Erstellt von heik.zilla
vor etwa 9 Jahre
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Frage | Antworten |
Mordlust | (§ 211II Gr 1 Var 1) ... liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist. (Neugier; Angeberei; reinem Mutwillen; Zeitvertreib) |
Befriedigung des Geschlechtstriebs | (§ 211II Gr 1 Var 2) ... tötet, - der schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmörder). - der seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie). - der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sexualverbrecher, der im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt. - wer seine Befriedigung erst bei einer späteren Betrachtung der Videoaufzeichnung des Tötungsakts und des Umgangs mit der Leiche finden will. - ob die erstrebte sexuelle Befriedigung erreicht wird, ist belanglos, da ein Handeln mit entsrpechender Zielrichtung genügt. |
Habgier | (§ 211 Gr 1 Var 3) ist ein ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach dem Gewinn um jeden Preis, gleichgültig, ob es dabei um einen Vermögenszuwachs oder um die Vermeidung von Aufwendungen als unmittelbare Folge der Tötungshandlung geht. |
sonstige niedrige Beweggründe | (§ 211 Gr 1 Var 4) kommen alle Tatantriebe in Betracht, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind. => Gesamtwürdigung 1. Umstände der Tat 2. Lebensverhältnisse des Täters 3. Persönlichkeit des Täters |
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