Erstellt von Derya Ordulu
vor mehr als 8 Jahre
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Frage | Antworten |
38.) Beschreiben sie die Inhalte der Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens für Bauleistungen im Oberschwellenbereich. | wichtige Inhalte: Art der angeschriebenen Leistung Bauherr, Angebotsfrist mit Ort der Angebotsabgabe Bauvorhaben Eignungs- und Auswahl- und Zuschlagskriterien Referenznummer |
39. die Inhalte einer neutralen LB [Leistungsbeschreibung] gem. § 96 BVergG. | Leistungen sind eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben. - technische Spezifikationen: Mindestanforderungen an fertige Leistungen - Spezifikationen für die Lieferung von umweltgerechten Produkten - Angaben zu anfallende Kostenwirksamen Faktoren - Beschreibung der zeitlichen und räumlichen Umstände der Leistungserbringung |
40. die Fragen, die bei einer vollständigen LB zu beantworten sind. | - Was: Art der Leistung, Bezeichnung des Elements oder der Tätigkeit. - Wie: Qualität der Leistung, Material, Form, Oberflache, Abmessungen, ... - Wann und Wo: Ort der Leistung, Bauteil, Ebene, Raum etc. - Wofür: Verwendungszweck. - Wieviel: Menge der Leistung mit Abrechnungseinheiten. - Wann und Wie lang: Ausführungstermine und –fristen -> Bauzeitplan |
41. die alphanumerische Gliederung einer (Leistungs-)Position gem. ÖN A 2063 | Bsp. einer numerischen und alphanumerischen Gliederung der LB-Position 03.23.02.A - 1. und 2. Stelle: Leistungsgruppe - 3. und 4. Stelle: Unterleistungsgruppe - 5. und 6. Stelle: Leistungsposition - 7. Stelle: Positionsunterteilung |
41. die alphanumerische Gliederung einer (Leistungs-)Position gem. ÖN A 2063 | Bsp.: 03.23.02.A Leistungsgruppe 03: Roden, Baugrube, Sicherungen u. Tiefgründungen Unterleistungsgruppe 23: Aushub, Baugrube (Grube) Leistungsposition 02: Aushub von Gruben Positionsunterteilung A: Aushub Grube 0- 1,25m |
44.) die Inhalte der Positionskennzeichen W,E, w, R, Z, ZZ gem. ÖN A 2063. W | W...Wahlposition --> beschreibt eine Leistung die nur eventuell zur Ausführung gelangt. Wird nicht in der Normalgebotssumme berücksichtigt. E...Eventualpisition: eine Leistung, die nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung gelangt. w...wesentliche Pos.--> eine Leistung, die für dieses LV von großer Bedeutung ist und in die vertiefte Anbebotsprüfung gelangt. R...angehängte Regieleistungen Z...frei formulierte Position ZZ.. Zuordnungskennzeichnung: Positionen können unabhängig von Gliederung des LV zu beliebigen Zusammengehörigkeitsgruppen zusammengefasst werden, wenn sie mit ZZ gekennzeichnet werden |
48. die Funktion der Zuordnungskennzeichen [ZZ] in einem LV im Preisangebotsverfahren | ZZ Zuordnungskennzeichnung: Positionen können unabhängig von Gliederung des LV zu beliebigen Zusammengehörigkeitsgruppen zusammengefasst werden. |
49. die Mindestinhalte und Vor- und Nachteile einer a) konstruktiven LB, b) funktionalen LB. a.) konstruktiven LB: KLB | - Leistung wird positionsweise beschrieben, ergänzt durch Pläne, Muster, etc. - vollständigen Ausführungs- und Detailplanung des AG - AG legt die Leistung bis ins Detail fest wie Materialien, Querschnitte, Abmessungen - beschreibt das Leistungsziel ohne mögliche Alternativen/Varianten des Bieters + ist der FLB überlegen, da sie einen höheren Grad an Vergleichbarkeit der eingehenden Angebote hat + hat einen höheren Objektivierungsgrad bei der Auswahl des Billigst-/Bestbieters - „enge KLB“ engt den Bieterpreis und Wettbewerbsinnovation ein (Artikel, Qualitäten, patentierte Verfahren) + geringes Einspruchsrisiko |
49. die Mindestinhalte und Vor- und Nachteile einer a) konstruktiven LB, b) funktionalen LB. a.) konstruktiven LB: KLB | b.) funktionalen LB: FLB - wenn die Leistung einen Spielraum für unternehmerische Entscheidungen und Gestaltungen der Bieter zulässt - bei der funktionalen Ausschreibung muss der Bieter/AN auch Planungsleistungen erbringen + lässt Ausführungsvarianten zu - legt eine Leistungs- und Funktionspragramm und die zu erreichenden Ziele fest - legt nicht die konstruktive Art fest (zB Bau-/Werkstoffe) + Wettbewerb der Bieter durch den Markt und Preis - Vergleichbarkeit der Angebote ist oft nicht gegeben (Bestbieterverfahren) -hohes Einspruchsrisiko |
52. Modi der Mengenermittlung mit CAD-Elementen; vgl. dazu die Element-Kostenberechnung gem.ÖN B 1801.1 | - CAD-Plan-Files mit Element – und Blocknamen - 3D Plandaten: Erdaushub, Stahlbetonbauteile, HAT-Installationen - Datenbanken Raumbuch: Raum-Nr., m² NF, U, RH, Aufbauten, Materialien, HT-/ET-Kennwerte, Ausstattung,… - Skizzen, Detailpläne, … - Berechnungen - Sondagen - BGA - Sige-Plan |
53. 56. 58. 24. Was sind a) Eignungskriterien b) Auswahlkriterien c) Zuschlagskriterien | a) Eignungskriterien: sind unternehmensbezogene Mindestanforderungen. dürfen nicht als Auswahl oder Zuschlagskriterien verwendet werden Befugnis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit Dienstbefugnis der Unternehmer und Subunternehmer Dienstleistung Zuverlässigkeit Techn., wirtschaftlich und finanzielle Leistungsfähigkeit Angebot rechnerisch richtig Angemessenheit der Preise kein Verstoß der allgemeinen Grundsätze |
53. 56. 58. 24. Was sind a) Eignungskriterien b) Auswahlkriterien c) Zuschlagskriterien | b) Auswahlkriterien: sind Filterkriterien, um aus allen Bewerbern die Bieter auszuwählen. sind eher Projektspezifische Kriterien besondere Qualifikation Spezifische Kenntnisse in der Abwicklung vergleichbarer Projekt Referenzen (Referenzen welche bereits bei der Eignungsprüfung angeführt worden sind, dürfen nicht noch einmal beim Auswahlverfahren angeführt werden) Projektbezogene Auswahlkriterien |
53. 56. 58. 24. Was sind a) Eignungskriterien b) Auswahlkriterien c) Zuschlagskriterien | c) Zuschlagskriterien: dienen der Findung des Angebotes mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis dürfen nicht diskriminierend sein müssen alle Bieter gleich und fair behandeln müssen einen freien und lauteren Wettbewerb zulassen/ Transparenzgebot Bsp: Qualität, Preis, Technischer Wert, Betriebskosten, Lieferzeitpunkt je nach Ausschreibung wird nach dem Best oder Billigstbieter verfahren vorgegangen. BestBieter= Das technische & wirtschaftlich günstigere Angebot und Billigstbieter= das preislich günstigste Angebot. |
55. Wie muss der AG vorgehen, wenn ein Bewerber bzw. Bieter die Eignungsnachweis nicht seiner Bewerbung bzw. seinem Angebot beigelegt hat? | Befugnisse, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit muss ein Bieter vorweisen, tut er dies vor der Angebotsöffnung nicht -> Fristsetzung zum Nachbringen des Nachweises. Nach der Angebotsabgabefrist ist das Angebot auszuschließen. Geht ein Bieter der Fristsetzung nicht nach, so wird das Angebot ebenfalls ausgeschlossen. |
62. Formulieren Sie die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zur Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigen Angebots (BVergG) für 1000 Kindersessel und 1000 Tische für eine Volksschule. | Z1 Angebotspreis mit 70% Gewichtung Z2 Funktions und Qualitätskriterien mit 30% Gewichtung Z21 Ergonomie mit 10% Z22 Robustheit mit 10% Z23 Ästhetik mit 10% |
65. das Vorgehen des AG gem. BVergG, wenn der AG Zweifel an der Angemessenheit von Preisen (EHP, Gesamtpreis) hat; s. dazu die vertiefte Angebotsprüfung gem. § 125 BVergG. | Zweifelhafte Preise bedeutet, dass man nach der vertieften Angebotsprüfung zweifelt, ob der Einheitspreis, die Preisanteile (Lohn und / oder Sonstige) und ob der Gesamtpreis nicht stimmt im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung. Man vergleicht das mit Mitbietern aus dem Preisspeicher oder holt Erfahrungspreise von Kollegen ein. Wenn man Zweifel an der Angemessenheit des Preises hat, ist man verpflichtet den Bieter zur verbindlichen, schriftlichen Aufklärung und Nachreichung der Detailkalkulation (nach B 2061 mit dem K7 Blatt, K4 oder K6 Blatt) aufzufordern. Und dann ist die Prüfung fortzusetzten. Ist jetzt die … schlüssig und der Preis ist aufgeklärt, bleibt der Vergabeverfahren. Ist er nicht schlüssig aufgeklärt und man kommt zur Entscheidung, dann muss man die Ausscheidungsentscheidung machen. Man teilt ihm mit aus welchen Gründen das Angebot ausgeschieden wird und somit beginnt die Stillhaltefrist. |
66. Führen Sie die vertiefte Angebotsprüfung gem. BVergG für die n. a. Leistung/Position durch: Pos. 4 Beton C30/37 für Decken und Kragplatten, über 3,2 bis 5,5 m [Einbauhöhe] | und die weiteren Prüfpflichten des AG bis zur Zuschlagsentscheidung. - Plausibilität des PP und EHP geprüft - die Zusammensetzung des Einheitspreises aus dem Preisanteil Lohn und sonstiges - Plausibilität des Gesamtpreises - ist ein Positionspreis, Preisanteile oder Einheitspreis nicht plausibel dann muss der Bieter zur einer verbindlichen schriftliche Aufklärung aufgefordert, oder alternativ ein kommissionelles Aufklärungsgespräch - Aufklärung in Form einer Detailkalkulation ÖN B2061 in dem K7 Blatt vorlegt - wird geprüft und entschieden ob die Aufklärung plausibel ist oder wenn nicht wird eine Ausscheidungsentscheidung gemacht und geben den Grund dafür bekannt, dann beginnt die Stillhaltefrist: ist es plausibel dann bleibt dieses Angebot und dieser Bieter weiter noch im Vergabeverfahren - Preisangemessenheit |
69. den Inhalt der Niederschrift über die Angebotsprüfung gem. § 128 BVergG. | - Ausschreiber - Bauvorhaben - Art der Vergabe - Gewerk - Angebotsfrist - Beginn und Ende der Angebotsöffnung - Name der Bieter mit Gesamtpreisen - Vermerke über Beilagen - offenkundige Mängel eines Angebots |
67. die Hilfsmittel des AG bei der vertieften Angebotsprüfung gem. BVergG | - K7 Blätter zu den wesentlichen Positionen - K3 Blatt Mittellohnpreis - Preisspiegel: Vergleich der EHP, Preisanteile und Gesamtpreise, - verbindliche schriftliche und oder kommissionelle Aufklärung der Preise - Preisspeicher nach Projekteigenschaften -Kompetenz und Erfahrung des Prüfers |
71. die Wahl des Angebotes für den Zuschlag gem. § 130 BVergG. | - Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. - Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. |
72. die Inhalte der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gem. 131 BVergG. | - das Ende der Stillhaltefrist (in dieser Frist kann Einspruch erhoben werden) - welcher Bieter den Zuschlag erhält - Vergabesumme (die Gesamtkosten im Angebot des AN, der den Zuschlag erhält) - Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes - Gründe für den Zuschlag |
81) Beschreiben Sie die Methodik und Arbeitschritte der Netzplanerstellung/ Netzplantechnik Methodik | - Projektanalyse (Projektart, Projektgröße, Projektumfeld, Projektorganisation) - tabellarische Eintragung in die Vorgangskonten: Vorgangsgruppen, Vorgänge, Meilensteine, Vorgangsdauer, Anordnungsbeziehungen [=Abhängigkeiten] jeder einzelne Vorgang wird so genau beschreiben und in die Datenbank eingetragen. (Ort, Zeit, Dauer,...) Abhängigkeiten der einzelnen Vorgänge werden sofort ersichtlich -> um das zu schaffen, müssen zu jedem Vorgang 5 Fragen beantwortet werden: welche Vorgänge gehen dem betrachteten Vorgang voraus welche Voraussetzungen sind für den betrachteten Vorgang nötig welche Vorgänge können gleichzeitig mit dem betrachteten Vorgang ausgeführt werden welcher Vorgang folgt dem betrachteten Vorgang unmittelbar nach wie lange dauert der betrachtete Vorgang Bei einem Netzplan kann man Vorgänge einfach raus löschen oder hinzufügen -> Folgen sofort sichtbar, weil alles miteinander zusammenhängt. Dient auch der Ermittlung des frühesten Anfangs und des frühesten Ende sowie des Projektdauers. |
85.) Skizzieren und beschreiben Sie die Anordnungsbeziehungen in der Netzplantechnik: a) Normalfolge, b) Anfangsfolge, c) Endfolge, d) Sprungfolge | Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Vorgängen in einem Netzplan a) Normalfolge (NF) Leistung B kann erst beginnen wenn a abgeschlossen ist b) Anfangsfolge (AF) Die Leistung A und b müssen zeitgleich erfolgen (teilweise um zeit zu sparen) c) Endfolge (EF) Leistung A kann erste beendet werden wenn B beendet wird d) Sprungfolge (SP) Leistung A kann erst beginnen wenn B abgeschlossen ist |
86.) die Fragen, die wir für jeden Vorgang in einem Netzplan beantworten müssen | Welcher Vorgang geht dem betrachtetem Vorgang unmittelbar voraus? Welche Voraussetzungen sind für den betrachteten Vorgang nötig? Welcher Vorgang folgt dem betrachteten Vorgang unmittelbar nach? Welche Vorgänge können gleichzeitig mit dem betrachteten Vorgang ausgeführt werden? Wie lange dauert der betrachtete Vorgang? |
87. Was ist der kritische Weg in einem Netzplan? | Der Kritische weg wird von all jenen Vorgängen gebildet, deren früheste und späteste Lage im Netzplan gleich ist. Sie dürfen nicht verschoben werden und haben keine Pufferzeit. Der Kritische Weg kann durch Software(MS-Project) bezeichnet werden. Alle nicht auf dem kritischen Weg befindlichen Vorgänge haben eine Pufferzeit |
95. die Kostenunschärfen (±Abweichungen von den Zielkosten) in den Planungsphasen: a) Vorentwurf b) Entwurf c) Vorbereitung der Ausführung für Neubauten. | a.) Vorentwurf: ±10-15% b.) Entwurf: ±5-7% c.) Vorbereitung der Ausführung für Neubauten: ±3-5% |
96.) Beschreiben sie die Leistungen der ÖBA gem. HOA (Ö.) | Leistungen sind: Ausführungsüberwachung Terminplanung, Aufmaß und Rechnungslegung Zahlungsfreigaben, Qualitätskontrollen vornehmen Nachprüfungen und Vergabekosten Terminkontrollen vornehmen Hausrecht ausüben Dokumentation der Bauführung (Baubuch der ÖBA) planerische, qualitative, zeitliche und inhaltliche Interessen der Auftraggeber vor Ort (am Bauplatz) umzusetzen (entsprechend des Bauplatzes). |
100.) Beschreiben Sie die Prüf und Warnpflicht des AN gem. 6.2.6 der ÖN B 2110. | Der AN ist dazu verpflichtet alles was er vom AG bekommt - vor dem Weiterarbeiten - zu prüfen und falls Mängel vorliegen, darauf hinzuweisen und zu warnen Verbesserungsvorschläge [ohne vertiefende Auflage] Anweisungen des AG beigestellte Ausführungsunterlagen des AG beigestellte Vorarbeiten des AG beigestellte Materialien des AG |
106. Was ist Verzug des AN? (s. 6.5.1 der ÖN B 2110). | Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird. Gerät der Auftragsnehmer in Verzug, kann der AG entweder auf vertragsgemäßer Erfüllung des Vertrages bestehen, oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rucktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird. |
107. den Anspruch des AG auf Leistung der Vertragsstrafe gem. 6.5.3 der ÖN B 2110 | ... entsteht, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis des Schadens ist nicht erforderlich. Soweit nicht anders festgelegt, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 5% der ursprünglichen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. |
108.) das Vorgehen der ÖBA, wenn sie während der Bauausführung a) Ausführungsmängel erkennt, b) ein Terminverzug eintritt. a | a) Ausführungsmängel: sind zu protokollieren und den zuständigen Unternehmen mitzuteilen. Die führende Firma ist schriftlich über die Mängel zu informieren (Mängelrüge). Seitens der ÖBA wird eine Frist zur Behebung der Mängel festgesetzt. Er muss die Ausführungsmängel anzeigen, ihm eine Frist setzen sodass die Ausführungsmengel behoben werden und muss die nachfolgenden Gewerke koordinieren. Der AN hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass er sich nicht schuldhaft verhalten hat, also die Mängel nicht von ihm verschuldet sind. b) Terminverzug: bei Terminverzug ist der betroffene Auftragnehmer schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihm kein Verschulden am Verzug trifft. Die ÖBA muss ihm eine Nachfrist setzten und den Vertragsrücktritt erklären. |
115) Beschreiben Sie die zu protokollierenden Inhalt einer förmlichen Übernahme gem. 10.2 der ÖN B 21110 | Niederschrift zwischen Vertragspartner, welcher zu unterfertigen ist. Bauvorhaben Datum Anwesende Personen Mängel an der erbrachten Leistung + Fristen der Mängelbehebung Terminverzug + Vertragsstrafe Übernommene Leistung Unterschriften des AG und AN Ende /Anfang Gewährleistungsfrist Preisprüfung Mit der Übergabe geht auch Gefahren von AN-AG -> Gewährleistungsfrist beginnt |
121. die besondere Haftung mehrerer Auftragsnehmer gem. 12.4. der ÖN 2110. | wenn auf der Baustelle ein Schaden entsteht, dem sich nicht beweisen lässt, wer dafür verantwortlich ist, so wird die Schadenssumme unter allen auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer aliquot zu ihrer Auftragssumme aufgeteilt. Maximal jedoch 0,5 % ihrer Auftragssumme Es steht jedem Auftragnehmern frei zu beweisen, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht verursacht haben können |
122. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen Gem. § 7 AschG. - | - Vermeiden von Risiken - Abschätzen von nicht vermeidbarer Risiken - Gefahrenbekämpfung an der Quelle - Berücksichtigung des Faktors "Mensch bei der Arbeit" - Berücksichtigung des Faktors "Stand der Tec hnik" - Vorrang der kollektiven Sicherheit gegenüber der Sicherheit des Einzelnen. - Erteilung geeigneter Anweisungen an die auf der Baustelle tätigen Personen - Planung der Gefahrenverhütung - Ausschalten oder Verringern von Gefahrenmomenten - SiGe-Plan ist projektspezifisch zu erstellen und anzupassen |
126. den Mindestinhalt eines SIGe-Plans gem. § 7 BauKG | [Bei der Planung eines Bauwerks ist vom Planungskoordinator ein SIGe-Plan zu erstellen --> in Vorbereitunsphase und Ausführungsphase wichtig --> muss auf der Baustelle für alle sichtbar sein --> falls Ausführungsänderungen vorliegen muss darauf geachtet werden, dass der SIGe-Plan angepasst wird] |
126. den Mindestinhalt eines SIGe-Plans gem. § 7 BauKG | Inhalte: - Allgemeine Daten: Bauherr, Bauvorhaben - Lageplan mit allen Objekten (auch Bestand, Neubau und Abbruch kennzeichnen) - Baustelleneinrichtungsplan: Baustelleinfriedung, Zu- und Abfahrt, Kräne, Kranschwenkbereiche - Übersiedlungsplan + Migrationsplan - gemeinsame Sicherheitsvorkehrungen: Abzäunung, Absturzsicherungen, Zutrittskontrolle, Bauzaun - Koordinierungs- und Schutzmaßnahmen - Erstellung der Notfallpläne - Aushang aller Notfallnummern, Erste Hilfe Plan - Einweisung aller Zutrittsberechtigten in den SiGe-Plan - Aufstellungsflächen für Einsatzfahrzeuge, 1. Hilfe Einrichtungen |
131. Beschreiben Sie die Aufgaben des Baustellenkoordinators ( BSK) | - Koordinierung der allg. Grundsätze d. Gefahrenverhütung in der Ausführungsphase - Überwachung und Anwendung (d. Baufirmen) des SiGe- Plans und der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung der Baufirmen - Umsetzung für die entsprechenden Baustellen der geltenden Bestimmung für Sicherheit und Gesundheit der Baufirmen. - Einweisung der Baustellenpersonen (Arbeiter, Planer, Besucher) - bei erkannten Gefahren: AN informieren, Abstellen der Gefahr veranlassen - bei Gefahrenverzug unmittelbar reagieren - bei Änderungen des SIGE-Plans diese nachführen - Einzelanweisungen bei besonders gefährlichen Arbeiten Prüfpflichten: -Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften -Sicherheitsmaßnahmen Flucht- und Verkehrswege -Arbeitsbekleidung bei schwierigen Verfahren: schweißen, flemmen, beizen |
135. die Kostenarten der Baukalkulation gem. 4. der ÖN B 2061. | - Personalkosten (Lohnkosten, Gehaltskosten, ..) - Materialkosten (Baumaterial, Hilfsmaterial, Betriebsstoffe) - Gerätekosten Kosten für Fremdleistungen (von dritten ausgeführte Leistungen, Tarife, Frächter, ..) - Kapitalkosten - sonstige Kosten (Steuern, Gebühren, Lizenzen, Büromaterial, Mieten, ..) |
142. die Inhalte der K-Blätter K3, K4, K6 und K7. | K3: Mittellohnkosten, zB 1 Polier, 2 Hilfsarbeiter, 3 Maurer für eine Leistungspreis Mittellohn einer "Partie"; man gibt Mittellohnkosten und Mittellohnpreis -> Zusammensetzung der Arbeiterpartie o Einheitsanteil Lohn: Mittellohnpreis (MLP) Kalkulation der unterschiedlichen Gehälter der Bauarbeiter für die Baustelle MLP = Preis für die durchschnittliche Arbeitsstunde MLP x Menge = Einheitspreisanteil „Lohn“ o Auf dem K3 Blatt sind die Arbeiter und Qualifikationen ersichtlich |
142. die Inhalte der K-Blätter K3, K4, K6 und K7 | K4: Sonstiges, Material und Verschleiß von Arbeitsgerät K6: Maschineneinsatz Wartung Instandhaltung, Vorhalter, Miete/Raten für Geräte (zB.: Kraneinsatz K7: Kalkulationsblatt, Inhalt ist die Ermittlung des EHP (Einheitspreises) einer Leistung; Kosten-> Kosten-Preis: Umlage von Gemeinkosten, Aufschlägen, Sicherheiten o Ermittlung der Einheitspreise Für jede Einzelleistung (Position) wird der Stunden-, Geräte- und Stoffaufwand beschrieben. Detailkalkulation -> K3 [Stundenansätze + MLP] + K4 [Materialien] + K6 [Maschinen] + Fremdleistungen |
151. Beschreiben Sie die Pflichten des AG, wenn ein Nachtrag (NKV) eines AN unvollständig und mangelhaft ist | - Unterbrechung der NKV-Prüfung - Aufforderung der nachzureichenden Unterlagen - Bei Erhalt aller fehlenden Unterlagen -> Weiterführung der Prüfung - Hinweis auf die Unterbrechung der NKV [wegen der fehlenden Unterlagen] |
157. die Versicherungen: a) des Bauherrn b) der Planer c)Baufirmen | a) Bauherrn -Allrisk-Bau-ABC Versicherung – Risikobereich A -Bauherrnhaftpflichtversicherung -Feuer-Rohbau-Versicherung -Montageversicherung -Bauwesenversicherung b) Planer -Planer-Haftpflichtversicherung -Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung -Allrisk-Bau-ABC-Versicherung – Risikobereich B -Haftpflichtversicherung der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen c) Baufirmen -Betriebshaftpflichtversicherung -Rechtsschutzversicherung |
1. Die Projektbeteiligten beim Planen/Konstr. & Bauen. | - Auftraggeber (AG/Bauherr) Eigentümer, Investor, Berater, Nutzer Projektmanagement (PM) Begleitende Kontrolle (BK) - Planungsteam Einzelplaner: Architekt, Statiker, Bauphysiker Generalplaner (GP): Ansprechpartner für AG ist GP; Teilleistungen werden an Subunternehmen weitergegeben - Baufirmen: Einzelunternehmer (EU): Schlosser, Zimmerer, Stahlbau Generalunternehmer (GU): führt die Leistungen aus Teil-GU: HKLS-Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär Totalübernehmer (TÜ) Planung + Errichtung + (Finanzierung) - Behörden: Baubehörden, Fachdienststellen z.B. MA21,37,48,…, Umweltschutz, Wasserrecht, öffentliches Wegerecht, Denkmalschutz - Infrastruktur- und Energieversorgungsunternehmen - Anrainer |
2. die Aufgaben des Bauherrn [AG] beim Planen/Konstruieren und Bauen. | - Formulierung und Gestaltung der Bauaufgabe (Qualität, Termine, Kosten) - Aufbau einer Projektstruktur (Aufgaben und Leistungsbilder der Planer und Firmen, Qualitätsrahmen, Kostenrahmen, Terminrahmen) - Beauftragen der geeigneten Planer - Baufirma gesucht und beauftragt - Prüfung & Freigabe der Planung sonstige: - Finanzierung - Kontrolle d. Einhaltung d. Projektziele - Dokumentation - Übernahme |
6. Ingenieur- / Konsulentenleistungen für das Planen und Bauen eines komplexen Bauwerks | Geometer, Bodengutachten, Tragwerksplanung – Statik, HKLS-Planung, Elektro- und Beleuchtungsplanung, GLT, ZLT, Wasserwirtschaft und Kulturtechnik, Bauphysik, Brandschutz, Strahlenschutz, Labor- und Medizintechnik, Verkehrsplanung, Grünraumplanung, Maschinentechnische Anlagen, Personen- und Transportlogistik |
8. die Bauphasen ab der Beauftragung der Baufirmen (Auftragnehmer: AN). | 1.Phase: Arbeitsvorbereitung, Objekterrichtung, Aufmaß- und Rechnungslegung, Kalkulation nicht beauftragter und geänderter Leistungen: Nachtragsangebote Probebetrieb/Abnahmeprüfungen/Prüfprotokolle/Dokumentation gem. BauKG Förmliche Übernahme (gemeinsam mit AG), Schlussrechnung 2.Phase: Projektauswertung (Nachkalkulation) Archivierung Gewährleistungsarbeiten |
9. die drei Phasen des Vergabeverfahrens mit einer Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte der drei Phasen. | 1.) Ausschreibung: Eine an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmen gerichtete Anfrage Leistungen anzubieten. Dies wird meist vom Architekt, Fachplaner oder Projektmanagement samt Leistungsverzeichnis (Mengen, Plane, Fristen, Bedingungen,…) im Auftrag des Bauherrn an die Unternehmer gerichtet. 2.) Angebot: Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt (im ausgefüllten LV (=Angebot) angeboten) unter Einhaltung festgelegter Bedingungen (müssen unterschrieben werden) erbringen zu wollen. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. Bindefrist max 5 Monate, Ausnahmefälle 7 Monate, wenn nicht geregelt 1 Monat 3.) Zuschlag: Erklärung des AG an den Bestbieter oder Billigstbieter, sein Angebot anzunehmen, erst jetzt ist nach dem ABGB der verbindliche Vertrag geschlossen. |
12) Beschreiben sie die Vergabearten gem. BVergG für Bauaufträge: a) im Oberschwellenbereich(OSB) b) Unterschwellenbereich (USB) | a) -das Offene Verfahren, -das Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, -das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, -das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, -die Elektronische Auktion, -die Rahmenvereinbarung, -das Dynamische Beschaffungssytem, -der Wettbewerbliche Dialog -der Wettbewerb b) -das Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, -das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, -das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, -der Wettbewerb -die Rahmenvereinbarung, -die Direktvergabe, -die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung o. nach einem Wettbewerb |
13.) Was ist der Geschätzte Auftragswert | Der geschätzte Auftragswert umfasst die ausgeschriebenen Leistungen und ist der geschätzte Gesamtpreis eines Vergabeverfahrens. Sie wird ermittelt mit 20% jener Positionen die 80% ausmachen oder alle Preise sachkundig ermitteln. Nach Wahl der Auftragsart entscheidet der "geschätzte Auftragswert", ob der öffentliche AG den öffentlichen Auftrag nach Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich ausschreiben muss |
19. Was muss der AG bei der Angebotsöffnung gem. BVergG. prüfen, verlesen und protokollieren prüfen: | prüfen: ob Angebot zeitgerecht, versiegelt, ungeöffnet und unversehrt eingegangen ist (innerhalb Angebotsfrist) wird in Liste chronologisch eingetragen Baudurchführung und AVA 3 aus wie vielen Teilen es besteht Vollständigkeit ob es rechtsgültig unterfertigt ist ob wesentliche Teile beigelegt sind wesentliche Mängel ob die geforderten Beilagen dabei sind verlesen: Bieter Firmensitz Gesamtpreis, keine Einzelpreise wichtige Bemerkungen des Bieters zB Begleitschreiben Alternativ-/Abänderungsangebote protokolliert: sämtliche oben genannten Punkte Anwesende Zeit & Datum der Angebotseröffnung Unterschriften der Kommission Vermerke von Angebotsmängel Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweise auf Art des Verfahrens |
22.) Was ist a) ein Abänderungsangebot b) ein Alternativangebot (gem. BVergG). a | a) Abänderungsangebot: ist ein Angebot von einem Bieter, das eine lediglich geringfügig technische jedoch gleichwertige Änderung beinhaltet. Sie weicht allerdings nicht von der ausgeschriebenen Leistung so stark ab wie ein Alternativangebot. --> Beispiel: Materialabweichung oder sonstige kleine Änderung b) Alternativangebot: ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters |
23. Was ist a) eine Arbeitsgemeinschaft?, b) eine Bietergemeinschaft? | a.) Arbeitsgemeinschaft: ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten. b.) Bietergemeinschaft: ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes |
25. die Begriffe: a) Einheitspreis, b) Pauschalpreis, c) Regiepreis, d) Gesamtpreis | a) Einheitspreis: ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- od anderen Maßeinheiten erfassbar ist b) Pauschalpreis: ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis c) Regiepreis: ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird d) Gesamtpreis: ist die Summe der Positionspreise unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge |
28. Die Sicherstellungen a) Vadium b.) Kaution c) Deckungsrücklass d.) Haftungsrücklass | a) Vadium: ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder für den Fall, dass ein Beter trotz Aufforderung des AGs wesentliche Mängel schuldhaft nicht behebt. |
28. Die Sicherstellungen a) Vadium b.) Kaution c) Deckungsrücklass d.) Haftungsrücklass | b) Kaution: ist eine Sicherstellung für den Fall, dass einer der Vertragspartner Pflichten aus dem Vertrag verletzt. c) Deckungsrücklass: ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen, denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Der Deckungsrücklast ist eine Sicherstellung sofern der die Vertragserfüllung durch den AN nicht durch eine Kaution abgesichert ist. |
28. Die Sicherstellungen a) Vadium b.) Kaution c) Deckungsrücklass d.) Haftungsrücklass | d) Haftungsrücklass: sind 2% der Auftragssumme, die sich der AG bis spätestens 30 Tage nach der Gewährleistungsfrist einbehält um sicher zu gehen, dass der Auftragsnehmer eventuell auftretende Mängel in der Gewährleistungsfrist behebt |
33. Was sind Nebenleistungen gem. 3.15 und 6.2.3 ÖN B 2110? | Verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die auch dann auszuführen sind, wenn sie im LV in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich angeführt sind. Nur wenn sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistungen unerlässlich sind |
33. Was sind Nebenleistungen gem. 3.15 und 6.2.3 ÖN B 2110? | 6.2.3 - erwirken der erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen - Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen - Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen - Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion - Prüfen von vorhandenen Waagrissen - Beistellen und Instandhalten der Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen - Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen - Beistellen und Instandhalten von erforderlichen Geräten und Werkzeugen - Zulassung der Mitbenutzung von Gerüsten durch andere AN … |
34. die Rangfolge europäisch technischer Zulassungen | 1. ÖN EN, ÖN DIN und DIN (im ÖNormen-Verzeichnis angeführt sind) 2. die CE-Zulassungen (europäisch technische) 3. Bezugssysteme europäischer Normungsgremien 4. nationale Normen (ÖNormen), technische Zulassungen und Spezifikationen 5. Mindestkriterien ohne/mit Angaben eines Produktes |
35. die Kennzeichnung von Bauprodukten: a) Produktzertifizierung, b) CE-Kennzeichnung. | a.) Produktzertifizierung: Eine bevollmächtigte Prüfstelle bestätigen die Konformität (Übereinstimmung) des Bauprodukts mit einer Norm oder einer technischen Richtlinie b.) CE-Kennzeichnung: bedeutet, dass das Produkt gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht und von einer Zertifizierungsstelle nach einer EU Richtlinie gekennzeichnet. |
36. die Begriffe: a) Regeln der Technik, b) Stand der Technik, c) Stand der Wissenschaft und Technik. | a.) Regeln der Technik: - Minimum der technischen Entwicklung - beschreiben die in der praktischen Anwendung ausgereiften Techniken. - Sie sind anerkanntes Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen (technischer Praktiker). b.) Stand der Technik: - von den Regeln der Technik zu unterscheiden - der Stand der Technik stellt die Spitze der technischen Entwicklung dar - er wird durch fortschrittliche Verfahren bestimmt, auch wenn sie sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt haben (die Eignung wurde zB durch vergleichende Verfahren festgestellt, Abläufe wurden bereits mit Erfolg in einem Betrieb erprobt) - der Stand der Technik stellt ein höheres Anforderungsniveau dar, als die Regeln der Technik |
36. die Begriffe: a) Regeln der Technik, b) Stand der Technik, c) Stand der Wissenschaft und Technik. | c.) Stand der Wissenschaft und Technik: - die höchste Stufe dieser Leistungsskala - das sind technische Spitzenleistungen, die wissenschaftlich gesichert sind |
37. Beschreiben Sie die Mindestinhalte einer Ausschreibung für Bauleistungen gem. ÖN A2050. | Auftragsschreiben, Bestellschein, Schluss- und Gegenschlussbrief Verfahrensbestimmungen einer Ausschreibung Vertragsbestimmungen Abweichungen zur ÖN 2110 oder zur VB [Vertagsbestimmungen] BVB (besondere Vertragsbestimmungen) des AG (Abweichungen zur ÖNorm B2110 oder zur VOB (Verdingordnung für das Bauwesen) Technische Spezifikationen Leistungsverzeichnis (LV) Beilagen: Pläne, Berechnungen, Muster Normen technischen Inhalts Werkvertragsnormen: ÖNormen der Serie B22xx Werkstoff-, Fach- und Planungsnormen; B72xx,… ÖNormen B2110, B 2111, B2114, B2117, B211 |
7. die 5 Projektphasen aus der Sicht des AGs | 1.Phase: Informationsgewinnung 2.Phase: Auswahl und Beauftragung der Planer und Konsulenten 3.Phase: Planung (Vorentwurf, Entwurf, Einreichung, Ausfuhrungsplanung) 4.Phase: Ausschreibungs- und Vergabephase 5. Phase: Inbetriebnahme, Nutzung, Wartung |
18. die Aufgaben des AGs von der Angebotsabgabe bis zur Angebotsöffnung (gem. BVergG). | Einreichung: - in einem verschlossenen Kuvert mit Kennwort - Eintragung ins Verzeichnis mit Nummer, Datum und Uhrzeit Angebotsöffnung: nach Ablauf der Angebotsfrist, mit mind. 2 sachkundige Vertreter des AG und Vertreter der Bieter nach Identifikation kommissionelle Öffnung: prüfen ob Kuverts unbeschädigt und vor Angebotsablauffrist eingegangen ist, werden mit Eingangsnummer versehen Kommission stellt fest, ob: - das Angebot unterfertigt ist - aus wie vielen Teilen es besteht - Vollständigkeit - Beilagen beigelegt sind - offensichtliche Mängel |
20. die Phasen und Inhalte der Angebotsprüfung - ab der Angebotsöffnung bis zum Zuschlag. | 1. Angebotsöffnung nach Ablauf der Angebotsfrist, mit min. 2 sachkundigen Vertreter des AG und Vertreter der Bieter nach Identifikation vor dem Öffnen: prüfen ob Kuvert unbeschädigt und vor der Angebotsablauffrist eingegangen ist, werden mit Eingangsnummer versehen. Kommission stellt fest: - das Angebot unterfertigt ist - aus wie vielen Teilen es besteht - verlangte Bestandteile vollständig sind - Beilagen beigelegt sind |
20. die Phasen und Inhalte der Angebotsprüfung - ab der Angebotsöffnung bis zum Zuschlag. | 2. Niederschrift alle Angebotsunterlagen werden gekennzeichnet (nachträglichen Austausch vorzubeugen), es wird festgehalten: - Ausschreiber - Das Gewerk - Beginn und Ende der Angebotsöffnung - Bauvorhaben - Angebotsfrist - Name der Bieter mit Gesamtpreisen - Art der Vergabe - Mängel eines Angebotes - Vermerke über Beilagen 3 |
20. die Phasen und Inhalte der Angebotsprüfung - ab der Angebotsöffnung bis zum Zuschlag. | 3. Angebotsprüfung - vertiefte Angebotsprüfung - Einhaltung vergaberechtlicher Grundsätze - Eignungsprüfung: Befugnis, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit - Bieter und Subunternhemer - rechnerische Richtigkeit - Preisangemessenheit |
20. die Phasen und Inhalte der Angebotsprüfung - ab der Angebotsöffnung bis zum Zuschlag. 1 | 4. Zuschlagsentscheidung - Stillhaltefrist (= Einspruchsfrist) AG muss verbliebenen Bietern bekanntgeben: - Firmenwortlaut des in Aussicht stehenden Zuschlagsempfängers - Ende der Stilhaltefrist - Gründe für die Ablehnung - Vergabesumme - Merkmale und Vorteile des erfolgreichsten Angebotes Abwarten der Stillhaltefrist ... ... 5. Zuschlagserteilung - Schriftlich - Erklärung: Annahme des Angebotes |
21. Was ist die Stillhaltefrist gem. BVergG? Wie lange dauert die Stillhaltefrist a) im OSB?, b) im USB? | - Die Frist zwischen Zuschlagsentscheidung und tatsachlichem Zuschlag - Ist die Frist in der Einspruche gegen die Zuschlagsentscheidung erhoben werden konnen (beim Bundesvergabeamt) - Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung - Wahrend dieser Frist darf der Zuschlag nicht erfolgen – dieser ist ansonsten nichtig a.) Dauert im Oberschwellenbereich 10 Tage (Fax); 15 Tage (Brief) b.) Im Unterschwellenbereich 7 Tage |
32. die Reihenfolge der Vertragsbestandteile gem. 5.1.3 der ON B 2110. | 1. schriftliche Vereinbarung 2. allgemeine Vertragsbestimmungen des AGs 3. technische Spezifikationen: Pläne, Zeichnungen, Beschreibung 4. Leistungsverzeichnis 5. Pläne, Berechnung, Bauphysik 6. Normen technischen Inhalts 7. Werkvertragsnormen 8. ÖN B 2110, A 2063, B 2111, B 2118 ... 9. Angebotsaufklärung |
63. die Inhalte der Angebotsprüfung gem. § 123 BVergG. | 1. hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. 2. im einzeln ist zu prüfen: Einhaltung des § 19 Abs. 1 (Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, freier und lauter Wettbewerb, Gleichbehandlung, Vergabe an zuverlässige, Preisangemessenheit) leistungsfahige Unternehmen zu angemessenen Preisen. 3. Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters 4. rechnerische Richtigkeit 5. die Angemessenheit der Preise 6. ob das Angebot formrichtig und vollständig ist. |
68. das Vorgehen des AG bei mangelhaften Angeboten i. S. d. BVergG: a) bei nicht behebbaren Mangeln, b) bei behebbaren Mangeln; s. d. §§ 126 und 127 BVergG. | a.) § 126: Die schriftlichen Auskünfte sowie die Nachweise sind der Niederschrift beizulegen. Weist ein Angebot solche Mangel auf, dass dem AG eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuschließen. Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises betragen. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig (außer der AG hat es in der Ausschreibung anders festgelegt). b.) § 126: Bei Unklarheiten über das Angebot oder wenn Mangel festgestellt werden muss der AG vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung verlangen. § 127: Bei offenen oder nicht offenen Verfahren sind nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünfte, zur Prüfung der Preisangemessenheit etc zulässig. Diese sind kommissionell zu führen und muss in der Niederschrift festgehalten werden. |
82. die Netzplanarten | - EreignisOrientierte Netzplan - EreignisKnoten Netzplan (EKN) - VorgangsOrientierte Netzplan - VorgangsKnoten Netzplan (VKN) - GemischtOrientierte Netzplan - VorgangsPfeil Netzplan (VPN) |
116. die Gefahrentragung des AN und der Gefahrenübergang gem. 12.1 der ON B 2110. | Gefahrentragung: bis zur Übernahme tragt der AN die Gefahr für die Leistungen: - Zerstörung/Beschädigung - Diebstahl: beigestellte Materialien, Bauteile, sonstige Gegenstande, die der AN vertragsgemäß vom AG oder anderen AN übernommen hat. - bei Zerstörungen von unabwendbaren Ereignissen tragt der AG die Gefahr, wenn der AN notwendige und zumutbare Maßnahmen im Vorfeld getroffen hatte Gefahrenübergang: - Erfolgt mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme. - Mit der Übernahme durch den AG. - Gleichzeitig gilt die Leistung als erbracht und die Gewährleistung beginnt |
120. der Schadenersatz gem. 12.3 der ON B 2110. | Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, so hat er dem anderen Schadenersatz zu leisten: 1) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt des entgangenen Gewinns 2) falls im Einzelfall nicht anderes geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens: - bei Rucktritt und bei Personenschaden ohne Begrenzung - in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: bis 250.000€: max. 12.500€ ab 250.000e: 5% der Summe, max. 750.000€ |
124. die Aufgaben des Planungskoordinators | - Studium aller Projektunterlagen, der örtlichen Gegebenheiten und Bedingungen zur Realisierung des Bauvorhabens - Planung und Beschreibung der SiGe-Maßnahmen - für die Errichtung, den Betrieb (Wartung), den Umbau und den Abbruch des Bauwerks - Prüfung der gegenseitig beeinflussenden Baumaßnahmen - Prüfung der Sicherheitsmaßnahmen - Vorgabe der Dokumentation - Beschreibung aller SiGe-Maßnahmen im SiGe-Plan |
152. die Inhalte der Begriffe Claim-Management und Anti-Claim-Management. | a.) Claim-Management: Claims sind Forderung aus einem Vertrag, die ein Vertragspartner (idR AN) an den anderen (idR AG) stellen kann, wenn es nach dem Vertragsabschluss zu Abweichungen zum Vertrag kommt. Das Management bewegt sich im Spannungsfeld ordnungsgemäßer Auftragsabwicklung, Optimierung wirtschaftlicher Ergebnisse, Unsicherheiten in der Auslegung/Anwendung der Vertragsgrundlagen und der Einschätzung der Kompetenz der Vertreter des Vertragspartners b.) Anti-Claim-Management: Handlungen des Bauherrn (AG), um unberechtigte/überhöhte Nachtragsforderungen der Baufirma (AN) methodisch abzuwehren. Ziel: durch methodische Bearbeitung der Nachtragsforderungen, die kommerziellen, terminlichen und qualitativen Folgen der beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Ereignisse im Projektverlauf einvernehmlich auszuräumen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und Zivilprozesse mit dem AN zu vermeiden |
154. die Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung zw. AG und AN. | - Verhandlungen der Vertragspartner: Baustellenschlichtung - Streitbeilegung mit Hilfe sachkundiger Dritter: Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten - Schiedsgutachten: Entscheidet nicht was rechtens ist sondern schafft nur die Grundlage fur eine Entscheidung durch die Parteien selbst - Schiedsgericht: Schiedsrichter stellen den strittigen Sachverhalt fest und beantworten die gestellten Fragen |
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