Erstellt von Ines Federica
vor fast 11 Jahre
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Frage | Antworten |
A und B haben einen Verkehrsunfall. B ist der Verursacher, A ist schwer verletzt. Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus? | Sowohl Zivil- als auch Strafrecht sind davon betroffen. Zunächst muss überprüft werden, ob A einen zivilrechtlichen Anspruch gegen B hat. Nach §823 (Unerlaubte Handlung) hat A einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz, da B ihn körperlich verletzt hat. Im Strafrecht könnte ein Anspruch auf Körperverletzung entstanden sein. |
Was muss A tun, wenn er einen rechtlichen Anspruch gegen B hat? | A muss zunächst beim Amtsgericht eine Klage über eine gewisse Summe gegen B erheben. Nach der Verhandlung (Erkenntnisverfahren), kommt es zum Vollstreckungstitel VT (/ dem Urteil). Mit diesem VT muss A nun zum Gerichtsvollzieher gehen. Dieser hat jetzt die Berechtigung auf alle beweglichen Sachen des B zuzugreifen. |
Was sind die Subjekte und Objekte des Zivilrechts einschließlich Unterteilungen? | Subjekte sind alle Personen. Diese lassen sich in natürliche Personen (alle Menschen von Geburt bis zu Tod/ Toderklärung) und juristische Personen (fiktiv, Unterscheidung von Personengesellschaften und Körperschaften) unterteilen. Objekte unterteilen sich in Sachen (bewegliche und unbewegliche, Tiere werden auch als Sache gewertet) und Rechte (Ansprüche). |
Was sagen die nachstehenden Begriffe und wem kommen sie jeweils zu? 1. Rechtsfähigkeit 2. Parteifähigkeit 3. Geschäftsfähigkeit 4. Prozessfähigkeit | 1. Die Fähigkeit Rechte und Pflichten zu besitzen. Diese kommt allen Personen zu, sowohl natürlichen, als auch juristischen. 2. Die Fähigkeit als Kläger und Beklagter Partei in einem Prozess zu sein. Jeder der rechtsfähig ist, ist auch parteifähig. 3. Die Fähigkeit eine wirksame Willenserklärung alleine abgegben zu können. Geschäftsfähig sind alle Erwachsenen Personen, die nicht geistig eingeschränkt sind. Minderjährige können in Ausnahmefällen partiell geschäftsfähig sein. 4. Die Fähigkeit einen Prozess führen zu können. Alle Personen, die geschäftsfähig sind, sind auch prozessfähig. |
Wie werden die nachstehenden Gegenstände belastet/ übertragen? 1. Grundstück 2. Recht | 1. Belastet: Zunächst Einigung: "Möchten Sie eine Grundschuld auf mein Grundstück haben?" - "Ja.". Es folgt der Realakt, der in diesem Fall die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch ist. Übertragung: Einigung "Möchten Sie das Eigentum an diesem Grundstück erwerben?" - "Ja.". Realakt: Eintragung in das Grundbuch. Prüfung der Verfügungsbefugnis. 2. Einigung "Möchten Sie das Recht haben?" - "Ja.". Realakt ist in diesem Fall nicht möglich. Prüfung der Verfügungsbefugnis. |
Stellen sie dar welche Vorgänge ablaufen, wenn Sie in der Bäckerei ein Brötchen für 1€ im Schaufenster sehen und dieses erwerben möchten. | Zunächst ist das Brötchen im Schaufenster kein Angebot, es ist lediglich die Aufforderung ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Um das Eigentum an dem Brötchen zu erwerben, muss zunächst ein Kaufvertrag, bestehend aus Kaufangebot und Kaufannahme, vorhanden sein. K:"Ich verpflichte mich Ihnen das Brötchen für 1€ abzunehmen." - B:"Ich verpflichte mich Ihnen das Brötchen für 1€ zu übereignen.". Es sind 2 Ansprüche entstanden. Als nächsten muss es zur Einigung kommen. B:"Möchten Sie Eigentümer des Brötchens werden?" K:"Ja. Möchten Sie Eigentümer des 1€ Stückes werden?" B:"Ja." Nach der Einigung kommt es zum Realakt. Der Bäcker kriegt das 1€ Stück, der Kunde das Brötchen. Beide Ansprüche sind nun durch Leistung erloschen. |
Aus welchen Elementen besteht eine Willenserklärung und auf wen kommt es bei der Auslegung an? | Eine Willenserklärung besteht aus 1. dem inneren Willen und 2. der äußeren Erklärung/ dem äußeren Tatbestand Es gibt empfangbedürftige und nicht empfangsbedürftige WE. Bei empfangsbedürftigen, kommt es bei der Auslegung immer auf das Verständnis des Empfängers an. Bei der nicht empfangsbedürftigen, z.B. einem Testament, kommt es einzig auf den Willen des Verfassers an. |
Wie heißen die 3 gesetzlichen Schuldverhältnisse? Geben Sie jeweils einen Prototypen an! | 1. Unerlaubte Handlung §823ff. z.B. jegliche Art von Körperverletzung bspw. Ohrfeige 2. GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) §677ff. z.B. Wenn es bei meinem Nachbarn brennt und ich den Brand lösche, habe ich keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dabei meine neue Jeans kaputt geht. 3. Unerlaubte Bereicherung §812ff. z.B. Steuerhinterziehung |
Was hat es mit dem Taschengeldparagraphen §110 und §107 auf sich? | Beide Paragraphen handeln davon, dass Minderjährige (=nicht geschäftsfähig) in Ausnahmefällen ein wirksames Rechtsgeschäft alleine abwickeln können. Die Minderjährigen werden dadurch NICHT geschäftsfähig. |
Wie kommt ein Vertrag zustande und wie kommt man davon ausnahmsweise wieder los? | Für einen Vertrag braucht es mindesten 2 miteinander übereinstimmende Willenserklärungen. Diese sind empfangsbedürftig. Beide Vertragspersonen müssen dasselbe wollen. Wie kommt man wieder los? 1. Widerruf: Bei Haustür- und Internetgeschäften hat man 2 Wochen Widerrufsrecht. Der Vertrag wird dann so behandelt, als wäre er nie zustande gekommen. 2. Anfechtung: Man kann hiervon Gebrauch machen, wenn der innere Wille und die äußere Erklärung nicht übereingestimmt haben (§119) oder man durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht worden ist, den Vertrag einzugehen (§123). Der Vertrag wird so behandelt, als wäre er nie zustande gekommen. 3. Rücktritt: Das Schuldverhältnis wird rückabgewickelt, der Vertrag bleibt bestehen, jedoch müssen die Vertragspartner ihre jeweiligen Leistungen zurückgeben. |
Wo und wie entstehen Verpflichtung, welche Eigenschaften muss man dafür haben und wo und wie werden diese Verpflichtungen erfüllt? | Verpflichtungen entstehen im Schuldrecht, man unterscheidet zwischen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen. Für die vertraglichen muss man geschäftsfähig sein, für die gesetzlichen rechtsfähig. Erfüllt werden sie im Sachenrecht durch Einigung, Realakt und Prüfung der Verfügungsbefugnis. |
Wodurch unterscheiden sich Mietvertrag, Darlehensvertrag, Leihvertrag und Schenkungsvertrag? | Miet- und Darlehenvertrag sind gegenseitig verpflichtende Verträge, während Leih- und Schenkungsvertrag einseitig verpflichtend sind. Bei Miet- und Darlehensvertrag muss man Zinsen zahlen, jedoch muss man beim Mietvertrag diesselbe Sache zurückgeben, beim Darlehensvertrag nur den gleichen Wert. Beim Leihvertrag muss diesselbe Sache zurückgegeben werden, während beim Schenkungsvertrag der Eigentümer wechselt. Der Schenkungsvertrag hat einen notariellen Beurkundungszwang. |
Was sind juristische Personen, warum gibt es sie und was für Fähigkeiten haben sie? | Sie sind eine Erfindung, um Personen- und Sachgemeinschaften (z.B. Vereine oder Stiftungen) zu einer einheitlichen Gesamtheit zusammenzufassen. Dadurch richten sich Ansprüche nur gegen die juristische Person, und nicht gegen die einzelnen hinter ihr stehenden Mitglieder. |
Welche Voraussetzung erfordert eine wirksame Stellvertretung? | - §165, der Stellvertreter muss nicht geschäftsfähig sein, er kann auch Minderjährig sein - Zulässigkeit: Bei höchstpersönlichen Geschäften darf kein Stellvertreter eingesetzt werden (z.B. Testament, Standesamt) - Offenkundigkeitsprinzip: Man muss offen mitteilen, dass man als Vertretung kommt. Ausnahmen: Bei Geschäften des alltäglichen Lebens oder Identitätsfälschung) - Vertretungsmacht durch Erteilen einer Vollmacht nach §167: Schuldner ist der, der vertreten wird, es sei denn der Vertreter überschreitet seine Vollmacht, in diesem Fall wird der Vertreter zum Schuldner. |
Was hat es mit beschränkter Geschäftsfähigkeit auf sich? | Die beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nicht, wenn der Begriff verwendet wird, sind Minderjährige damit gemeint. |
Wie wird ein Testament entrichtet, wer kann es wirksam erstellen und worauf kommt es bei seiner Auslegung an? | Das Testament muss handgeschrieben und unterschrieben sein. Nach §2229 sind alle Menschen über 16 Jahren testierfähig. Sollten sie eine geistige Behinderung haben, sind sie solange testierfähig, wie sie das Wesen eines Testaments nachvollziehen können. Bei der Auslegung kommt es immer auf die Situation an, in der der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens gewesen ist, da es sich bei einem Testament um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. |
Wodurch unterscheiden sich bzw. was verstehen Sie unter 1. Erbeinsetzung 2. Pflichtteilsberechtigung 3. Vermächtnis | 1. Erbeinsetzung ist das einsetzten der Gesamtrechtsnachfolge aller Aktiva und Passiver des Erblassers. Der Erbe tritt ohne logische Sekunde in die Fußstapfen des Erblassers und übernimmt somit alle seine Aktiva und Passiva (Universalsukzession) 2. Nach §2303 ist der Pflichtteil ein Geldanspruch eines jeden Abkömmlings des Erblassers, der vom Erbe ausgeschlossen wurde. 3. NAch §1939 bedeutet ein Vermächtnis, dass der Erblasser einer Person einen Vermögensteil vermachen kann, ohne diesen gleichzeitig als Erben einzusetzen. |
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