Erstellt von Claudia Loksik
vor mehr als 2 Jahre
|
||
Frage | Antworten |
Nenne die Sonderfälle des Vertragsabschlusses | 1) Angebot an unbestimmte Personen 2) Protest entgegen den Fakten schadet 3) Angebot "ohne Obligo", freibleibend/unverbindlich 4) Kreuzofferte 5) Kaufm. Bestätigungsschreiben 6) Fernabsatz 7) E-Commerce 8) Vorvertrag 9) Punktation 10) Option 11) Gesetzl. Rücktrittsrechte des Käufers |
Erkläre: Angebote an unbestimmte Personen | Der Aufsteller von Waren und Dienstleistungen gibt zu erkennen, dass er an Jedermann/frau verkaufen möchte, solange der Vorrat reicht. IdR reicht die Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 ABGB) , dass der Vertrag zustande kommt. Bsp: Getränkeautomat |
Erkläre: Protest entgegen den Fakten schadet (Protestatio facto contraria valet) | Die faktische Annahme eines Angebots durch konkludente Handlung und der gleichzeitige Widerspruch des Vertragsangebots befreien nicht von der Rechtsfolgewirkung des Vertrags. |
Nenne ein Beispiel für den Sonderfall "Protestatio facto contraria valet?" | A befährt einen kostenpflichtigen Parkplatz und verkündet gleichzeitig nicht bezahlen zu wollen => BGH: durch das Befahren erfolgt eine schlüssige Handlung, die geäußerten Vorbehalte sind somit unbeachtlich und die Leistung zu bezahlen Achtung: hier differiert die österr. Rechtssprechung vom deutschen Recht, dh. in Ö kommt es nicht automat. zu Rechtsfolgen |
Erkläre den Sonderfall: Angebot "ohne Obligo" - freibleibendes Offert | Der Offerent schränkt sein Angebot durch die Klausel "ohne Obligo" ein, indem er sich das Recht vorbehält bis zur Annahme einen einseitigen Widerruf tätigen zu können. |
Was ist die Rechtsgrundlage für das freibleibende Offert? | Das freibleibende Offert ist ein Vorbehalt, welcher im Rahmen der Privatautonomie gültig ist. |
A bietet B seinen PKW "freibleibend" zum Verkauf an. Wie ist das rechtlich zu beurteilen? | Mangels Bindungswillen von A wäre erst eine Zustimmung von B als Angebot zu werten. Das Schweigen des A wäre allerdings als Zustimmung zu werten. Wehrt sich A unverzüglich, kommt kein Vertrag zustande. |
Erkläre: Kreuzofferte | Kreuzofferte sind wechselseitige Angebote zu Kauf und Verkauf, die inhaltlich identisch sind und somit Konsens vorliegt. |
Wann wird bei einem Kreuzoffert der Vertrag gültig? | Mit dem Zugang des letzten Offerts. |
Richtig oder falsch: A sendet B nach mündlicher/schriftlicher Einigung eine Zusammenfassung mit abweichenden Vertragsinhalten. Das Schweigen des B darf als Zustimmung interpretiert werden. | Kommt darauf an: nach älterer Rsp. RICHTIG; nach hA. FALSCH, außer es handelt sich um geringfügige oder bewusst offen gelassene Punkte |
Richtig oder falsch: B übersieht die Abweichungen im kaufm. Bestätigungsschreiben von B und reagiert nicht. Bei der Lieferung bemerkt B die Abweichung und ist nicht erfreut, glaubt jedoch annehmen zu müssen. | FALSCH, das Schweigen des B ist keine Zustimmung und A muss die Ware auf eigene Kosten wieder abholen. Nur falls A bereits eine "Auftragsbestätigung" gesendet hätte, müsste er die Lieferung annehmen. |
Erkläre: Fernabsatz | Es handelt sich um Verträge, die außerhalb von den Geschäftsräumlichkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher ab einem Entgelt von € 50 (brutto) abgeschlossen werden. |
Was ist die rechtliche Grundlage für den Fernabsatz? | 1) das FAGG: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, welches mit 13.06.2014 in Kraft getreten ist. 2) Legaldefinition gem. § 1 KSchG für die Begriffe "Unternehmer" und "Verbraucher" |
Welche Verträge/Geschäfte sind nicht vom FAGG umfasst? | 1. Entgelt lt. Vertrag < als € 50 brutto 2. Soziale Dienstleistungen 3. Gesundheitsdienstleistungen 4. Glücksspiel 5. Finanzdienstleistungen 6. Übertragung von unbeweglichen Sachen 7. Bau/Umbau von Gebäuden, Vermietung Wohnraum 8. Pauschalreisen u. Reiseleistungen 9. Teilnutzungsverträge, Tausch, Wiederverkauf 10. VP = öffentl. Amtsträger 11. Lieferung Lebensmittel/Getränke, Haushaltsgegenstände 12. Verwendung v. Warenautomaten 13. Telekomm.mittel |
Welche Besonderheit ist im Gesetz für den Abschluss von Geschäften über Websiten vorgesehen? | Gem. § 8 iVm § 4 FAGG muss ein Button vorgesehen sein, mit welchem der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht: "zahlungspflichtig bestellen" |
Ist ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen, wenn der Verbraucher auf der Website nicht die zahlungspflichtige Bestellung bestätigt hat? | Nein, der Verbraucher ist dann nicht gebunden (§ 8 Abs 2 FAGG), denn der Vertrag ist schwebend unwirksam, d.h. es liegt im Belieben des Verbrauchers den Vertrag aufrecht zu erhalten |
Welche Besonderheit ist beim Fernabsatz zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer mit dem Verbraucher telefonisch einen Vertrag schließen möchte? | Gem. § 9 FAGG muss der Unternehmer zwei Kriterien beachten: 1) Zu Beginn des Gesprächs die Identität offenlegen 2) Zu Beginn des Gesprächs den geschäftl. Zweck des Anrufs offenlegen (Evtl. ist nachgelagert eine schriftl. Bestätigung des Anbots sowie der Annahme erforderlich) |
Nenne die Bedingungen, die dem Verbraucher den Rücktritt eines Fernabsatzvertrages ermöglichen. | Gem. § 11 ff FAGG darf der Verbraucher: 1) binnen 14 Tagen und 2) formfrei und 3) ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. |
Was ist die Rechtsgrundlage für elektronische Willenserklärungen? | Grundsätzlich: §§ 861 ff ABGB Für Onlinedienste gibt es seit 01.01.2002 das E-Commerce-Gesetz (ECG) |
Was beinhaltet das E-Commerce-Gesetz (ECG)? | Das ECG enthält Normen über die Aufnahme u. Ausübung von Onlinediensten, insb. über die Verantwortlichkeit von Providern, sowie Normen über anwendbare Rechtsvorschriften im grenzüberschreitenden Daten- u. E-Commerce-Verkehr. |
Was ist ein Vorvertrag? | Ein Vorvertrag ist ein Vertrag über den künftigen Abschluss des von den Parteien in Aussicht genommenen Hauptvertrag. |
Was ist die gesetzliche Grundlage für den Vorvertrag? | § 936 ABGB: Von der Verabredung eines künftigen Vertrags |
Aus welchem Grund wird ein Vorvertrag abgeschlossen? | Zwei Parteien sind sich inhaltlich über den Vertragsabschluss einig, wollen die Vereinbarung aber noch zeitlich hinausschieben, da Unklarheiten bestehen oder der Eintritt gewisser Umstände abgewartet werden sollte. |
Für welche Vertragstypen kann ein Vorvertrag abgeschlossen werden? | Für alle Vertragstypen. |
Was ist der Inhalt des Vorvertrags? | Der Inhalt des künftigen Hauptvertrags. Die Leistungspflicht ist jedoch nicht die Erbringung der künftigen vertraglichen Leistung, sondern der künftige Abschluss des Hauptvertrags. |
Nenne die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vorvertrags. | 1) Die Parteien sind sich über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags einig (Ware, Preis) 2) Es wurde ein Zeitpunkt für den Abschluss des Hauptvertrags fixiert. |
Gibt es ein zeitliches Limit für den Abschluss des Hauptvertrags? | Ja: 1 Jahr gem. § 936 S 2 ABGB |
Aus welchem Grund könnte ein Vorvertrag, außer durch Zeitablauf, noch erlöschen? | -) Gravierende nachträgliche Änderung der Umstände seit Abschluss des Vorvertrages -) Verlust des Vertrauens in den anderen Vertragspartner |
Kann auf die vertragliche Leistung des in Aussicht genommenen Hauptvertrags geklagt werden? | Nein. Nur der Abschluss des Hauptvertrags wäre einklagbar. |
Definiere Punktation | Die Punktation ist eine vorläufige verbindliche und konzeptartige Fixierung der Hauptpunkte eines schon mit der Punktation zustande kommenden Vertrags. |
Was ist der Unterschied zwischen dem Vorvertrag und der Punktation? | -) Der Vorvertrag verpflichtet zum Abschluss des Hauptvertrags. -) Die Punktation verpflichtet bereits zur Erfüllung des Hauptvertrags. Es fehlt nur noch die förmliche Ausfertigung des Vertrags. -) Bei der Punktation kann auf Erfüllung der Hauptleistung des Vertrags geklagt werden, beim Vorvertrag nicht. -) Im Gegensatz zum Vorvertrag besteht bei der Punktation keine 1-Jahres-Frist des § 936. Der Erfüllungsanspruch der Punktation unterliegt den normalen Verjährungsregeln. |
Wo ist die Punktation gesetzlich geregelt? | Im § 885 ABGB |
Erkläre: Optionsvertrag | Ein Optionsvertrag räumt einer Vertragspartei oder Dritten das (Options)Recht ein, unabhängig von einer weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten ein inhaltlich im Vorhinein bestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen und daraus einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch zu erwerben. |
Nenne ein Beispiel für einen Optionsvertrag | Dem Leasingnehmer wird vertraglich die Option eingeräumt, nach Ablauf der Leasingzeit das Leasingobjekt zu einem bestimmten Restwert zu erwerben. |
Was ist der Unterschied zwischen einem Vorvertrag und einem Optionsvertrag? | Beim Vorvertrag ist nur der Abschluss des Hauptvertrags einklagbar, während beim Optionsvertrag die vertragliche Hauptleistung einklagbar ist. |
Nenne gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers - insb. Verbrauchers | 1. Rücktritt vom Haustürgeschäft 2. Rücktritt wegen Nichteintritts maßgeblicher Umstände 3. Rücktritt von Fernabsatzverträgen bzw. Auswärtsgeschäften 4. Weitere gesetzl. Rücktrittsrechte des Verbrauchers |
Welche Kriterien müssen für den Rücktritt von Haustürgeschäften erfüllt sein? | Der Verbraucher hat die Vertragserklärung 1) nicht in den Räumen des Unternehmers abgegeben, oder 2) nicht bei dem Stand einer Messe oder einem Markt abgegeben, oder 3) zwar in den Räumen des Unternehmers die Erklärung abgegeben hat, jedoch das Geschäft im Rahmen einer Werbefahrt/Ausflugsfahrt/ähnl. Veranstaltung angebahnt wurde |
In welchem Gesetz ist der Rücktritt vom Haustürgeschäft geregelt? | Im § 3 KSchG |
Wann hat der Verbraucher darüber hinaus noch das Recht zurück zu treten? | Wenn der Unternehmer gegen die gewerblichen Regelungen über das Sammeln u. die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen, über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen verstoßen hat. |
Welche Ausprägungen gibt es beim Rücktritt vom Haustürgeschäft? | 1) Verbraucher hat Angebotserklärung unterfertigt: vom Verbraucher einseitig bis zum Vertragsabschluss widerrufbar 2) Vertrag kam bereits zustande: Verbraucher kann grundlos innerhalb der gesetzl. Rücktrittsfrist zurücktreten |
Wie ist die Rücktrittsfrist beim Haustürgeschäft geregelt? | Im § 3 Abs 1 KSchG: grundlos und einseitig innerhalb von 14 Tagen |
Wann beginnt beim Haustürgeschäft die Rücktrittsfrist zu laufen? | Der Fristenlauf beginnt idR. mit dem Datum der Ausfolgung der vertraglichen Urkunde, frühestens jedoch mit dem Erhalt der Ware oder der Dienstleistung. |
Besteht auch ein Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft, wenn kein Vertrag ausgefolgt ist? | Ja. Die Frist verlängert sich in diesem Fall von 14 Tagen auf 12 Monate plus 14 Tage ab Vertragsabschluss bzw. ab Erhalt der Ware/Dienstleistung. Wenn die Ausfolgung der Urkunde innerhalb von 12 Monaten nachgeholt wird, so beginnt die Frist von 14 Tagen ab diesem Tag zu laufen. |
Welche besondere Ausnahme gibt/gab es beim Fristenlauf des Haustürgeschäfts? | Bei Versicherungsgeschäft endet die Rücktrittsfrist spätestens 1 Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags - Achtung: diese Bestimmung entfällt ab 01.01.2019 |
In welchen Fällen steht dem Verbraucher kein Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft zu? | 1) Der Verbraucher hat das Geschäft kongruent selbst angebahnt 2) vor dem Zustandekommen des Vertrags, gab es keine Besprechungen zwischen den Beteiligten/Beauftragten 3) wenn die Leistungen sofort zu erbringen sind und a) außerhalb der Geschäftsräum zu einem Entgelt < € 25, oder b) nach seiner Natur nach nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben werden u. < € 50 betragen 4) der Vertrag dem FAGG unterliegt 5) Vertragserklärungen, die der Verbraucher in Abwesenheit vom Unternehmer abgegeben hat, außer dass er vom Unternehmer dazu gedrängt wurde |
Welcher Form bedarf der Rücktritt vom Haustürgeschäft? | Gem. § 3 Abs 4 KSchG bedarf es keiner bestimmten Form, d.h. der Rücktritt ist formfrei und kann auch durch die Rückgabe des durchgestrichenen Vertrages erfolgen. |
Kann der Verbraucher auch vom Haustürgeschäft zurücktreten, wenn bereits Leistungen vom Unternehmer erbracht wurden? | Ja. Das bezeichnet man als Rückabwicklung von allenfalls erbrachten Leistungen und die betreffende Vorschrift ist im § 4 KSchG zu finden. |
Erkläre: Rücktritt wegen Nichteintritts maßgeblicher Umstände | Der Verbraucher darf gem. § 3a KSchG vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände, die vom Unternehmer angekündigt wurden und die für den Vertragsinhalt relevant sind und/oder als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht eintreten. |
Nenne die maßgebenden Umstände, die dem Verbraucher den Rücktritt gem. § 3a KSchG erlauben. | 1) Die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung vom Unternehmer erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann 2) Aussicht auf steuerrechtl. Vorteile 3) Aussicht auf öffentl. Förderung 4) Aussicht auf einen Kredit |
Wie verhält es sich mit der Rücktrittsfrist und dem Fristenlauf? | -) Rücktrittsfrist: 1 Woche -) Fristenlauf: beginnt, sobald erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht eintreten und der Verbraucher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat -) Erlöschen Rücktrittsrecht: 1 Monat nach vollständiger Vertragserfüllung |
Wann steht das Rücktrittsrecht nicht zu? | Gem. § 3a Abs 4 KSchG steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn: 1. der Verbraucher bereits bei den vertragl. Verhandlungen vom Nicht-Eintreten der maßgebl. Umstände wusste bzw. wissen musste 2. der Ausschluss des Rücktrittsrecht vertragl. ausgeschlossen wurde 3. der Unternehmer zu einer angemessenen Vertragsanpassung bereit ist 4. der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt |
Was ist im FAGG (Fern- u. Auswärtsgeschäfte Gesetz) geregelt? | Das FAGG gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG). |
Nenne die Rücktrittsbedingungen- u. frist im Rahmen des FAGG | -) Rücktrittsfrist: 14 Tage - Datum der Absendung ist maßgeblich -) Rücktrittserklärung: formfrei und ohne Angabe von Gründen -) Fristenlauf: pro Vertragstyp geregelt |
Wann besteht kein Rücktrittsrecht gem. dem FAGG? (1/5) | 1) Dienstleistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers u. bei Kenntnis des Verlusts des Rücktrittsrechts bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht wurden 2) Preisschwankungen bei Waren oder Dienstleistungen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat 3) Waren, die gem. Kundenspezifikation nur für diesen Verbraucher passen |
Wann besteht kein Rücktrittsrecht gem. dem FAGG? (2/5) | 4) schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzem Verfalldatum 5) Waren, die aus Hygienegründen versiegelt wurden, die Versiegelung aber entfernt wurde 6) Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nach der Lieferung untrennbar mit anderen Waren vermischt wurden |
Wann besteht kein Rücktrittsrecht gem. dem FAGG? (3/5) | 7) alkoholische Getränke mit vereinbartem Preis, deren Wert Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat 8) Versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen, deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde |
Wann besteht kein Rücktrittsrecht gem. dem FAGG? (4/5) | 9) Zeitungen, Zeitschriften mit Ausnahme von Abo-Verträgen 10) Beherrbergung/Transport/Vermietung von Waren, deren Leistung bereits stattgefunden hat 11) Lieferung von digitalen Inhalten (nicht auf Datenträgern) |
Wann besteht kein Rücktrittsrecht gem. dem FAGG? (5/5) | 12) dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, deren Ausführung der Verbraucher ausdrücklich gefordert hat 13) Verträge, die auf einer öffentl. Versteigerung geschlossen wurden |
Nenne die weiteren gesetzlichen Rücktrittsrechte des Verbrauchers (1/3) | 1) Rücktritt einer Privatperson von der Bestellung einer DL entgegen der VO nach § 54 Abs 2 GewO 2) Vertragserklärung über den Erwerb von Veranlagungen, Anteilen von Kapitalanlagefonds 3) Partnervermittlungsverträge |
Nenne die weiteren gesetzlichen Rücktrittsrechte des Verbrauchers (2/3) | 4) Erwerb eines Bestandsrecht/Gebrauchs/Nutzungsrechte 5) Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergütungs-, Tauschsystem- u. Vermittlungsverträgen 6) Versicherungsverträgen 7) Bauträgerverträgen |
Nenne die weiteren gesetzlichen Rücktrittsrechte des Verbrauchers (3/3) | 8) Kreditverträge gem. § 12 VKrG (gilt nicht für hypothekarisch besicherte Kredite u. Immobilienkredite) 9) Rücktritt von Hypothekar- u. Immobilienkreditverträgen gem. § 13 HIKrG |
Möchten Sie mit GoConqr kostenlos Ihre eigenen Karteikarten erstellen? Mehr erfahren.