Erstellt von Katrin Hae
vor fast 9 Jahre
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Frage | Antworten |
Rechtfertigende Pflichtenkollision | Eine solche Pflichtenkollision ist dann gegeben, wenn den Handelnden mehrere sich ausschließende verschiedenwertige Handlungspflichten treffen und er die objektiv höherwertige zum Nachteil der geringerwertigen erfüllt. Bei gleichwertigen Pflichten hat der Täter ein Wahlrecht. |
Pflichtenkollision - Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund? | - Die h.M. ordnet sie als Rechtfertigungsgrund ein. - Eine Mindermeinung ordnet sie zumindest für die Fälle, in denen zwei gleichwertige Pflichten zusammentreffen, als ein Entschuldigungsgrund ein. |
Kollision zweier rechtlicher Handlungspflichten - Fallgruppen | - Kollision Handlungspflicht und Unterlassungspflicht - Kollision zweier Unterlassungspflichten - Kollision zweier Handlungspflichten |
Einordnung der Kollisionsfallgruppen | - Handlung- und Unterlassungspflicht (h.M. es greift §34 StGB, welcher aber nicht zwangsläufig zu einer Rechtfertigung führt) - Zwei Unterlassungspflichten (keine Klausurrelevanz) - Zwei Handlungspflichten (echter Rechtfertigungsgrund) |
Gleichwertigkeit der Handlungspflichten | Sind die Pflichten gleichwertig, so handelt der Täter nicht rechtswidrig, wenn er eine dieser Pflichten erfüllt. Ebenso wenn er bei zwei nicht-gleichwertigen die höherrangige Pflicht erfüllt. |
Pflichtenkollision - Notstandshandlung | Die Notstandshandlung besteht darin, dass der Täter eine Handlungspflicht auf Kosten der anderen Handlungspflicht erfüllt. |
Pflichtenkollision - Subjektives Rechtfertigungselement | In subjektiver Hinsicht muss der Täter in Kenntnis der die Rechtfertigung begründenden Umstände handeln sowie mit dem Willen zu Gefahrenabwehr. |
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