Erstellt von Katrin Hae
vor mehr als 8 Jahre
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Frage | Antworten |
Das elterliche Züchtigungsrecht | Es fehlt an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die h.m. normiert es aus dem in §§ 1626, 1631 BGB normierten Sorge- und Erziehungsrecht, bzw. aus §1800 BGB für den Vormund. Ein Verstoß gegen Art. 103 II GG liegt insoweit ebenfalls nicht vor. |
Das elterliche Züchtigungsrecht - Voraussetzungen - Züchtigungsanlass | Es muss ein Fehlverhalten des Kindes vorliegen, das aus erzieherischen Gründen eine Reaktion erfordert. Eine bloße "generalpräventive" Züchtigung ist unzulässig. |
Das elterliche Züchtigungsrecht - Voraussetzungen - Züchtigungshandlung | Die Züchtigungshandlung liegt in einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes durch die Eltern. |
Das elterliche Züchtigungsrecht - Voraussetzungen - Grenzen | Die Züchtigungshandlung muss erforderlich und angemessen sein. Erforderlich ist die Züchtigung nur dann, wenn kein milderes Mittel den erzieherischen Zweck erreichen kann. Art und Maß der Züchtigung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung des Kindes stehen. Jede quälerische, gesundheitsschädliche, unnötige, demütigende oder das Anstandsgefühl gröblich verletzende Züchtigung ist nach § 1631 II BGB unzulässig. |
Das elterliche Züchtigungsrecht - § 1631 II BGB | Im Schrifttum ist umstritten, welche Auswirkung diese Norm auf die Strafbarkeit der Eltern hat. Die wohl h.M. hält körperliche Züchtigung, welche die obj. TBM der § 223 StGB erfüllt für strafbar. Eine a.A. lässt § 223 StGB durchgehen, solange es nicht entwürdigend ist. Intention des Gesetzes: Gewalt aus Kindererziehung verbannen! |
Das elterliche Züchtigungsrecht -Voraussetzungen - Subjektives Rechtfertigungselement | In subjektiver Hinsicht muss der züchtigende Elternteil in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände sowie im Erziehungswillen gehandelt haben. |
Das elterliche Züchtigungsrecht - Ausübung durch andere Personen | Das Züchtigungsrecht ist ebenso wie das Erziehungsrecht NICHT übertragbar. Im Rahmen eines besonderen Betreuungs- oder Erziehungsverhältnisses kann jedoch seine Ausübung einem anderen überlassen werden. |
Das Festnahmerecht gem. § 127 StPO | Die Festnahme wird in 2 Fällen vom § 127 StPO zugelassen: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist jedermann, Polizeibeamter und Privatperson zur Festnahme berechtigt. Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen. |
Festnahmerecht - Rechtsfolge | 127 I StPO: Rechtfertigung für die Freiheit beschränkende Delikte, z.B. §§ 239, 240 StPO |
Festnahmerecht - Voraussetzungen -Jedermann | Zur Festnahme berechtigt ist jedermann, nicht nur der durch die Straftat verletzte. Jedermann sind Privatpersonen, aber auch die Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei, auch außerhalb ihres Amtsbezirkes. |
Festnahmerecht - Voraussetzungen - Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt | Umstritten ist, ob eine tatsächlich begangene Tat vorliegen muss oder ein dringender Tatverdacht ausreicht. Materiell-rechtliche Theorien: Eine Festnahme ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Prozessuale Theorien: Ausreichend ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Danach liegt eine Tat i.S.d. § 127 I StPO schon dann vor, wenn sich aus der Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftigen Zweifel des Schluss auf eine rechtswidrige Tat als zulässig erweist. Es ist der Materiell-rechtlichen Theorie zu folgen. Der Irrende ist ausreichend über das Institut des ETBI geschützt. |
Frische Tat betroffen | Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. |
Auf frischer Tat verfolgt | Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte, wie etwa Tatspuren, aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zwecke seiner Ergreifung aufgenommen wird. Der Verfolger braucht nicht der Entdecker der Tat zu sein. |
Festnahmerecht - Voraussetzungen - Festnahmegründe | Festnahmegründe sind Fluchtverdacht und die Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung. |
Festnahmerecht - Voraussetzungen - Festnahmegründe - Fluchtverdacht | Für den Fluchtverdacht genügt, dass nach den erkennbaren Umständen des Falles unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene werde sich der Verantwortung durch die Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird. |
Festnahmerecht - Voraussetzungen - Festnahmegründe - Identität | Zur Feststellung der Identität ist die Festnahme dann zulässig, wenn der Betroffene, weil er Angaben zur Person verweigert oder sich nicht ausweisen kann, nicht ohne Vernehmung oder Nachforschungen identifiziert werden kann, die Feststellung an Ort und Stelle nicht möglich ist. |
Festnahmerecht - Voraussetzungen - Erforderlichkeit / Verhältnismäßigkeit | Eingeschränkt wird das Festnahmerecht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; dies bedeutet, dass die Festnahmehandlung erforderlich und auch im Verhältnis zur Bedeutung der Sache angemessen sein muss. |
Festnahmerecht - Voraussetzungen - Subjektives Rechtfertigungselement | Der Täter muss in Kenntnis des rechtfertigenden Umstände handeln. Der Zweck der Festnahme darf ferner nur darin bestehen, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen. |
Weitere Festnahmerechte | §§ 127 II, 164 StPO, § 87 StVollzG |
§ 193 StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen | Enthält für die Beleidigungstatbestände besondere Rechtfertigungsgründe. Es handelt sich um einen Fall des erlaubten Risikos, das sich aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ableitet. |
§§ 229, 239 BGB - Selbsthilfe / Grenzen der Selbsthilfe | Dem Handelnden muss ein eigener Anspruch zustehen. Der Anspruch muss gefährdet sein, wenn die staatliche Hilfe abgewartet werden müsste. Die Handlung muss zur Abwehr der Gefahr erforderlich sein (1.Grenze). Außerdem ist der Zweck der Selbsthilfe nur eine vorläufige Sicherung des Anspruchs (2.Grenze). |
Erlaubtes Risiko | Umstritten ist, ob das erlaubte Risiko einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund darstellt. Nach wohl h.M. ist das erlaubte Risiko nicht als eigenständige Rechtsfigur anzuerkennen. |
Art. 4 GG - Glaubensfreiheit | Teilweise wird auch Art. 4 GG als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Dagegen spricht, dass die individuelle Glaubensrichtung nicht über Recht oder Unrecht einer Tat im Verhältnis zu Dritten entscheiden kann, die zudem möglicherweise in Rechte Dritter eingreift. Art. 4 = Völlig unbestimmtes Instrument. |
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