3. Bestimmter SV in einem Steuerbescheid fehlerhaft beurteilt ? § 174 (4) |
Korrekturvorschriften F. Änderung von Folgebescheiden § 175 (1) S.1 Nr.1 AO | 1. Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 (10) AO vorhanden? 2. Bindungswirkung für den Folgebescheid? 3. Abweichung zwischen den im Grundlagenbescheid festgestellten und den im Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen ? 4. Festsetzungsfrist ggf. verlängert durch Ablaufhemmung ? 4.1 Feststellungsfrist für Grundlagenbescheid ggf. verlängert nach §181 (5) 4.2 Festsetzungsfrist für Steuerbescheid ggf. verlängert nach §171 (10) AO 5. Rechtsfolge §175 (1) S.1 Nr.1 AO - Folgebescheid erlassen, aufzuheben oder zu ändern ----------- ist keine eigenständige Änderungsvorschrift. muss eine Änerungsvorschrift erfüllt sein (z.B. § 173 AO=) |
Korrekturvorschriften G. Änderung rückwirkender Ereignisse § 175 (1) S.1 Nr. 2 AO | 1. Eintritt eines Ereignisses Ereignis ist erst nach Erlass des Steuerbescheides eingetreten (unterschied zu neuer Tatsache) 2. mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit 3. Rechtsfolge § 175 (1) S.1 Nr. 2 AO |
Korrekturvorschriften H. Mitberichtigung von materiellen Fehlern § 177 AO | 1. Wird ein Steuerbescheid aufgrund einer Korrekturnorm geändert ? 2. Liegen anderweitig Fehler vor, die nicht Anlass der Änderung sind ? 3. Können die anderweitigen (materiellen Fehler) nach § 177 AO mit berichtigt werden ? 4. "Mitkorrektur" auch noch möglich, wenn ein Fehler (z.B.Vorsteurn) schon Festsetzungsfrist eingetreten ist |
Einspruch §§ 347 ff. AO A. Obersatz | Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. |
Einspruch A. Zulässigkeit | Der Einspruch ist zulässig, wenn er statthaft ist, form- und fristgerecht einglegt wird und der Einspruchsführer eine Beschwer geltend macht. Zudem muss der Einspruchsfüher einspruchsbefugt sein. I. Statthaftigkeit §§ 347, i.V.m. § 347 (2) 348 AO II. Form und Inhalt § 357 (1) AO (schriftlich, Niederschrift, unrichtige Bezeichung unschädlich) § 357 (2) AO richtige Behörde § 357 (3) AO "soll" welcher VwA, Begründung III. Frist § 355 (1) S.1 AO (1 Monat) § 356 (2) AO / § 110 AO IV. Beschwer § 350 AO V. "sonstiges" bei Festsellungsbescheiden § 352 ---------------------------------------------- bei unzulässigkeit = der Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen § 358 S.2 AO bei zulässigkeit = der Einspruch ist zuläassig |
Einspruch B. Begründetheit § 367 (2) AO | Der Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene VwA rechtswidrig ist und "X" dadurch in seinen Rechten verletzt wird. I. Rechtswidrigkeit Der Bescheid ist rechtswidrig, wenn er formell oder materiell fehlerhaft ist II. Rechtsverletzung |
Festsetzungsverjährung | 1. Wann beginnt die Festsetzungsfrist ? § 170 (1) AO oder § 170 (2) S.1 Nr. 1 AO 2. Wie lange dauert die Festsetzungsfrist ? § 169 (2) AO (§108 (3) AO) 3. Wann endet die festsetzungsfrist ? grds. mit Ablauf des KJ (Wenn abgelaufen = § 47 AO) |
Festsetzungsverjährung - Ablaufhemmung - § 171 AO | (2) offenbare Unrichtigkeit (3) Antrag auf Änderung (4) Außenprüfung setzt eine wirksame Bekanntage der Prüfungsanordnung voraus (5) Straftat (10) Grundlagenbescheid |
Außenprüfung §§ 193 ff. AO | 1. Voraussetzungen § 193 AO beim Stpfl. erfüllt ? (1) = uneingeschränkte Prüfung (2) = eingeschränkte Prüfung 2. Wirksame u. rechtsmäßige Prüfungsanordnung? schriftlich § 196 AO / Zuständigkeit § 195 AO / Sachlicher u. persönlicher Umfang zutreffend festgelegt § 194 AO ? Mehrere Selbständige VwA: jedes Jahr mit der Steuerart, Beginn & Ort |
Nichtigkeit § 125 AO | Ausnahme § 124 (3) AO (kaum Klausurrelevanz) 4 Fälle: 1. Tod im Zeitpunkt des Erlasses des VwA 2. Annahme einer nicht vorhandenen Gesamtschuldnerschaft i.S.d. § 45 AO 3. Es besteht Verwechslungsgefahr beim Inhaltsadressaten 4. Sachfremde Erwägungen |
Bekanntagabe § 122 AO | (1) gegen den Beteiligten / Bevollmächtigten (2) Nr. 1 - nach 3 Tagen § 108 (3) AO = Verschiebung Werktag Beginn: § 187 (1) BGB Dauer: § 355 (1) S.1 AO Ende: § 188 (2) BGB (Letzte Tag im Monat fehlt § 188 (3) BGB) |
Wirksame Bekanntgabe | Eine wirksame Bekanntgabe gem. § 124 (1), §122 (1) AO liegt vor, wenn der VwA, gesteuert vom Willen der Behörde, dem richtigen Adressaten (EMPFÄNGER) zugeht. |
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