Politik - Mitbestimmung, Krankenkasse, Tarifverträge

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Kassen usw.
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Mitbestimmung (Definition) Der Begriff "Mitbestimmung" bezeichnet die aktive Beteiligung der Arbeitnehmer an den betrieblichen Entscheidungen
Mitbestimmung Ebene des Arbeitsplatzes Recht auf Anhörung und Erörterung Der Arbeitnehmer hat das Recht in betrieblichen Angelegenheiten angehört zu werden. Recht auf Einsicht in die Personalakten Recht auf Beschwerde Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren. Recht auf Verschwiegenheit / Stillschweigen des Betriebsrates Recht auf Erörterung seiner Leistung (Beurteilung) Recht auf Unterrichtung und Erörterung Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgaben etc. im Betrieb zu unterrichten. Dazu zählen z.B. auch bestehende Unfallverhütungsvorschriften.
Betriebsrat - Aufgaben Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; Beantragung von Maßnahmen im Interesse von Betrieb und Arbeitnehmern bei der Geschäftsleitung; Entgegennahme, Beratung, Vertretung von Anregungen der Arbeitnehmer und Jugendvertretung; Förderung der Belange von Jugendlichen und Auszubildenden, Schwerbehinderten, älteren und ausländischen Arbeitnehmern; die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern;
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates Es findet Anwendung in sozialen Angelegenheiten. Eine Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats zustande komme Festlegung der Arbeitszeiten Betriebsordnung Kurz- und Mehrarbeit Urlaubsgrundsätze Betriebliche Berufsbildung Sozialplan Grundsätze über das Vorschlagswesen Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
Widerspruchsrecht des Betriebsrates Der Betriebsrat kann den Entscheidungen der Geschäftsführung widersprechen. Das Widerspruchsrecht findet besonders Anwendung bei personellen Einzelmaßnahmen: Einführung von Beurteilungsgrundsätzen Personalfragebögen Versetzungen, Einstellungen, Kündigungen Umgruppierungen Abberufung ungeeigneter Ausbilder
Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrates Die Geschäftsleitung muss den Betriebsrat über anstehende Entscheidungen unterrichten und sich mit ihm beraten. Ein Widerspruch des Betriebsrats bleibt ohne Rechtsfolgen. Allgemeine wirtschaftliche Angelegenheiten Betriebsänderungen Personalplanung Planung betrieblicher Räume
Wann kann ein Betriebsrat gebildet werden? In Betrieben mit 5 ständigen Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind.
Wer ist für den Betriebsrat wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer ist als Betriebsrat wählbar? Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
Wie oft wird gewählt? Alle 4 Jahre zwischen dem 01.03. und 31.05.
Mit welchen Mehrheiten werden Betriebsratbeschlüsse gefasst? Es reicht die einfache Mehrheit. Nimmt die JAV teil, so werden die Stimmen dieser bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Bei einer Beschlussfassung müssen mehr als 50% anwesend sein.
Die Jugend- und Ausbildungsvertretung Wo ein Betriebsrat besteht und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die unter 18 Jahre alt sind oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wer ist für die JAV wahlberechtigt? Alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren.
Wer ist für die JAV wählbar? Alle Arbeitnehmer des Betriebs bis zur Altersgrenze von 25 Jahren.
Wie oft wird gewählt? (JAV) Alle 2 Jahre.
Aufgaben der JAV Maßnahmen, die den jungen Betriebsangehörigen zu Gute kommen, insbesondere Fragen zur Berufsbildung und Übernahme Einhaltung der Gesetze, Schutzvorschriften, Tarifverträge. Berechtigte Beschwerden an den Betriebsrat weiterzugeben.
Montan-Mitbestimmung (Gültig für?) Unternehmen des Bergbaus, Eisen&Stahl, wenn sie als AG, GmbH und mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Montan-Mitbestimmung (Aufsichtsrat) Paritätisch = Hälfte AN Hälfte AG Meist 21 Mitglieder 8 AN 8 AG und + 4 Mitglieder + 1 neutrales Mitglied Bestellung Arbeitsdirektor
Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (Gültig für?) Gilt für AGs mit mehr als 2000 Arbeitnehmern und für GmbHs mit mehr als 500 Mitgliedern.
Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (Aufsichtsrat) Mitgliederzahl richtet sich nach Unternehmensgröße. 2/3 von der HV und 1/3 durch die Arbeitnehmer. Min. 3 Mitglieder Max. 21
Mitbestimmungsgesetz von 1976 (Gültig für?) Gilt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Mitbestimmungsgesetz von 1976 (Aufsichtsrat) Paritätisch Größe kommt auf Unternehmensgröße an In der Praxis keine Parität, da Leitende Angestellte für den Unternehmer handeln.
Sozialversicherung umfasst... die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung.
Krankenversicherung (Träger) Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen.
Krankenversicherung (Wer ist versichert?) Krankenverischert sind: Alle Arbeiter und Angestellten, deren Einkommen nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Alle Azubis und Studenten Wehr- und Zivildienstleistende, Absolvernten eines Sozialen Jahres Arbeitslose, die Arbeitlosengeld oder Hilfe erhalten. Freiwillige Versicherung ist für Arbeitnehmer, deren Verdienst über der BBMG liegt, jederzeit möglich.
Krankenversicherung (Leistungen) Leistungen für Krankheit Mutterschaft Schwerpflegebedürftigkeit Tod (Sach und Geldleistungen) Familienangehörige mitversichert. Sachleistungen = ärztl. Behandlung, Arzneien, Kuren, Mutterschaftsgeld, Krankengeld.
Pflegeversicherung Pflichtversicherung für alle Personen Aufgabe: Erbringung von Geld/Sachleistungen zur Verbesserung der stationären und häuslichen Pflege. Träger sind die Pflegekassen, der Krankenkasse.
Arbeitslosenversicherung Träger= Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg und angeschlossen Arbeitsämtern. Arbeitsvermittlung Berufsberatung Förderung der beruflichen Bildung Berufliche Rehabilitation Pflichtversicherung.
Arbeitslosenversicherung (Aufgaben/Leistungen) Kurzarbeitergeld Winterausfallgeld Wintergeld Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe
Rentenversicherung Träger= Deutsche Rentenversicherung Pflichtversichert sind Angestellten und Auszubildende Basierend auf Generationenvertrag
Rentenversicherung (Leistungen) Medizinische und berufliche Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt Die Zahlung von Renten an Versicherte und Hinterbliebene Altersrente Rente wegen Erwerbsfähigkeitsminderung Rente wegen Todes
Unfallversicherung Träger= Berufsgenossenschaften Aufgaben= Unfallverhütung Rehabilitation Finanzielle Sicherstellung Leistungen= Heilbehandlung Verletztenrente Abfindungen Pflegegeld Sterbegeld Hinterbliebenen- Waisenrente Berufshilfe
Rangfolge der Rechtsquellen im Arbeitsrecht Verfassung (Grundgesetz) Zwingende Gesetzesbestimmungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Einzelarbeitsvertrag (Günstigkeitsprinzip)
Tarifvertragsgrundsätze Tarifautonomie (Niemand darf sich einmischen) Allgemeinverbindlichkeit Schriftform Werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden geschlossen.
Arten von Tarifverträgen Lohn- Gehaltstarifverträge Manteltarifverträge
Betriebsvereinbarungen Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Schriftform Beispiele: Ordnung des Betriebs Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen Beginn und Ende der Arbeitszeit Ergänzen Tarifverträge
Vorgehen bei Arbeitskämpfen
Befristete Arbeitsverträge Muss schriftlich vereinbart werden Wenn kalendermäßig bestimmtbar dann liegt ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis vor Ergibt sich das Verhältnis aus einem Zweck, dann liegt ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag vor
Befristung eines Arbeitsverhätnisses Nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Saisonarbeit Befristung nach Ausbildung Vertretung Die Arbeitsleistung dieses rechtfertigt Befristung zur Erprobung Gründe in der Person des AN Vergütung aus Haushaltsmitteln Gerichtlicher Vergleich
Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund Nur zulässig wenn: Befristung bis zu zwei Jahre Kann dreimal verlängert werden Bei Existenzgründern 4 Jahre Auszubildende können nur mit sachlichem Grund befristet eingestellt werden, weil es schon ein befristetes Arbeitsverhältnis gab. Befristung bis zu 5 Jahre bei AN, die älter als 52 sind.
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