Recht, Sitte, Sittlichkeit

Beschreibung

BGB Sem. 1 (Einführung in das Privatrecht) Karteikarten am Recht, Sitte, Sittlichkeit, erstellt von Daiana SuperBanane am 05/12/2013.
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Bedeutung von Recht, Sitte und Sittlichkeit menschliches Zusammenleben: tatsächliche & potenzielle Konflikte; soziale Spielregeln ordnen das Miteinander; Aufgabe: Auftreten von Störungen im Zusammenleben verhindern & Konflikte lösen; Verhaltensvorschriften: Rechtsnormen, Sitte & Sittlichkeit
Rechtsordnung Gesamtheit der Rechtsnormen, die auf dem Staatsgebiet gelten; abstrakt-generelle Regelungen (für eine unbestimmte Vielzahl von Personen & Fällen); mit staatlicher Autorität formuliert: Staat muss für Befolgung Gewähr leisten; Recht verpflichtet & kann verbindlich durchgesetzt werden
Sitte Bräuche & Gewohnheiten; keine einheitliche Vorstellung; verlangt bestimmtes äußeres Verhalten; Befolgung kann nicht mithilfe von staatlichem Zwang durchgesetzt werden (nur soziale Konsequenzen); Ausnahme: Rechtsordnung verweist bei bestimmten Fragen auf die Regeln der Sitte z.B. § 157 BGB
Sittlichkeit Moral wendet sich an Gesinnung des Menschen; Grund: Gewissen, Religion & Weltanschauung; nur Folgen für das Innerste des Menschen; Rechtsnormen verweisen bei bestimmten Fragen auf Sittlichkeit z.B. § 138 Abs. 1 BGB; Sitte: Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; Verweise beziehen sich nicht auf die Moralvorstellungen des Einzelnen sondern herrschende Sozialmoral
Gesetztes Recht: Überblick geschriebenes Recht; von Rechtssetzungsorganen einer Gemeinschaft ausdrücklich normiert; Bedeutung unterschiedlich; Erscheinungsformen: Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen & Satzungen
Verfassungsnormen wichtigste nationale Rechtsquelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG); bindet staatliche Gewalt und Gesetzgeber (ist bei Rechtssetzungsakten zu berücksichtigen); hierarchische Überordnung; wichtigste Regeln zu Aufbau und Organisation des Staats; Grundrechtskatalog: besonders geschützte Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat (höchste Wertnormen); Schutzgebotsfunktion der Grundrechte
Gesetze bedeutsamste Rechtsquelle für praktische Rechtsanwendung; förmliches Gesetz: in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren durch ein bestimmtes Gesetzgebungsorgan erlassen; Gesetzgebungsorgane: Parlamente als Repräsentanten des Volkswillens; Gesetze im materiellen Sinn: abstrakt-generelle Regelungen (Rechtsnormen); Gesetze im nur formellen Sinn enthalten keine Rechtsnormen sondern z.B. innerorganisatorische Angelegenheiten des Staates
Rechtsverordnungen und Satzungen Gesetze im nur materiellen Sinn; Rechtsverordnungen: von der Exekutive (Regierung, Minister, Verwaltungsbehörden) aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen; Gesetzgeber wäre überfordert, müsste er sich selbst mit Detailfragen befassen; Exekutive aufgrund ihrer Verwaltungspraxis besser geeignet; Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips ist verfassungsrechtlich unbedenklich; im Rang unter dem formellen Gesetz -> darf sich zu diesem nicht in Widerspruch setzen; Satzungen: von den mit Selbstverwaltungsbefugnissen versehenen Körperschaften, Stiftungen usw. erlassen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten; Satzungsautonomie muss durch staatliches Gesetz zugestanden sein; Satzungen privatrechtlicher Vereine enthalten keine Rechtsnormen, sondern privatautonome Regelungen, die die Angelegenheiten des Verbands betreffen
Gewohnheitsrecht entsteht durch langjährige tatsächliche Übung (usus) die von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten (opinio iuris) getragen ist; ungeschriebenes Recht; nicht vom Gesetzgeber auferlegt; beruht auf dem Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft (bildet sich "von unten" heraus); vorgegeben, gilt nicht nur wenn man dessen Geltung will; steht dem gesetzten Recht gleich -> keine Normhierarchie
Richterrecht feste, gleichförmige Rechtsprechung; Aufgabe der Rspr.: vorgefundene Norm auf einen konkreten Sachverhalt anwenden; vereinzelt Rechtserzeugung (Rechtsfortbildung & Lückenfüllung); Gesetzgeber kann nicht so vorausblickend sein, dass er alle Konfliktlagen erfasst; bestimmte Fragen werden nicht geregelt -> Lücken in der Rechtsordnung; angerufenes Gericht kann eine Entscheidung nicht unter Hinweis auf eine gesetzliche Lücke verweigern -> muss Lücke durch Rechtsfortbildung schließen; schafft keine Rechtsnormen -> keine Rechtsquelle sondern Rechtserkenntnisquelle (keine abstrakt-generelle Regelungen); nur Rechtsquelle, wenn sich daraus Gewohnheitsrecht bildet; Instanzgerichte müssen sich an den Entscheidungen des BGH orientieren (Bürger vertrauen auf die Gleichförmigkeit)
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