Frage | Antworten |
1. Einheit und Vollständigkeit (doppisch) § 10 Abs. 1 Komm-HV-Doppik | 1. Ein Haushaltsplan pro Kommune (Ausnahmen: VG, Zweckverband) 2. Er enthält alle voraussichtlich - anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehende Aufwendungen, sowie zu leistende Auszahlungen (Doppik) |
1. Einheit und Vollständigkeit (kameral) § 7 Abs. 1 KommHV-K i. V. m VV Nr. 1 zu § 7 KommHV-K | 1. Ein Haushaltsplan pro Kommune (Ausnahmen: VG, Zweckverband) 2. Er enthält alle voraussichtlich - erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben (Kameralistik) |
2. Fälligkeit und Kassenwirksamkeit (kameral) | Beispiel: Die Gemeinde beschließt im September 2013 ein FFW-Auto für 200.000 € zu kaufen und schließt daraufhin einen Kaufvertrag. Die Lieferung erfolgt im September 2014. Die Zahlung wird im März 2015 fällig. |
zu 2.: In welchem Jahr muss der Haushaltsansatz erfolgen? | Der Haushaltsansatz muss im Jahr 2015 erfolgen, da hier die Auszahlung kassenwirksam wird. § 7 Abs. 1 KommHV-Kameralistik |
zu 2: Was ist zu beachten? | Bereits im Jahr 2013 geht die Gemeinde die Verpflichtung zur Leistung von Auszahlungen bzw. Ausgaben für Investitionen in künftigen Jahren ein. Es muss somit im Haushaltsplan 2013 eine Verpflichtungsermächtigung erfolgen. Art. 67 Abs. 1 GO |
zu 2: Was ist noch wichtig? | Eine Verpflichtungsermächtigung geht nur, wenn man zur Auszahlung verpflichtet (durch Kaufvertrag, Beschluss wäre nicht verpflichtend) ist und diese für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren vorgesehen ist. |
3. Periodengerechte Zuordnung (doppisch) | Beispiel: Die Gemeinde beschließt im September 2013 ein FFW-Auto für 200.000 € zu kaufen und schließt daraufhin einen Kaufvertrag. Die Lieferung erfolgt im September 2014. Die Zahlung wird im März 2015 fällig. Nutzungsdauer: 10 Jahre |
zu 3: Erfolgt im September 2013 ein Aufwand oder eine Auszahlung? | Nein, aber Verpflichtungsermächtigung (siehe 2) nicht vergessen |
zu 3: Erfolgt bei der Lieferung im September 2014 ein Aufwand oder eine Auszahlung? | Ja, es erfolgt ein Aufwand. In der Doppik ist der Werteverzehr (Abschreibung) zu beachten. Es muss für die vier Monate Nutzung / Besitz des FFW-Autos abgeschrieben werden. (200.000 / 10) / (12 * 4) = 6.000 € Diese 6.000 € müssen im Haushalt als Aufwand aufgenommen werden. |
zu 3: Erfolgt bei der Zahlung im März 2015 ein Aufwand oder eine Auszahlung? | Ja, es erfolgt ein Aufwand und eine Auszahlung. Als Auszahlung muss der Kaufpreis im März im Haushaltsplan mit aufgenommen werden, als Aufwand ist die jährliche Abschreibungssumme von 20.000 € mit aufzunehmen. § 10 Abs. 1 KommHV-Doppik |
4. Wahrheit und Klarheit (doppisch) § 10 Abs. 1 HS 2 KommHV-Doppik | Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sollen zuerst verrechnet werden und wenn dies nicht möglich ist, sorgfältig geschätzt werden. |
4. Wahrheit und Klarheit (kameral) § 7 Abs. 1 HS 2 KommHV-Kameralistik i. V. m. VV Nr. 2 zu § 7 KommHV-Kameralistik | Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sollen zuerst verrechnet werden und wenn dies nicht möglich ist, sorgfältig geschätzt werden. Einnahmen sind auf volle Hundert abzurunden und Ausgaben auf volle Hundert aufzurunden. |
5. Bruttoveranschlagung (kameral und doppisch) § 7 Abs. 2 KommHV-Kameralistik § 10 Abs. 2 KommHV-Doppik | Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen müssen in voller Höhe und getrennt voneinander veranschlagt werden. |
5. Bruttoveranschlagung (kameral und doppisch) § 7 Abs. 2 KommHV-Kameralistik § 10 Abs. 2 KommHV-Doppik | Beispiel: Kauf Dienstwagen für 20.000 € Verkauf alter Dienstwagen für 3.000 € Veranschlagung: Ausgaben bzw. Auszahlung 20.000 € Einnahmen bzw. Einzahlung 3.000 € |
5. Bruttoveranschlagung (kameral und doppisch) § 7 Abs. 2 KommHV-Kameralistik § 10 Abs. 2 KommHV-Doppik | Beispiel: Kauf Dienstwagen für 20.000 € Verkauf alter Dienstwagen für 3.000 € Es darf NICHT gerechnet werden 20.000 € - 3.000 € = 17.000 € und diese veranschlagt werden!!! Ausnahme: siehe Kommentierung Gesetz |
6. Einzelveranschlagung (kameral) § 7 Abs. 3 KommHV-Kameralistik | Einnahmen sind einzeln nach Entstehungsgrund, Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Man muss Haushaltsstellen bilden. Haushaltsstellen werden gebildet nach § 5 Abs. 3 KommHV-Kameralistik i. V. m. VVKommHaushaltssyst. |
7. Produktorientierte Veranschlagung (doppisch) § 10 Abs. 3 KommHV-Doppik | Erträge und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen müssen produktorientiert veranschlagt werden. Man muss Produktkonten bilden. Diese werden mit dem Kontenrahmen und Produktrahmen gebildet. |
8. Haushaltsausgleich (kameral und doppisch) | Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO: Der Haushalt muss ausgeglichen werden. § 22 Abs. 1, 2 KommHV-K: Beschreibung kameraler Haushaltsausgleich |
8. Haushaltsausgleich (kameral und doppisch) | "Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen." ... |
8. Haushaltsausgleich (kameral und doppisch) | "Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für Ausgaben von § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage (§ 20 KommHV-K) zuzuführen. |
8. Haushaltsausgleich (kameral und doppisch) | Bei der Doppik gilt auch das Prinzip, dass wenn man mehr erwirtschaftet hat, man es sparen muss. |
9. Zielorientierung (doppisch) § 10 Abs. 5 KommHV-Doppik | Die Doppik verfolgt nebenher noch Ziele. |
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