Erstellt von Marie tschii
vor mehr als ein Jahr
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Frage | Antworten |
ABGB | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Namensrecht, Recht auf Ehre, Recht auf Wahrung von Privatsphäre) |
UrhG | Urheberrechtsgesetze (Recht an Urheberschaft(-Bezeichnung), Verwertungsrechte, Bildnisschutz) |
StGB | Strafgesetzbuch (Üble Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung, Verleumdung) |
MedienG | Mediengesetz (Medienrechtlicher Ehrenschutz, Identitätsschutz, höchst persönlicher Lebensbereich, Unschuldsvermutung) |
EMRK | Europäische Menschenrechtskonventionen (Art 8 Schutz des Privat- und Familienlebens, Art 10 Meinungsäußerungsfreiheit) |
KartG | Kartellgesetz (Sicherung von Wettbewerb) |
UWG | Gesetz gegen unlautren Wettbewerb (Herabsetzung eines Unternehmens) |
Recht | Sollensnormen -> rechtlich verbindlich, soll menschliches Verhalten in einer Gesellschaft ordnen |
Kommunikationsrecht | Summe von Sollensvorschriften |
Förderalistisches Gemeinwesen | Gesetzgebung und Vollziehung unterteilt in Bund und Länder |
MedienG ist: | Medienneutral und Medienoffen |
Mediengesetz gilt für: | Alle Kommunikationsformen (auch für noch nicht erfasste, neuen Medien) |
Rundfunkgesetz gilt für: | Nur erfasste elektronische Medien |
ORF-G | Bundesgesetz über österreichischen Rundfunk (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit) |
PrG-G | Bestimmung für privaten Rundfunk (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit) |
AMD-G | Bundesgesetz für audiovisuelle Mediendienste (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit) |
MedKF-TG | Bundesgesetz über Transparenz von Medienkooperationen (periodisches Medium) (Einfaches Bundesgesetz -> einfache Stimmenmehrheit) |
BVG-Rundfunk | Unabhängigkeit des Rundfunks |
Gesetz im formellen Sinn | Von einem Gesetzgeber als „Gesetz“ beschlossen |
Gesetz im materiellen Sinn | Allgemeinregelungen, die subjektive Rechte und Pflichten von Adressaten gestalten |
Verordnung | Eine von Organ der Verwaltung generelle Norm, „Gesetz im materiellen Sinn“ |
Bescheid | von Verwaltungsbehörden erlassene Entscheidung und Anordnung, richtet sich an drei (oder mehrere) Personen |
EuGH | Europäisch Gerichtshof, Organ der europäischen Union, Sicherstellung von Einhaltung der EU-Rechte |
EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europarat, Sicherstellung von Einhaltung der Menschenrechtskonvention |
Entscheidung | Oberbegriff, man unterscheidet dann nach Urteil, Beschluss, Verfügung; Richter sind bei der Entscheidung an die Rechtsordnung gebunden |
Rechtsmittel | Berufung, Rekurs oder Beschwerde; Gericht entscheidet darüber |
Entgelt | Oberbegriff (kann sein Gebühr); Bezahlung für erbrachte Leistung |
Legistative | = Gesetzgebung, auf Bundesebene- 2 Kammern-Parlament: Nationalrat (183 Mitglieder) und Bundesrat (61 Mitglieder); und Landesebene- 1 Kammer-Parlament: (Landtag) |
Weg der Bundesgesetzgebung | Initiative - Nationalrat - Bundesrat - Bundespräsident - Bundeskanzler |
Initiative kann sein: | Regierungsvorlage, Initiativantrag, Bundesrat, Volksbegehren |
Regierungsvorlage | Gesetzesvorschlag von Bundesregierung, Bundesminister macht einen Vorschlag - Bundesministerium muss einstimmig wählen |
Initiativantrag | muss von mindestens 5 Abgeordneten (+ Antragsteller) unterstütz werden, Vorteil: geht schnell; Nachteil: Qualität des Gesetzes |
Volksbegehren | braucht 100.000 Unterschriften von Stimmberechtigten + 1/6 der Stimmberechtigten von drei Bundesländern |
Bundesrat kann: | Einspruch erheben, keinen Einspruch erheben oder Frist verstreichen lassen + absolutes Vetorecht |
Nationalrat kann: | auf Einspruch - Gesetzesvorschlag ändern oder Beharrungsbeschluss fassen |
Bundespräsident und -kanzler sind dabei zuständig für: | Bundespräsident - Beurkundung Bundeskanzler - Gegenzeichnung und Kundmachung im Bundesgesetzblatt |
Einfache Gesetze werden beschlossen mit: | Einfacher Stimmenmehrheit (Konsensquorum) + Anwesenheit 1/3 der Mitglieder des Nationalrates (Präsenzquorum) |
Verfassungsgesetze werden beschlossen mit: | Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates + 2/3 der abgegebenen Stimmen |
Stimmenenthaltung ist: | nicht erlaubt + Stimmrechtsausübung muss persönlich erfolgen |
Exekutive | = Verwaltung, besteht auf Bundesebene (Bundespräsident und Bundesregierung (Bundesminister)) und auf Landesebene (Landesregierung) |
Bundesregierung- und Minister | oberste Organe der Bundesverwaltung Bundesregierung (Kollegialorgan) Bundesminister (monokratisches Organ) |
Ministerrat | gibt es auf EU-Ebene und Bundesebene Staatssekretär ohne Stimmrecht durch Einstimmigkeit Ministerialntwurf -> Begutachtungsverfahren -> Regierungsvorlage |
Judikative | = Gerichtsbarkeit Richter sind unabhängig/weisungsfrei |
Unterschied Gerichtsbarkeit und Verwaltung | Gerichtsbarkeit: Richter sind weisungsfrei, ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- u. Strafrecht) obliegt dem Bund Verwaltung: Organe sind weisungsgebunden, Verwaltung (Verwaltungsgerichtsbarkeit) auf Bund u. Länder aufgeteilt |
Ordentliche Gerichte | Bezirksgerichte - BG Landesgerichte - LG Oberlandesgerichte - OLG Oberster Gerichtshof - OGH |
4 Gerichte, aber niemals: | ... 4 Instanzen 1. Instanz - BG -> 2. Instanz - LG 1. Instanz - LG -> 2. Instanz OLG Oberster Gerichtshof ist immer letzte Instanz |
Außerordentliche Gerichte/ Gerichte des öffentlichen Rechts | Verwaltungsgerichte - VwG Verwaltungsgerichtshof - VwGH Verfassungsgerichtshof - VfGH |
Rechtsquellen des österreichischen Rechts | Gesetze (durch Gesetzgebung) Verfassungsgesetze (durch Gesetzgebung, erhöhte Präsenz- u. Konsensquorum) Verordnungen (durch Verwaltungsorgan) |
Rechtsquellen des Unionrechtes | Richtlinien (müssen erst in nationales Recht umgewandelt werden) Verordnungen (gelten unmittelbar) |
Positives Recht | geltende Rechtsordnung in bestimmter Gesellschaft |
Recht im objektiven Sinn | Verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens unter Anforderung der Gerechtigkeit |
Recht im subjektiven Sinn | Befugnis, die sich aus den Vorschriften des objektiven Rechts ergibt |
Rechtsquellen sind: | Privatrecht Strafrecht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht |
Öffentliches Recht ist: | alles was nicht Privatrecht ist: Strafrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht |
Privatrecht | ABGB und Sonderprivatrechte (Unternehmensgesetzbuch-UGB, Mietrechtsgesetz-MRG, Urheberrechtsgesetz-UrhG) und Zivilprozessordnung-ZPO |
Strafrecht | Strafgesetzbuch-StGB, strafrechtlich Nebengesetze, einzelne Strafbestimmungen, Strafprozessordnung-StPO |
Verfassungsrecht | Bundesverfassungsgesetz- B-VG, weitere Verfassungsgesetze und einzelne Verfassungsbestimmungen |
Verwaltungsrecht | Materiengesetze (Jagdgesetz, Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) und Allgemeines Verwaltungsgesetz- AVG |
Stufenbau der Rechtsordnung | Verfassungsrecht - (einfache) Gesetze - Verordnungen - Urteile u. Bescheide |
Verfassungsgrundsätze | Demokratisches Prinzip Republikanisches Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Liberales Prinzip Gewaltentrennendes Prinzip |
Demokratisches Prinzip | Regierungsform Wahlen Herrschaft durch das Volk |
Republikanisches Prinzip | Staatsform |
Bundesstaatliches Prinzip/ Rechtsstaatliches Prinzip | Bund: Kompetenzen bei Bund oder Länder Recht: unabhängige Gerichte, Gerichtsentscheidungen anzufechten |
Liberales Prinzip | Selbstbestimmung Grund- u. Freiheitsrechte gegen Staat |
Gewaltentrennendes Prinzip | die 3 Staatsgewalten sind getrennt verschiedene Zuständigkeit in der Machtverteilung |
Wahlen | Allgemeines Wahlrecht Gleiches Wahlrecht Unmittelbares Wahlrecht Persönliches Wahlrecht Geheimes Wahlrecht Freies Wahlrecht |
Allgemeines Wahlrecht | Nur Bürger die das Wahlalter (16) erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind |
Gleiches Wahlrecht | Stimmen sind gleichviel wert Ausnahme: Europäisches Parlament - nicht alle Stimmen sind gleichviel wert |
Unmittelbares Wahlrecht | Direkte Wahl, keine Wahlmännersystem |
Persönliches Wahlrecht | Jeder muss selbstständig wählen Ausübung eines Stellvertreter ist unzulässig |
Geheimes Wahlrecht | Schutz vor unerwünschter Einflussnahme |
Freies Wahlrecht | Freiheit der Abstimmung |
Rechtsfähigkeit | Träger von Rechten und Pflichten Jeder Mensch von Geburt an |
Geschäftsfähigkeit | Nur volljährige Menschen (18) können eigenständig diverse Verträge abschließen |
Deliktsfähigkeit | Konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln Man kann sich strafbar machen |
Natürliche/physische Person | Jeder Mensch gilt als natürliche Person und ist Träger von Rechten und Pflichten |
Juristische Person | Geschaffen durch einen Rechtsakt, kann aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig und somit Träger von Rechten und Pflichten sein. |
Willenserklärung | Erklärung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist; Ausdrücklich oder still |
Wissenserklärung | Geben die Meinung des Erklärenden über bestimmte Fakten / Tatsachen wieder, was schriftlich oder mündlich geschehen kann Bsp.: Geständnis |
Vertrag | Rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen |
Vertragsfreiheit | Abschlussfreiheit Inhaltsfreiheit Formfreiheit Beendigungsfreiheit |
Abschlussfreiheit | Will man überhaupt einen Vertrag abschließen oder nicht |
Inhaltsfreiheit | Gestattet den Vertragsparteien Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verträge, Grenzen bei gesetzlichen Verboten oder Verstoß gegen die guten Sitten |
Formfreiheit | Man kann Vertrage schriftlich aber auch mündlich abschließen Nachteil bei mündlich: keine Vertragsurkunde Ausnahme: Testament muss schriftlich erfolgen |
Beendigungsfreiheit | Freiheit, einen abgeschlossenen Vertrag auch wieder zu beenden Zielschuldverhältnis: Kaufvertrag, muss man nicht beenden Dauerschuldverhältnis: kann man beenden, aber es gibt auch welche die Dauer angeben (Miete, Arbeitsverträge) |
Vertragsauslegung | Zulässige Interpretation ohne Wertung, Wortsinn auslegen |
Vertragsbeendigung | Einvernehmliche Auflösung Kündigung manchmal Tod |
Ordentliche Kündigung | Einhaltung von Frist und Termin |
Außerordentliche Kündigung | Mit sofortiger Wirkung, wenn wichtiger Grund Tod eines Vertragspartners beendet nicht automatisch den Vertrag |
Grundrecht | Verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht = subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist |
Menschenrecht und Bürgerrecht | Menschenrecht: gilt für jeden Menschen Bürgerrecht: gilt für jeden Bürger (Wahlrecht), man braucht Staatsbürgerschaft |
Abwehrrechte mit Gewährleistungspflichten | Abwehrrecht: gegen den Staat, Staat darf uns nicht daran hindern etwas zu äußern Gewährleistungspflichten: Staat muss aktiv dafür sorgen, dass Bürger sich äußern können |
Kodifikationen | Systematische Zusammenfassung der Rechtssätze eines Rechtsgebiets in einem einheitlichen Gesetzeswerk: - Staatsgrundgesetz (StGG) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - EU-Grundrechte-Charta (GRC) |
Rechtsschutz | Man kann mit jeder Rechtsschutzverletzung vor ein Gericht gehen oder sogar zum EGMR, aber nur bei einer Wahrung von 6 Monaten + Rechtswegerschöpfung horizontal und vertikal ausgeschöpft ist |
Rechtswegerschöpfung horizontal und vertikal | Horizontal: bereits alle Instanzen durchgelaufen Vertikal: bereits im nationalen Verfahren Art 10 EMRK als Grundlage angeführt |
Art 10 EMRK Äußerungsfreiheit | Jeder Mensch hat Recht auf freie Meinungsäußerung -> Grundrecht Jedoch mit vom Gesetz vorgesehene Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen im Interesse der Sicherheit |
Übersetzungsfehler | Vom Original in französisch falsch übersetzt, offiziell heißt es Meinungsäußerung, sollte aber Äußerungsfreiheit heißen |
Aktive und passive Informationsfreiheit | Aktiv: Jeder hat das Recht Informationen und Ideen zu verbreiten Passiv: Jeder hat das Recht auf Zugänglichkeit und Empfang von Informationen |
Kein Schutz hier bei: | Unwahren Tatsachenbehauptungen Exzessive Werturteile Rassistische Äußerungen |
Verhältnismäßigkeitsprüfung | Grundlage eine Äußerung zu verbieten |
Spannungsverhältnis zu: | Art 8 Privat- und Familienleben - Wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich |
Art 8 EMRK Privat- und Familienleben | Jeder hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und Briefverkehrs Eingriff nur statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und zum Schutz der nationalen Sicherheit, Gesundheit anderer,... notwendig ist |
Höchstpersönlicher Lebensbereich | Leben in der Familie, Gesundheitssphäre (Gesundheitszustand, Krankenbehandlung), Sexualleben, Intelligenzgrad |
Ehrverletzung und Bildnisschutzverletzung | Ehrenschutz gesteht jedem Menschen zu, die objektive Ehre ist geschützt Recht am eigenen Bild: Bilder von Personen dürfen ohne Einwilligung nicht gemacht oder veröffentlicht werden (gibt aber auch Ausnahmen - Unerkennbarkeit) |
Abwägung Art 8 vs. Art 10 | - Beitrag zu Debatte von allgemeinen Interesse - Funktion oder Rolle des Betroffenen - Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung |
Funktion / Rolle des Betroffenen | Handelt es sich um einen "normale" Privatperson oder um einen Prominenten (vom Aussehen her bekannt oder weniger bekannt) |
Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung | Hat der Betroffene davor selbst etwas privates öffentlich gemacht? Wenn ja, kann darüber berichtet werden Bsp.: Wenn Betroffener sich über Eheprobleme äußert, kann man darüber berichten |
Rundfunkbegriffe: Verteildienst | ist nicht gleich Abrufdienst Verteildienst: etwas vorgegebenes, kann abgezapft werden Abrufdienst: kann man abrufen - Websites, Mediatheken, Video-on-demand (funktioniert über set-top-box) |
Verbreitungswege | Terrestrisch Kabel Satellit |
Signaltechnik | Analog Digital |
Organisation | Öffentlich-rechtlich Privat |
Finanzierung | Gebühren Entgelt Werbung |
Wahrnehmbarkeit | Radio Fernsehen |
Inhalt | Vollprogramm Spartenprogramm |
BVG Rundfunk | seit 1974 Bundesgesetz für die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Rundfunk muss: | Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme, Unabhängigkeit der Personen und Organe |
Lentia-Urteil | Ausgangslage: ORF als Monopol der Berichterstattung - Verletzung des Art 10 EMRK - somit trat Privat-Fernsehen in Kraft |
Sukzessive Liberalisierung | Bundesgesetz über den österreichischen Rundfunk (ORF-G) Bundesgesetz für privaten Hörfunk erlassen (PrR-G) Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G) |
ORF-Gesetz | ORF ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit Früher: RFG (Rundfunkgesetz) ORF hat eigene Rechtspersönlichkeit |
Öffentliche Auftrag/Aufgabe als: | - Versorgungsauftrag (§3) - öffentlich-rechtlicher Kernauftrag (§4) |
Anzahl der ORF Hörfunkprogramme | - 3 österreichweite (Ö1, Ö3, FM4) - 9 bundesweite (Radio Wien, Kärnten,...) |
Anzahl der ORF Fernsehprogramme | 2 österreichweite (ORF 1, ORF 2) |
Zusatzprogramme | - Sport-Spartenprogramm (ORF SPORT +) - Informations- u. Kulturprogramm (ORF 3) - Fernsehprogramm für das europäische Publikum (ORF 2 Europarat) |
Kommerzielle Kommunikation | -"Werbung", muss als solche erkennbar sein (Offenkundigkeitsgrundsatz) -keine Schleichwerbung (subliminale Werbung) -Trennungsprinzip von redaktioneller Inhalt und Werbung |
Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen | - Werbeverbot - Spirituosen, Zigaretten, Arzneimittel - Minderjähriger - Weitere Beschränkungen durch den Stiftungsrat möglich |
Werbeverbot | Für Nachrichtensprecher und Moderator des ORF (für politische Nachrichten u. Informationssendungen) In Hörfunk u, Fernsehen |
Spirituosen, Zigaretten, Arzneimittel | - Spirituosen mit Alkoholgehalt über 15%, (allgemein Bier und Wein erlaubt) - absolutes Tabakverbot (inkl. E-Zigaretten) - absolutes Verbot für ärztlich- verschreibungspflichtige Arzneimittel |
Minderjähriger | - Besondere Anforderungen zum Schutz Minderjähriger - Bsp.:es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass mit dem Alkoholgenuss der soziale Erfolg gefördert wird |
Werbung als Ausgleich für: | Gebührenfinanzierung |
Qualitative und quantitative Werbebeschränkungen | - Keine Werbung an Karfreitag, 1.11., 24.12 - nur im Fernsehen, im Hörfunk erlaubt - Fixierung von Dauer der Werbung - österreichweites Hörfunk -> werbefrei - Produktplatzierung unzulässig |
Produktplatzierung "Product Placement" | - sind Produkte, Dienstleistungen od. entsprechende Marken gegen Entgelt - dem ORF untersagt, außer in Kinofilmen, Fernsehfilmen/-serien, Sportsendungen, Sendungen leichter Unterhaltung - eindeutig zu kennzeichnen |
PrR-G Privatrundfunk-Gesetz - AMD-G Audiovisuelle Mediendienst - Gesetz | - Regelt die Veranstaltung von terrestrischen Hörfunk, Kabelrundfunk und Satellitenhörfunk - "Kronehit" - am Bekanntesten - auch hier Werbebeschränkungen, aber liberaler als ORF - früher PrR-G - heute AMD-G (statt PrTV-G!) |
Voraussetzungen der Zulassung für PrR | - Veranstaltung von terrestrischen Hörfunk (analog od. digital) oder Satellitenhörfunk - In Österreich niedergelassen - Zulassung von Behörden (KommAustria) |
Ausschlussgründe einer Zulassung: | - Juristische Personen des öffentlichen Rechts (wenig Ausnahmen) - Parteien - ORF - Ausländische Rechtspersonen |
Programmgrundsätze | Objektivität und Meinungsvielfalt |
AMD-G | - Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattform - Fernsehprogramm - Abrufdienst |
Voraussetzung für Zulassung des AMD-G: | - österreichische Staatsbürgerschaft od. Gesellschaft mit Sitz im Inland - nicht mehr als 3 Versorgungsorgane überschneiden sich - Glaubhaftmachung, dass Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet wird |
Teleshopping | Im Gegensatz zum ORF, grundsätzlich erlaubt, aber mit Beschränkungen - muss eindeutig erkennbar sein |
Dauerwerbesendungen und Unterbrecherwerbungen | - DWS: ohne zeitliche Einschränkungen möglich - UBW: grundsätzlich zulässig |
Organe des ORF | - Stiftungsrat (Kollegialorgan) - Publikumsrat (Kollegialorgan) - Generaldirektor |
Mitglieder der Kollegialorgane | - Weisungsfrei - Ehrenamt, aber Kostenersatz - Verschwiegenheitspflicht |
Stiftungsrat | - 35 Mitglieder (für 5 Jahre, bestellt von Bundesregierung, Ländern, Publikumsrat, Zentralbetriebsrat) - Bestellung u. Abberufung des Generaldirektors - beschließt Programmentgelt und genehmigt Werbetarif |
Publikumsrat | - 31 Mitglieder - Interessensvertretung der ORF Hörer u. Seher - Erstattung von Empfehlungen - Anrufung der Regulierungsbehörde - Genehmigung von Stiftungsrat-Beschlüssen |
Generaldirektor | - Geschäftsführung und Vertretung - Vom Stiftungsrat für 5 Jahre bestellt - Weisungsbefugt gegenüber den restlichen 4 Direktoren (Finanz-, Radio-, Programm-, Technik-Direktor) - für jedes Studio ein Landesdirektor |
Finanzierung des ORF | - Programmentgelt (-GIS) (>65%), Werbeerlöse (>20%), Lizenzerlöse (<20%) - Nettokostenprinzip (es darf keine Überfinanzierung stattfinden) |
Rundfunkempfangseinrichtung | - wer einen betreibt muss Gebühren zahlen - Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht - Meldebehörden müssen aus Verlangen der GIS Meldedaten übermitteln - Computer mit Internet-Anschluss ist keine Rundfunkempfangseinrichtung |
Problem "Streaming Lücke" | - Wer mit einem Computer ORF-Programme nutzt, muss keine Gebühren zahlen, weil dieser nicht als Rundfunkempfangseinrichtung gilt - (behauptete) Verletzungen: Rundfunkfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz u. Unversehrtheit des Eigentums |
Impressum (-pflicht) | - Zweck: Aufklärung u. Ermöglichung der Rechtsverfolgung - Anwendungsbereich: wiederkehrende elektronische Medien - Form und Platzierung - Impressumsklarheit - Vertrauensschutz - Verwaltungsstrafbewehrt |
Form und Platzierung | Form: kleines u. großes Impressum Platzierung: stets aktuell, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar, (wenn dann im Inhaltsverzeichnis) |
Kleines und Großes Impressum | - Kleines: Name od. Firma des Medieninhabers u. des Herstellers, Verlags- u. Herstellungsort - Großes: zusätzlich Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmen, Name u. Anschrift des Herausgebers |
Verwaltungsstrafbewehrt | = kein kriminelles Verhalten, also wird mit Geldstrafen bestraft |
Offenlegung (-pflicht) | - Zweck: Abhängigkeitsverhältnisse u. Eingriffsmöglichkeiten - Anwendungsbereich: alle periodischen Medien - Erklärung für die grundlegende Richtung - Ausnahme für "kleine Websites" - Verwaltungsstrafbewehrt |
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen § 26 MedienG | - Veröffentlichungen gegen Entgelt - in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" od. "Werbung" - AUSSER: wenn keine Zweifel bestehen, dass Geld geflossen ist |
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen § 26 MedienG | - Zweck: Schutz des Vertrauens der Mediennutzer - Offenkundigkeitsgrundsatz - Trennungsgebot - Bsp. OGH -> Fall Black Jack |
Fall Black Jack | - unlauterer Vorteil im Wettbewerb - Black Jack Agentur hat Ansichtskarten als Werbung verschickt - Frau wusste nicht, dass es Werbung ist und beschuldige Schwiegertochter als Ehebrecherin - Frau zeigt Agentur vor Gericht an (Verletzung des Privatrechts) |
Persönlichkeitsschutz Begriffe | - Äußerungsfreiheit u. Äußerungsrecht - Bildnisschutz / Recht am eigenen Bild - Ehrenschutz - Medienrecht - Persönlichkeitsrechte / -schutz |
Äußerungsfreiheit / Äußerungsrecht | Freiheit: Jeder hat Recht sich zu äußern Recht: Interessen der Öffentlichkeit, Presse, Sorgfaltspflichten der Journalisten, sowie Persönlichkeitsrechte von, in Berichterstattungen vorkommenden, Personen und wiegt diese gegeneinander ab |
Medienrecht | Wenn in einem Medium eine Äußerung vorkommt ist es Sache des Medienrechts |
Bildnisschutz / Recht am eigenen Bild | - Schutz des Abgebildeten - Steht systemwidrig im UrhG |
Persönlichkeitsrechte / Persönlichkeitsschutz | Rechte: Bildnisschutz, Ehrenschutz, Namensrecht Schutz: Schutz in Summe |
Geschützte Rechtsgüter (Persönlichkeitsrechte) | - Ehre - wirtschaftlicher Ruf - Bildnis - Stimme - Name - Privatsphäre |
Ehre und wirtschaftlicher Ruf | - meinen nicht dasselbe - wirtschaftlicher Ruf: Fortkommen des Betroffenen wirtschaftlich geschadet |
Allgemeines Persönlichkeitsrecht | - angeborene, durch die Vernunft einleuchtende Rechte - im Kern nicht übertragbar - Eingriff in diese kann nur eingewilligt werden (von einem selbst), soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstoßt - wirken nach dem Tod in Andenken weiter |
Nicht übertragbar, aber: | Man kann auf Bildnisschutz verzichten (Erlaubnis Foto veröffentlichen zu lassen) |
Postmortaler Schutz | - Wird Andenken verletzt, haben Verwandte im ersten Grad, Ehegatte, eingetragener Partner/ Lebensgefährte, Zeit ihres Lebens, Recht zu klagen - Restliche Verwandte nur 10 Jahre nach Ablauf des Todesjahres |
Entschädigungsansprüche bei: | - Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches - Verletzung des Identitätsschutz in besonderen Fällen - Verletzung der Unschuldsvermutung |
Üble Nachrede (§ 111 StGB) | - verächtlicher Charaktervorwurf od. Verhaltensvorwurf - wenn öffentlich passiert - kann Richtigkeit/Wahrheit der Aussage bewiesen werden (durch Medieninhaber) -> Aussage zulässig (nicht bei Privat- u. Familienleben) |
Beleidigung (§ 115 StGB) | - öffentlich oder vor mehreren Personen - jmd. beschimpft, verspottet, körperlich mißhandelt od. mit körperl. Misshandlung bedroht - bei Medienrecht: Beschimpfung u. Verspottung |
Beschimpfung | - Beleidigende Worte od. Handlungen - Bsp. "Ar***loch" od. vor die Füße spucken - öffentlich od. vor mehreren Leuten |
Verspottung | - Einen anderen lächerlich machen od. als minderwertig verhöhnen (oft wegen körperlichen od. geistigen Gebrechen) - Problem bei Karikaturen, Parodien, Satire |
Verleumdung | - Ein Offizialdelikt - jmd. durch unwahre Behauptungen der Verletzung einer Amts- od. Standespflicht falsch verdächtigt u. dadurch behördliche Verfolgung auszusetzen - sofern Täter weiß, dass Aussage falsch ist |
Verletzung des Höchstpersönlichen Lebensbereiches | - wenn berechtigte Interessen verletzt werden, Bsp. Aktfotos ohne Einwilligung - Grundsatz der Achtung der Privatsphäre |
Verletzung des Identitätsschutz | - Interessen verletzt, wenn sich Veröffentlichung auf einen Jugendlichen bloß auf ein Vergehen bezieht, die das Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann od. ein Leben konkret gefährden kann |
Verletzung der Unschuldsvermutung | - es ist gleichgültig ob Verletzung nur durch Bild oder Begleittext - Unschuldsvermutung gilt, bis rechtskräftiges Urteil entschieden ist |
Ehrenschutz | - Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere - objektiver Ehrbegriff - auch juristische Personen haben Anspruch - zivil- u. strafrechtlicher Schutz bei: Ehrenbeleidigung, üble Nachrede, Beleidigung - ist im ABGB geregelt |
Strafrechtlicher Ehrenschutz | - Nur für physische Personen - Nur über Verlangen des Verletzten vor Gericht - Bei Personenkreis gilt -muss überschaubar u. begrenzbar sein |
Zivilrechtlicher Ehrenschutz | - Für physische und juristische Personen - wenn, wirklicher Schaden, Entgang eines Gewinnes od. den Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährdet - schützt wirtschaftlichen Ruf - Anspruch auf: Unterlassung, Schadensersatz (nur materiell) u. Widerruf |
Medienrechtlicher Ehrenschutz | - Zwitterstellung zw. straf- und zivilrechtlichem - im MedienG geregelt - Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung - nicht aber bei Vorwürfen einer abgetanen strafbaren Handlung |
Keine Entschädigungsansprüche bei medienr. Ehrenschutz, wenn: | - Parlamentsprivileg - Wahrheit - Journalistische Sorgfalt - Livesendung - Abrufbarkeit auf einer Website - Zitat |
Schutz des wirtschaftlichen Rufes | - Eingriffshandlungen: Tatsachenbehauptungen - muss nicht ehrenrührig sein - zivil- u. strafrechtlicher Schutz bei: "Kreditschädigung" / Rufschädigung (ABGB) Herabsetzung eines Unternehmens (UWG) Kreditschädigung (StGB) |
Zivilrechtliche "Kreditschädigung" (§ 1330 Abs 2 ABGB) | - wenn jmd. Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet, deren Unwahrheit Täter kannte - Widerruf u. dessen Veröffentlichung kann beansprucht werden |
Kreditschädigung (§ 152 StGB) | - Wer unrichtige Tatsachen behauptet u. dadurch Kredit, Erwerb od. berufliches Fortkommen eines anderen schädigt/gefährdet - Beschränkung auf unrichtige Tatsachen - Vorsatzprinzip: wenn es vorsätzlich begangen wurde |
Herabsetzung (§ 7 UWG) | - Wer zum Zweck des Wettbewerbs unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betriebt od. Kredit des anderen (Unternehmens) zu schädigen - Anspruch auf Widerruf u. dessen Veröffentlichung |
Recht an eigener Stimme | - Jeder kann selbst bestimmen, wer sein Wort aufnehmen darf, sowie ob eine auf Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf - Unterlassungsansprüche laut ABGB |
Namensrecht (§ 43 ABGB) | - Wenn jmd. das Recht zur Führung seines Namens bestritten od. wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt - Anspruch auf Unterlassung u. sogar Schadensersatz |
Namensrechtverletzungen | - Namensbestreitigung - Namensanmaßung - bloßer Namensgebrauch - Recht auf Namensanonymität (§ 16 ABGB) |
Medienrechtliche Entschädigungsansprüche | = Zivilrechtliche Ansprüche - Werden vor Strafgericht / im Strafverfahren durchgesetzt - Anspruchsberechtigt nur natürliche Personen - Gegner ist Medieninhaber |
Im Einzelnen geht es hier um: (MedienG) | - Schutz der Ehre (§6) - Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ ) - Identitätsschutz (§7a) - Schutz der Unschuldsvermutung (§7b) - Schutz der verbotenen Veröffentlichung (§7c) |
Entschädigung: | - Nur des immateriellen Schadens - Entschädigungsbetrag richtet sich nach Umfang, Auswirkung, Art und Ausmaß der Veröffentlichung/Verbreitung - Anrechnung bei Parallelität mit Bildnisschutz |
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 7 MedienG) | - Wenn im Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person dargestellt wird, die geeignet ist sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen |
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich | - Wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörper -Wahre Veröffentlichung, unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben - Vermutetes Einverständnis - Live Sendung in Rundfunk u. journalistische Sorgfalt - Website |
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (§ 7a Abs 1 MedienG) | - Wenn Medium Name, Bild od. Angaben zu Identifizierung in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt gegeben werden über Opfer, Verdächtigter od. Auskunftsperson - auch Zeugen und Angehörige haben Schutz |
Verletzung der schutzwürdigen Interessen in diesem Fall wären: | - Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich, Bloßstellung, berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, Angehörigen od. Zeugen zu beeinträchtigen - auf einen Jugendlichen od. bloßes Vergehen bezieht od. Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen |
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung des Identitätsschutzes | - Wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörper - amtlich veranlasst -mit der Veröffentlich einverstanden - Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt - Website |
Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b Abs 1 MedienG) | - Wenn Medium eine Person, die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtigt, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt od. schuldig bzw. nicht als tatverdächtigt dargestellt |
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung der Unschuldsvermutung | - Wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörper od. über ein Strafurteil 1.Instanz und dargestellt, dass es nicht rechtskräftig ist - öffentlich/ gegenüber einem Medium Tat gestanden und nicht widerrufen - Live- Sendung in Rundfunk u. journalistisch Sorgfalt - Website |
Schutz vor verbotener Veröffentlichung (§ 7c MedienG) | - Wenn Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern od. schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten veröffentlicht, ohne dass diese in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde und schutzwürdige Interessen verletzt |
Gemeinsame Bestimmung (§ 8 MedienG) | - Höhe des Entschädigungsbetrages bemessen nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts u. der Auswirkung der Veröffentlichung, etwa der Art u. des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums - bei Websites die Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung abgerufen haben - Mindesthöhe: 100€ - Maximalhöhe 40.000€ (außer bei schwerwiegenden Auswirkungen, grob fahrlässigem od. vorsätzlichen Verhalten 100.000€) |
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