Erstellt von Bianca Guggenberger
vor etwa 8 Jahre
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Frage | Antworten |
Definiere den Geltungsbereich des ASVG? | Das Allgem. Sozialversicherungsgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsvers. der im Inland beschäftigten Pers. und der den DN gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen, sowie die KV der Pensionisten aus der allgem. Sozialversicherung. |
Was versteht man unter dem Territorialprinzip? | Für den Versicherungsschutz ist nur die Beschäftigung im Inland maßgebend und nicht die Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: Entwicklungshelfer, Botschaftspersonal in ausländischer Vertretung etc.) |
Wer gilt als im Inland beschäftigt? | - unselbstständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist - selbstständig Erwerbstätige, wenn der Sitz des Betriebes im Inland gelegen ist |
Was versteht man unter dem Ausstrahlungsprinzip? | Entsendete DN bleiben für max. 5 Jahre im Entsendestaat versichert. Hiervon erfasst sind DN, deren DG den Sitz in Ö haben und ins Ausland entsendet werden. (Territorialprinzip wird in diesem Fall durchbrochen) |
Welche Rangordnung ist bei "grenzüberschreitenden Tätigkeiten" zu beachten? | -> Europäisches Sozialversicherungsrecht, VO (EG) 883/2004 -> bilaterale Abkommen -> nationale Rechtsvorschriften (ASVG, GSVG, etc.) |
Für wen gilt das Europäische Sozialversicherungsrecht? | 1) EU-Staatsbürger, die Tätigkeiten in EU-Staaten verrichten 2) Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat, sofern Tätigkeiten in EU-Staaten verrichtet werden 3) Staatsangehörige der 3 EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) bei Berührungspunkten mit EU-Staaten bzw. der Schweiz 4) Schweizer Staatsbürger, bei Berührungspunkten mit EU-, EWR-Staaten |
Grundregeln d. Europäischen Sozialversicherungsrechtes? | 1) eine Person unterliegt nur den Rechtsvorschriften eines Staates 2) Beschäftigungslandprinzip 3) Die gesamte Beschäftigung od. selbstständige Erwerbstätigkeit wird ausnahmslos nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates behandelt. |
Stellen Sie das Begriffspaar allgemeine / Sondersozialversicherung beschreibend gegenüber! | allgemeine Sozialvers. umfasst die im ASVG geregelte KV+UV+PV Unter Sondersozialvers. versteht man die nicht im ASVG geregelten Sozialversicherungen. |
Nennen Sie Bsp. für Sonderversicherungen! | 1) KV + UV öffentlich Bediensteter (B-KUVG) 2) KV+UV+PV d. Bauern (BSVG) 3) Gewerbliche (Selbstständigen-) KV + PV (GSVG) 4) PV f. das Notariat (NVG 1972) 5) KV d. Bezieher v. Leistungen aus der ALV (AlVG 1977) |
Nennen Sie Bsp. für Sonderversicherte! | 1) Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder eines selbstständigen Landwirts, wenn sie hauptberuflich im Betrieb tätig sind - BSVG 2) DN (Beamte) in einem öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis - B-KUVG 3) VB des Bundes, deren Dienstverhältnis ab 01.01.1999 begründet wurde: KV+UV nach dem B-KUVG PV nach dem ASVG 4) VB der Länder, Gemeindeverbänden und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab 01.01.2001 begründet wurde: KV+UV nach dem B-KUVG PV nach dem ASVG 5) Notariatskandidaten - NVG 1972 |
Was versteht man unter Sozialvers. im engeren/weiteren Sinn? | engerer Sinn: gehören die Vers.Zweige KV+UV+PV weiterer Sinn: zählt darüber hinaus auch noch die ALV |
Was versteht man unter Vollversicherung? | Pflichtversicherung in der KV/UV/PV nach dem ASVG |
Wer gilt im ASVG als vollversichert? | 1) die bei einem od. mehreren DG beschäftigten DN 2) den DN gleichgestellte freie DN 3) Lehrlinge 4) die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- od. Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- od. Stiefkinder, die das 17. LJ vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, sofern es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- u. forstwirtschaftl. Betrieb handelt. 5) Heimarbeiter 6) Entwicklungshelfer 7) bestimmte in Ausbildung stehende Personen (z.B. Ausbildung in der Gesundheits- u. Krankenpflege) 8) Pers., denen eine berufliche Ausbildung im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen gewährt wird (z.B. Bezieher v. Umschulungsgeld nach dem AlVG) |
Wann ist eine Beschäftigung als geringfügig anzusehen? | wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert 2017) gebührt |
Wann ist eine Beschäftigung NICHT als geringfügig anzusehen? | 1) wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Grenzbetrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen bzw. geendet hat od. unterbrochen wurde 2) bei Beschäftigungen in einem Betrieb mit Kurzarbeit |
Welche Ausnahmen von der Arbeitslosenversicherungspflicht kennen Sie? | 1) Pers. bis zum 15. LJ bzw. bis zum Ablauf d. letzten Pflichtschuljahres 2) DN in einem öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis od. in einem unkündbaren privatrechtl. Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk od. einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb 3) Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder von Betriebsführern land- u. forstwirtschaftl. Betriebe, wenn sie hauptberuflich in einem solchen Betrieb beschäftigt sind. 4) geringfügig entlohnte (freie) DN & Heimarbeiter 5) Pers., denen eine Alterspens. zuerkannt wurde od. die die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen (ausgenommen Korridorpens.) od. die das Alter erreicht haben, das 1 Jahr nach dem gesetzl. Mindestalter für eine Korridorpens. liegt |
Was versteht man unter Teilversicherung? | Versicherung nur in einem od. zwei Zweige der Sozialversicherung |
Wer ist in der KV teilversichert? | 1) Bezieher einer Pension nach dem ASVG, wenn und solange sie sich im Inland aufhalten 2) Bezieher von Übergangsgeld 3) Bezieher von Rehabilitationsgeld 4) Bezieher von KBG nach dem KBGG 5) Präsenzdiener 6) Asylwerber 7) Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc. 8) Bezieher einer Leistung d. bedarfsorientierten Mindestsicherung |
Wer ist in der UV teilversichert? | 1) (freie) DN & Heimarbeiter im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 2) selbstständig Erwerbstätige, die Mitglieder d. Wirtschaftskammer sind od. in der KV/PV nach dem GSVG versichert sind ("Neue Selbstständige) 3) Gesellschafter einer OG; unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG; die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH., sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind 4) Schüler, Studenten und Kinder im letzten Jahr vor der Schulpflicht, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen 5) Versicherungsvertreter sowie Beiratsmitglieder in Ausübung ihrer Funktion (ausgen. Verwaltungskörper d. VA öffentl. Bediensteter) 6) Einzelorgane & Mitglieder v. Kollektivorgangen d. gesetzl. berufl. Vertretungen d. DN/DG in Ausübung ihrer Funktion 7) fachkundige Laienrichter in Arbeits- u. Sozialrechtssachen sowie in Strafrechtssachen (Schöffen & Geschworene) in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Teilnahme an Schulungen (Info-Veranst.) für diese Tätigkeit. |
Wer ist in der PV teilversichert? | 1) VB des Bundes, deren Dienstverhältnis ab 01.01.1999 begründet wurde 2) VB d. Länder, Gemeindeverbänden und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab 01.01.2001 begründet wurde 3) Bedienstete d. VA öffentlich Bedienst. 4) Bezieher von Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe & Rehabilitationsgeld 5) Pers., die ihr Kind in den ersten 48 KM nach der Geburt erziehen (60 Monate bei Mehrlingsgeburten) 6) Präsenzdiener |
Wer ist in der KV + UV teilversichert? | Zivildienstleistende + Zivildienstpflichtige bei Auslandseinsätzen |
Wann beginnt eine Pflichtversicherung im ASVG? | Pflichtvers. der - DN - in einem Lehr- od. Ausbildungsverhältnis stehenden Pers. und der - Heimarbeiter beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag d. Beginnes - der Beschäftigung (z.B. DN, Heimarbeiter) bzw. - des Lehr- od. Ausbildungsverhältnisses Anmeldung hat nur Ordnungscharakter! |
Wann beginnt KV d. Pensionisten/Rehabgeldbezieher? | mit dem Tag des Anfalles d. Pension bzw. mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld/Rehabiltationsgeld gebührt bzw. bezogen wird Antrag auf Zuerkennung einer Pension und ist Zuerkennung wahrscheinlich -> PV-Träger stellt Bescheinigung über vorläufige KV mit dem Tag des voraussichtlichen Pensionsanfalles aus. |
Wann endet eine Pflichtversicherung im ASVG? | Pflichtvers. der - (freien) DN - in einem Lehr- od. Ausbildungsverhältnis stehenden Pers., und der - Heimarbeiter endet mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- od. Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit dem Ende des Entgeltanspruches zusammen, endet die Vers. jedenfalls mit dem Ende des Entgeltanspruches. |
Wann besteht eine Pflichtversicherung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter? | - für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (für nicht konsumierten Urlaub) - für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung |
Wann endet die KV d. Pensionisten/Rehabgeldbezieher/ Übergangsgeldbezieher? | mit Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig Pens. /Übergangsgeld im Inland ausbezahlt wird bzw. mit Wegfall des Rehabilitationsgeldes vorläufige KV d. Pensionisten endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pens.Bescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in Sozialrechtssachen |
Wann gehören pflichtvers. Personen zur PV d. Angestellten? | wenn - ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz od. Schauspielergesetz geregelt ist od. überwiegend Dienstleistungen umfasst, die den Dienstleistungen in den nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen gleichzuhalten sind - ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist und sie nach einem bestimmten Entlohnungsschema dieses Gesetzes entlohnt werden - sie in einem Lehr- od. Ausbildungsverhältnis stehen, das auf ein Beschäftigungsverhältnis vorbereitet, welches die Zugehörigkeit zur PV d. Angestellten begründet. Ausnahme: Zugehörigkeit zur knappschaftl. PV wird begründet |
Welche pflichtvers. Personen gehören zur knappschaftl. PV und welche Betriebe sind knappschaftl. u.a. gleichgestellt? | jene Personen, die in knappschaftl. Betrieben mit wesentlich bergmännischen od. diesen gleichgestellten Arbeiten beschäftigt sind. u.a. gleichgestellt sind: - Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftl. Betrieb räumlich und betrieblich zusammenhängen - VA f. Eisenbahnen und Bergbau mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung hinsichtlich jener Versicherter, die der knappschaftl. PV zugehören |
Wann ist eine sachliche und örtliche Zuständigkeitsverteilung notwendig? | Prüfung d. sachlichen Zuständigkeit ist notwendig, wenn mehrere Vers.Träger zur Durchführung einer bestimmten Vers. berufen sind (trifft bei KV+PV+UV nach dem ASVG zu) Prüfung d. örtlichen Zuständigkeit, wenn der Sprengel des sachlich zuständigen Vers.Trägers nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst (nur bei GKK der Fall) |
Welche Träger sind zur Durchführung der im ASVG geregelten KV sachlich zuständig? | 1) Gebietskrankenkassen 2) Betriebskrankenkassen 3) VA f. Eisenbahnen & Bergbau |
Was versteht man unter Generalkompetenz und welche Träger sind dazu berufen? | "Generalkompetenz" bedeutet, dass in der Kranken-, Unfall- und Pensionsvers. jeweils ein Sozialvers.träger vorgesehen ist, der die Sozialvers. für all jene Personen durchzuführen hat, für die kein anderer Sozialvers.Träger zuständig ist. KV => Gebietskrankenkasse UV => Allgemeine Unfallvers.anstalt PV => Pensionsvers.anstalt |
Für welche Beschäftigten führt die VAEB die KV durch? | für Beschäftigte 1) bei den Eisenbahnen, die dem öffentl. Verkehr dienen und Personen od. Sachgüter befördern (österr. Bundesbahnen, Privatbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen) 2) bei bestimmten Eigenbetrieben und Hilfsanstalten (z.B. Werkstätten) dieser Unternehmungen 3) von Schlaf- und Speisewagenbetrieben 4) der VA f. Eisenbahnen & Bergbau 5) in knappschaftl. bzw. diesen gleichgestellten Betrieben sowie für 6) bestimmte Pensionsbezieher - wenn Pens. durch VAEB ausgezahlt wird - f. Bezieher einer Pens. aus der PV d. Angestellten, die vor Entstehen d. Pens.Anspruches bei der VAEB krankenvers. waren |
Warum ist es notwendig, wenn Exekutionsmaßnahmen nicht erfolgreich sind, einen Insolvenzantrag einzubringen? | Rückstand wächst wg. Weiterbeschäftigung von DN weiter an. Soz.vers.Träger kann aufgrund des Prinzipes der Pflichtvers. die Beziehung zu den Versicherten nicht beenden. Leistungen müssen aber trotz Nichtzhlg. der Beiträge weiter erbracht werden. Sofern Rückstand weiter anwächst, muss der Vers.Träger einen Insolvenzantrag einbringen, um im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Sperre des Betriebes und eine Abmeldung der DN durch den Insolvenzverwalter zu erreichen. |
Welche Träger sind zur Durchführung der im ASVG geregelten UV vorgesehen? | 1) Allgemeine Unfallvers.anstalt 2) VA f. Eisenbahnen & Bergbau 3) Sozialversicherungsanstalt d. Bauern (f. bestimmte ASVG vers. Personen - z.B. Vers.Vertreter in den Verwaltungskörpern d. SVB) |
Welche Exekutionsmittel kennen Sie? | Zugriff auf: 1) Fahrnisse (Bsp. Maschinen, Büroeinrichtungen) 2) Liegenschaften 3) Forderungen (Beitragsschuldner bekommt von einem Dritten Geld) 4) Lohn- u. Gehaltspfändungen |
Welche Träger sind zur Durchführung der im ASVG geregelten PV vorgesehen? | 1) Pensionsvers.anstalt 2) VA f. Eisenbahnen & Bergbau |
Zählen Sie alle Kriterien zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit von Gebietskrankenkassen für unselbstständig Beschäftigte, freie DN u. Pensionisten auf! | unselbstständig Beschäftigte - zuständig ist jene GKK, in deren Sprengel d. Beschäftigungsort d. Vers. liegt - wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, gilt Wohnsitz d. Vers. als Beschäftigungsort freie Dienstverträge - örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Beschäftigungsort d. freien DN - ist Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt Wohnsitz dieser Pers. als Beschäftigungsort Pensionisten - örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten |
Nennen Sie die Reihenfolge der zur Durchführung der KV zuständigen Träger für Personen die Kinderbetreuungsgeld beziehen? | - jener KV-Träger, der dem Bezieher von KBG Wochengeld od. Betriebshilfe leistet od. geleistet hat, - jener KV-Träger, bei dem der Bezieher von KBG versichert ist od. zuletzt versichert war - jene GKK, bei der ein Antrag auf KBG gestellt wird |
Wer ist Dienstnehmer? | Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist, wer in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Jedenfalls auch, wer nach dem EStG lohnsteuerpflichtig ist. |
Wann kann von "persönlicher Abhängigkeit" ausgegangen werden? | - Gebundenheit ("Fremdbestimmtheit") d. Beschäftigten hinsichtlich seiner Arbeitszeit - des Arbeitsortes und der Arbeitsfolge - Weisungsgebundenheit d. Beschäftigten - die mitunter disziplinäre Sanktionen auslösende Überwachung seiner Tätigkeit - die grundsätzlich persönliche Leistungspflicht - meist kombiniert mit einem Konkurrenzverbot |
Was bedeutet "wirtschaftliche Abhängigkeit"? | bedeutet, dass der DN die versicherungspflichtigte Tätigkeit nicht mit eigenen Betriebsmitteln verrichtet; Arbeitsfolge wird mit fremden Betriebsmitteln erzielt. |
Nennen Sie die Merkmale freier DN! | DN, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf 1) bestimmte od. unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für - einen DG im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufl. Befugnis (Unternehmen, Betrieb) od. seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (z.B. Vereinsziel), mit Ausnahme d. bäuerlichen Nachbarschaftshilfe - eine Gebietskörperschaft od. eine sonstige juristische Person d. öffentl. Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten und dergleichen 2) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen 3) die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen 4) über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen |
Was sind bedeutende Unterschiede zw. Personen mit freiem Dienstvertrag und Dienstnehmern? | 1) Freier DN kann sich bei der Arbeitserbringung durch eine andere Person (auch ohne Wissen und Zustimmung des DG!) vertreten lassen, persönliche Arbeitserbringung muss dennoch die Regel sein. 2) Freier DN gilt steuerrechtlich nicht als Arbeitnehmer und unterliegt lt. EStG nicht der Lohnsteuerpflicht, sondern ist wie ein selbstständig Erwerbstätiger einkommenssteuerpflichtig. 3) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen greifen auf freie Dienstverträge nicht (z.B. Arbeitszeitrecht, Kollektivverträge, Angestelltengesetz, Urlaubsrecht,...) |
Wer ist von der Pflichtversicherung als freier DN ausgenommen? | 1) Pers., die aufgrund dieser Tätigkeit bereits nach dem BSVG pflichtvers. sind 2) SE im Sinne d. GSVG, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung tätig werden 3) Nebentätigkeiten von Beamten, wenn das Entgelt in die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG einbezogen wird 4) Freiberufl. selbst. Erwerbstätige mit Kammerzugehörigkeit (freiberufl. Ärzte, Apotheker etc.) 5) Kunstschaffende, insbesondere im Sinne d. Künstler-Sozialvers.fondsgesetzes |
Nennen Sie die Kriterien, welche die Verwendung eines Dienstleistungsschecks zulässig machen! | 1) nur für einfache haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten (z.B. Reinigungsarbeiten, Einkäufe, einfache Gartenarbeit, Beaufsichtigung v. Klein- u. Schulkindern) 2) Arbeitsgeber kann NUR eine natürliche Person sein 3) Arbeitgeber hat sich von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen |
Für welche Tätigkeiten ist der Dienstleistungsscheck NICHT vorgesehen? | 1) Tätigkeiten, die eine (längere) Ausbildung erfordern (etwa Alten- u. Krankenpflege) od. 2) Mischverwendungen: Arbeit sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen |
Wer ist Dienstgeber? | Als Dienstgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. |
Wann trifft den DN die Meldepflicht? | nur in Sonderfällen, z.B. - wenn der DG im Inland keine Betriebsstätte hat od. - bei Beschäftigung nach dem Dienstleistungsscheckgesetz |
Welche Meldefristen sind im ASVG zu beachten? | Anmeldung VOR Arbeitsantritt (Mindestmeldung -> innerhalb von 7 Tagen ab Beschäftigungsbeginn Vollmeldung) Abmeldungen binnen 7 Tagen nach dem Ende der Versicherung Änderungsmeldungen binnen 7 Tagen |
Zählen Sie die zulässigen Formen der Meldungen auf! | 1) mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) 2) mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Vers.Träger zugelassenen Format 3) mit Telefax auf dem Formular, das beim Vers.Träger f. Meldungen aufliegt 4) schriftlich mit dem Formular, das beim Vers.Träger f. Meldungen aufliegt Meldungserstattung in Papierform ist nur mehr Privathaushalten erlaubt! |
Nenne den Instanzenzug bei Verwaltungsverfahren / Bescheidpflicht! | Bescheid -> Rechtsmittel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen 4 Wochen ab Bescheidzustellung beim Vers. Träger II v Vers.Träger kann Entscheidung mittels Beschwerdevorentscheidung binnen 2 Monaten bestätigen, abändern od. aufheben II v Vorlageantrag - binnen 2 Wochen ab Zustellung d. Beschwerdevorentscheidung Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht II v Revision an den Verwaltungsgerichtshof binnen 6 Wochen |
Wie kommt eine Formalversicherung im ASVG zustande? | wenn ein Vers.Träger für eine Person, die NICHT d. Pflichtvers. nach diesem od. einem anderen Bundesgesetz unterlag, nach vorbehaltlos erstatteter, nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung 3 Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen hat dient zum Schutz des Versicherten - gleiche Rechtswirkung wie Pflichtvers. vorgesehen für KV, UV, PV (nicht für AlV) auch nach anderen Soz.vers.gesetzen (Ausnahme NVG 1972) |
Welche Sanktionen der Melde- u. Auskunftspflicht im ASVG kennen Sie? | 1) Beitragszuschläge 2) Ordnungsbeiträge 3) Verwaltungsstrafen |
Welche Sanktion droht, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung NICHT erstattet wurde und ein Betretungsfall vorliegt? | Betretung durch FinPol od. Erhebungsdienst der GKK Beitragszuschlag - 2 Teilbeträge: 1. Teilbetrag f. gesonderte Bearbeitung € 500/pro nicht gemeldete Pers. 2. Teilbetrag f. Prüfeinsatz (Betretung) € 800 |
In welchem Ausmaß können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn vollständige Anmeldung (nach erstatteter Mindestangaben-Anmeld.) nicht od. verspätet (nicht innerhalb von 7 Tagen) erstattet bzw. das Entgelt nicht od. verspätet gemeldet wurde? | Mindestausmaß: Höhe d. Verzugszinsen f. nachzuzahlende Beiträge Höchstausmaß: 2-fache Ausmaß jener Beiträge, die auf den Verspätungszeitraum entfallen |
Welche Sanktion droht, wenn ein zu geringes Entgelt gemeldet wurde? | Beitragszuschlag Mindestausmaß: Höhe d. Verzugszinsen f. nachzuzahlende Beitäge Höchstausmaß: Doppelte d. Unterschiedbetrages zw. den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichteten Beiträgen |
Was sind Ordnungbeiträge? | Für Versicherte, die vom DG nicht od. nicht rechtzeitig (7 Tage Meldefrist!) abgemeldet werden, sind die SV-Beiträge bis zum Zeitpunkt d. schriftl. Abmeldung zu entrichten, längstens aber für die Dauer von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherung. Ordnungsbeiträge begründen KEINE Versicherung! Vers.Träger kann auf Weiterentrichtung dieser Beiträge verzichten (Nachsichtmöglichkeit) |
Wann drohen Verwaltungsstrafen? | wenn DG - ihrer Meldepflicht nicht nachkommen - Meldungsabschriften nicht od. nicht rechtzeitig weitergeben - Auskünfte nicht od. falsch erteilen - die Einsicht in Geschäftsbücher, Belege u. sonstige Aufzeichnungen verweigern => Verwaltungsübertretung => von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen Geldstrafe von € 730 - € 2.180 im Wiederholungsfall € 2.180 bis € 5.000 kann bei erstmaligen ordnungswidrigem Handeln bis auf € 365 herabgesetzt werden => wenn Verschulden geringfügig und Folgen unbedeutsam sind |
Was versteht man unter der "allgemeinen Beitragsgrundlage"? | Allgemeine Beitragsgrundlage ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. |
Was gilt bsp.weise als Arbeitsverdienst? | - bei DN, Lehrlingen u. Personen m. freien Dienstverträgen das Entgelt - bei den in Ausbildung stehenden Pers. die vom Träger d. Ausbildungseinrichtung gewährten Bezüge |
Bei welchen Pflichtvers. ist die Beitragsgrundlage ein im Gesetz festgelegter Betrag? | bei - Pflichtversicherten ohne Entgelt ("Unternehmerkinder") - Rehabilitanden in Berufsausbildung - Zivildiener - Asylwerber Jährliche Aufwertung! |
Definiere "Entgelt"! | Unter Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind die Geld- u. Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtvers. DN (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat od. die er darüber hinaus aufgrund des Dienst (Lehr)verhältnisses vom DG od. einem Dritten erhält. |
Beschreiben Sie das Prinzip des "Anspruchslohn"! | Maßgebend ist der Verdienst auf den ein Anspruch aufgrund gesetzl., kollektivvertragl. od. sonstiger arbeitsrechtl. Regelungen besteht. Erhält der DN einen geringeren Arbeitsverdienst, ist für die Berechnung d. SV-Beiträge zumindest der Anspruchslohn heranzuziehen. |
Was gehört zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst? | alle Bezüge (lfd. Bezüge + SZ), die nicht ausdrücklich im Gesetz als beitragsfrei erklärt werden |
Nenne 7 Bsp. für beitragsfreie Bezüge! | 1) Auslagenersätze, durch welche Aufwendungen des DN abgegolten werden (z.B. Tages- u. Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütung), sofern sie nicht d. Einkommenssteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen 2) Schmutzzulagen, soweit sie nicht einkommens-(lohnsteuer)pflichtig sind 3) Abfertigungen 4) kostenloser od. verbilligter Bezug von Waren u. Dienstleistungen, die der DG im allgem. Geschäftsverkehr anbietet (sog. Mitarbeiterrabatte) - betraglich beschränkt und nur dann, wenn der Vorteil nicht bereits in der Sachbezugsverordnung geregelt ist. 5) Zuschüsse d. DG, die für die Zeit d. Anspruches auf lfd. Geldleistungen aus der KV gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50% der vollen Geld- u. Sachbezüge betragen 6) Jubiläumsgeschenke, zu DN- od. Firmenjubiläen (betraglich begrenzt) 7) freiwillige soziale Zuwendungen d. DG (z.B. Zuschüsse zur Betreuung v. Kindern) |
Sind Bezüge während einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig? | - in den ersten 3 Tagen d. Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig - ab dem 4. Tag beitragspflichtig, sofern sie 50% d. vollen Geld- u. Sachbezüge vor dem Eintritt des VF erreichen od. übersteigen |
Was ist der Beitragszeitraum? | aufgrund des Gesetzes: Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Achtung! Beitragszeitraum bei geringfügigen Beschäftigungsverh.: Kalenderjahr (auf Antrag: Kalendermonat möglich) In der Satzung können auch längere Beitragszeiträume festgelegt werden: bis zu einem Vierteljahr (aus Gründen d. Verwaltungsvereinfachung + Sicherung d. Beitragseinzuges) |
Erläutern Sie die Höchstbeitragsgrundlage! Wie hoch ist der aktuelle Wert? | € 166/Tag € 4.980/Monat Jährliche Aufwertung! Arbeitsverdienst ist nur insoweit beitragspflichtig, als er die im Gesetz festgelegte Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Höchstbeitragsgrundlage ist auf den Durchschnittswert im Beitragszeitraum abgestellt. |
Welche mtl. Höchstbeitragsgrundlage gilt f. Personen m. freien Dienstverträgen? | - 35-fache d. tgl. Höchstbeitragsgrundlage (€ 166) - wenn keine SZ bezogen werden - sonst das 30-fache d. tgl. Höchstbeitragsgrundlage |
Nennen Sie die Kriterien der Dienstgeberabgabe! | 1) hat DG mehr als 1 geringfügig Beschäftigten -> Bildung Summe d. mtl. allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne SZ) aller geringf. Beschäft. im Kalendermonat 2) übersteigt Summe d. 1 1/2fache d. mtl. Geringfügigkeitsgrenze -> ist pauschalierte Abgabe vom DG zu entrichten (16,4% d. mtl. allg. Beitragsgrundlagen) DG-Abgabe ist Bundesabgabe Jährliche Aufwertung! fließt zu 23,5% in die Finanzierung d.KV (Ausgleichsfonds GKKs) - der Rest fließt in die PV |
Was versteht man unter Sonderzahlungen und Sonderbeiträge? | Unter Sonderzahlungen versteht man regelmäßig wiederkehrende Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss). Sonderbeiträge - sind von den SZ mit gleichem Beitragssatz wie für lfd. Entgelt zu entrichten - keine Kammerumlagen und kein Wohnbauförderungbeitrag Jährliche Höchstbeitragsgrundlage: doppelte tgl. Höchstbeitragsgrundlage Bei der Beurteilung, ob HBGL überschritten wird, sind lfd. Entgelt + SZ getrennt zu betrachten. |
Wann erfolgt in der Pensionsversicherung eine Erstattung auf Antrag/von Amts wegen? | Versicherte, deren Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, können die Rückzhlg. der zuviel entrichteten Pensionbeiträge beantragen (auf Antrag). Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Beitragserstattung spätestens mit Pensionsanfall (von Amts wegen). Beitragserstattung erfolgt mit 11,4% d. Überschreitungsbetrages. |
Wie lange kann in der Krankenversicherung der Antrag auf Erstattung gestellt werden und in welcher Höhe? | bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgende Kalenderjahr 4% d. Beitrages zur KV, der auf den Überschreitungsbetrag fällt 7,4% wenn ein Zusatzbeitrag f. Angehörige geleistet wurde im Bereich AlV ist Beitragserstattung analog vorgesehen Möglichkeit Antrag im Voraus f. folgende Kalenderjahre zu stellen - gilt solange Vers. bei KV-Träger versichert ist, bei dem er Antrag gestellt hat |
Wie setzen sich die KV-Beiträge zusammen? | (freie) DN => 7,65 % DN-Anteil 3,87% DG-Anteil 3,78% Lehrlinge mit Lehrverhältnis, die ab 01.01.16 begonnen werden => 3,35% Lehrlingsanteil 1,67% DG-Anteil 1,68% Lehrlinge mit Lehrverhältnis, die vor 01.01.16 begonnen wurden => 7,65% Lehrlingsanteil 3,70% DG-Anteil 3,95% |
Geben Sie den gesamten Beitragssatz f. Angestellte in KV, UV, PV, AlV und dessen prozentuelle Aufsplittung in DG-/DN-Anteil an! | KV => 7,65% DN-Anteil 3,87% DG-Anteil 3,78% UV => 1,3% DN-Anteil 0% DG-Anteil 1,3% PV => 22,8% DN-Anteil 10,25% DG-Anteil 12,55% AlV => 6% DN-Anteil 3% (Höhe d. Versichertenanteil ist vom Einkommen abhängig) DG-Anteil 3% |
Was versteht man unter Zusatzbeitrag f. Angehörige? Wer ist der Zahlungspflichtige? Welche Ausnahmefälle gibt es? | Für Angehörige ist ein Zusatzbeitrag von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Zahlungspflichtiger: zur Gänze v. Versicherten zu entrichten Für 1) anspruchsberechtigte Kinder 2) Angehörige, die sich der Erziehung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern widmen od. durch mind. 4 Jahre hindurch gewidmet haben, 3) Angehörige, die Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen 4) Angehörige, die den Versicherten pflegen, welcher Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezieht, ist kein Zusatzbeitrag einzuheben. bei Vorliegen sozialer Schutzbedürftigkeit lt. Richtlinien des HVB hat Vers.Träger von der Einhebung des Zusatzbeitrages abzusehen bzw. ihn herabzusetzen |
Geben Sie die Grundsätze der Auflösungsabgabe an! | 1) DG haben f. arbeitslosenvers.pfl. (freie) Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.12 enden eine Auflösungabgabe zu entrichten (Ausnahme: Baugewerbe) 2) ist Bundesabgabe zugunsten Arbeitsmarktpolitik (1/2 d. Einnahmen f. Beihilfen an Unternehmen zur Förderung d. Beschäftigung älterer Pers.) 3) Höhe € 124,00 4) Keine Auflösungsabgabe ist z.B. zu entrichten, wenn der DN kündigt od. ohne Grund vorzeitig ausgetreten ist, bei Lösung im Probemonat und bei bis auf max. 6 Monate befristeten Dienstverhältnisse, od. wenn die Voraussetzungen f. Alterspens. erfüllt sind. |
Wann sind die Beiträge zur Gänze vom Dienstnehmer zu tragen? | wenn 1) DG im Inland keine Betriebsstätte hat (f. EU-Staaten gibt es Sondervorschriften in den EU-Verordnungen) 2) ein 1 Monat nicht übersteigender unbezahlter Urlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis vereinbart wurde |
Welche Bundes(Landes)beiträge in der Sozialversicherung kennen Sie? | 1) Asylwerber in Bundesbetreuung: Beiträge d. KV zur Gänze vom Bund bez. 2) Wehrpflichtige: Bund hat Pauschalbetrag + Zusatzbeitrag f. jeden Angehörigen an Vers.Träger zu leisten 3) Bezieher einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung: Land entrichtet Beiträge Aufwände höher -> Bund leistet Unterschiedsbetrag an den HVB -> GKK's 4) Arbeitslosengeldbezieher/KEZ: f. Zeiten d. PV entrichtet AMS bzw. FLAF + Bund Beiträge 5) Schüler-/Studentenunfallvers.: FLAF + AUVA 6) Laienrichter: UV Pauschalbetrag Bund an AUVA 7) Partnerleistung des Bundes - GSVG Beiträge zur Pflichtvers. 4,3% 8) Ausfallshaftung (in allen Pensionssystemen) 9) Partnerleistung d. Bundes - BSVG Beiträge zur Pflichtvers. 5,8% |
Was wird bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben geprüft? | 1) Einhaltung d. Meldeverpflichtung (z.B. richtige Anmeldung als DN) 2) beitragspflichtiges Entgelt u. Beitragsabfuhr 3) Grundlagen v. Geldleistungen Zur Prüfung gehört aber auch die Beratung des Dienstgebers. Jede Prüfung ist gleichzeitig auch eine Sozialvers.prüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung. |
Beschreiben Sie die Grundsätze des Lohn- u. Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes! | 1) Gesetz soll DN das zustehende Entgelt f. die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zw. den Unternehmen ermöglichen 2) Verwaltungsübertretungen sind: - Unterentlohnung - Vereitelung d. Kontrolle - Nichtbereithaltung d. Lohnunterlagen in deutscher Sprache 3) DG hat erforderliche Unterlagen vorzulegen: Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise 4) Kontrollorgane: Kompetenzzentrum LSDB, Organe d. Abgabenbehörden, örtlich zuständiger KV-Träger, BUAK 5) Leistet der Arbeitgeber nicht das zustehende Entgelt: Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Kompetenzzentrum, KV-Träger und BUAK |
Welches Ziel verfolgt das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz? | dient der Verhinderung u. Verfolgung von Sozialbetrug, insbesondere durch Scheinunternehmen und sieht Maßnahmen f. wirksamere Kontrollen und eine verbesserte Behördenkooperation vor |
Nennen Sie die Konsequenzen der Feststellung eines Scheinunternehmens! | 1) Persönliche Vorladung von beim Scheinunternehmen als DN gemeldeten Pers. um Auskunft über das gemeldete Arbeitsverhältnis zu erteilen. Wird der Aufforderung nicht od. nicht rechtzeitig nachgekommen od. kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet wurden, ist das Versicherungsverhältnis ex lege zu stornieren. 2) Wird jedoch von den gemeldeten Pers. glaubhaft gemacht, dass eine Arbeitsleistung erbracht worden ist, hat d. KV-Träger den tatsächlichen DG dieser Person zu ermitteln. |
In welcher Höhe werden KV-Beiträge von Pensionisten/Übergangsgeldbezieher einbehalten? | in der Höhe von 5,1% von einzelnen Pensionen (inkl. Pens.Sonderzhlg, Kinderzuschuss, Ausgleichszulage) und vom Übergangsgeld Einbehalten: - solange sich Pens. im Inland aufhält - ständiger Aufenthalt in einem Staat, in dem zwischenstaatl. Übereinkommen besteht Auslandsrenten (Pensionen aus EU/EWR-Staaten, Staaten mit bilateralem Abkommen und der Schweiz): KV-Beiträge vom Versicherten zu entrichten |
Erläutern Sie das Vorschreibeverfahren! | Abgaben werden vom Vers.Träger berechnet und vorgeschrieben. DG hat für jeden DN mtl. Engelt + ggf. SZ zu melden nur für Betriebe, in denen weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind |
Geben Sie die Fälligkeit der allgemeinen Beiträge an! | Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. |
Wann beginnt der Verzugszinsenlauf? Wie hoch sind derzeit die Verzugszinsen und von was ist deren Höhe abhängig? Geben Sie die Möglichkeiten der Nachsicht von Verzugszinsen an! | Erfolgt eine Einzahlung nach Verstreichen der Respirofrist (3 Tage) erfolgt die Zinsenberechnung ab Ablauf der 15-Tage-Frist. Höhe: 3,38% abhängig vom Basiszinssatz am 31.10. des vorangegangenen Kalenderjahres + 4% Verzugszinsen können vom Vers.Träger herabgesetzt od. nachgesehen werden, wenn - durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftl. Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären od. - kurzfristiger Zahlungsverzug (ansonsten regelmäßige Beitragsentrichtung) |
Welche Voraussetzung muss für eine Exekution gegenüber dem Dienstgeber gegeben sein? | schriftliche Mahnung (Zahlungsaufforderung), in der Beitragsschuldner aufgefordert wird, Beitragsrückstand binnen 2 Wochen zu bezahlen |
Was versteht man unter einem Exekutionstitel? Warum ist dieser notwendig? Was wird ausgestellt, wenn ein Dienstgeber seine Beiträge nicht begleicht? Was beinhaltet er? | Exekutionstitel: alle Urkunden, die Ansprüche feststellen und nach dem Gesetz als Grundlage einer Exekution dienen können (z.B. Urteile, Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche, Bescheide, Rückstandsausweise) - ist zur Exekutionsführung notwendig Rückstandsausweis (kein Bescheid, NICHT mit Rechtsmittel zu bekämpfen) Inhalt: - Name + Anschrift des Beitragsschuldners - rückständiger Betrag - Art d. Rückstandes + Nebengebühren (Aufschlüsselung um welche Beiträge, Nachträge, Verzugszinsen es sich handelt) - Beitragszeitraum, auf den die Beiträge entfallen - Vollstreckbarkeitsbestätigung |
Welches Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung? Von wem wird sie durchgeführt? Instanzenzug? Wer hat Aufsicht & Kontrolle? Wer hat Weisungs- und Kontrollrecht? | gesetzliche Pflichtversicherung Arbeitslosenvers.gesetz 1977 wird vom Arbeitsmarktservice (= Dienstleistungsunternehmen d. öffentl. Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit) regionale Geschäftsstellen durchgeführt Entscheidung regionale Geschäftsstelle -> Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht Aufsicht & Kontrolle -> Bundesgeschäftsstelle Weisungs- & Kontrollrecht -> BM f. Arbeit, Soziales & Konsumentenschutz |
Was ist ein Betretungsfall? | Eine Betretung liegt vor, wenn eine Person bei einer dienstnehmerhaften Beschäftigung von der Finanzpolizei od. dem Erhebungsdienst der GKK angetroffen wird und nicht zur Pflichtversicherung angemeldet ist. |
Wen trifft die Auskunftspflicht im ASVG, binnen welchem Zeitraum und welche Strafe droht bei Nichteinhaltung? | den Dienstgeber, Versicherten, Zahlungs(Leistungs)empfänger Zeitraum: binnen 14 Tagen Strafe: Verwaltungsstrafen - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen |
Welche Sonderregelungen zur Beitragsgrundlage kennen Sie? | 1) Feststellungsrecht des HVB -> kann nach Anhörung der Interessensvertretungen der DN/DG feststellen, ob und in welchem Ausmaß Bezüge, die nach kollektivvertraglichen Regelungen als Aufwandsentschädigungen, Schmutzzulagen, Werkzeuggelder od. soziale Zuwendungen gewährt werden, beitragsfrei sind. Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und sodann für alle SV-Träger & Behörden verbindlich. 2) Feststellungsrecht des BMASK BM kann nach Anhörung des HVB und der Interessensvertretungen durch Verordnung festlegen II V ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt gelten, wenn diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle darstellt (nur bei Nebenberuflichkeit!) Bestimmte Beschäftigungsgruppen: - aus Sport- u. Kulturbereich - Lehrende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung - Beschäftigte in Unternehmen die periodische Druckwerke vertreiben od. zustellen |
Welche beitragsrechtliche Auswirkung haben mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse? | Entgelte aus allen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze in einem Kalendermonat II V Vollversicherung Nachentrichtung der KV-/PV- Beiträge DN-Anteil + Arbeiterkammerumlage Vorschreibung vom KV-Träger 1x jährlich im Nachhinein Keine Beitragsentrichtung, wenn bereits Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet wurden. |
Was versteht man unter einer besonderen Formalversicherung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung? | Versicherte kann Beiträge auf Antrag im Vorhinein monatlich entrichten. Entgegen der glaubhaften Mitteilung des Versicherten ergibt sich, dass die Geringfügigkeitsgrenze nach Bildung der Jahresbeitragsgrundlage bzw. der allg. mtl. Beitragsgrundlage nicht überschritten wird II V Besondere Formalversicherung - gleiche Rechtswirkung wie eine Pflichtversicherung - Beiträge sind zu entrichten - kann durch Widerruf der erwähnten Mitteilung beendet werden |
Welches Instrument der Sanierung od. Liquidierung kennen Sie? | Insolvenzverfahren -> Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung d. Schuldners) -> Konkursverfahren Antrag auf Eröffnung d. Verfahrens kann sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger gestellt werden. |
Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung? | ASVG € 162,00 täglich € 4.860 monatlich freie DN mit SZ 30-fache d. tgl. HBGL freie DN ohne SZ 35-fache d. tgl. HBGL bei mehreren Vers.Verhältnissen: DN-Beiträge über der HBGL Rückerstattung möglich Höchstausmaß für die Ermittlung d. Sonderbeiträge = doppelte mtl. HBGL Bei Beurteilung, ob die HBGL überschritten wird, sind das lfd. Entgelt und die SZ getrennt zu betrachten. B-KUVG keine tägliche HBGL € 4.860 monatlich Höchstausmaß für die Ermittlung d. Sonderbeiträge = doppelte mtl. HBGL In der UV gibt es keine HBGL GSVG KV/PV 35fache d. tgl. HBGL nach dem ASVG Beitragsgrundlage für Weiterversicherte = HBGL BSVG KV/UV/PV 35fache d. tgl. HBGL nach dem ASVG Beitragsgrundlage für Weiterversicherte = HBGL |
Erläutern Sie die Beitragshaftung! Wie wird diese geltend gemacht? | Geltendmachung mit Bescheid od. Klage Verwaltungs- und zivilrechtl. Haftung Die zur Vertretung juristischer Personen (GF) od. Personengesellschaften (OG/KG) berufenen Pers. und gesetzl. Vertreter natürlicher Personen haften für die Beiträge, sofern diese infolge schuldhafter Pflichtverletzung d. GF bzw. Vertreter nicht hereingebracht werden konnten. |
Was versteht man unter Bringschuld? | Beiträge sind auf Kosten und Gefahr des DG beim zuständigen KV-Träger einzubringen. |
Wann sind Sonderbeiträge fällig? | Fälligkeit durch die Satzung geregelt! am letzten Tag d. Kalendermonats, in dem die SZ gebührte |
Ist eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Beitragsschuldner vorgesehen? | Nein, ist nicht notwendig -> Beitragsschuldner ist die Höhe der Forderung durch die Mahnung bekannt |
Erläutern Sie das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung! | - Schuldner legt bereits beim Antrag auf Eröffnung d. Insolvenzverfahrens über sein Vermögen einen Sanierungsplan vor. Schuldner kann selbst rechtverbindlich unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalter) handeln. - Gläubigern muss Quote von mind. 30% ihrer Forderungen zugesichert werden - Vorlage eines Finanzplans, aus dem sich Finanzierung d. Unternehmensfortführung für die folgenden 90 Tage ergibt - Gläubiger müssen den Sanierungsplan innerhalb von 90 Tagen akzeptieren, sonst wird Eigenverwaltung entzogen. |
Erläutern Sie das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung? | - für die Dauer des Verfahrens übt Insolvenzverwalter Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus - Im Sanierungsplan muss Quote von mind. 20%, zahlbar innerhalb von 2 Jahren, angeboten werden. |
Erläutern Sie das Konkursverfahren! | - Sanierungsplan wird erst später vorgelegt od.kommt nicht zustande - Masseverwalter übernimmt Rechte und Pflichten des Arbeitgebers - Mindestquote ist nicht vorgesehen |
Nennen Sie Tatbestände betreffend strafrechtliche Verantwortlichkeit (Haftung Beiträge)! | 1) Vorenthaltung v. DN-Beiträgen zur SV -> Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen 2) Betrügerisches Anmelden zur SV od. BUAK Anmeld. einer Person zur SV (bzw. BUAK) wird vorgenommen, obwohl man weiß, dass die anlfd. SV-Beiträge nicht vollständig geleistet werden sollen. -> Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (wenn Beiträge tatsächlich nicht geleistet werden) -> Freiheitsstrafe mind. 6 Monate - max. 5 Jahre (wenn Tat gewerbsmäßig bzw. in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen) 3) Organisierte Schwarzarbeit Wer gewerbsmäßig illegal erwerbstätige Pers. -> anwirbt/vermittelt/überlässt -> eine größere Zahl dieser Pers. beschäftigt od. mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt -> in einer Verbindung einer größeren Zahl solch illegal erwerbstätiger Pers. führend tätig ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
Was versteht man unter Verjährung? Welche 2 Arten von Verjährung kennen Sie? | Unter Verjährung versteht man den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Rechtes - Recht bleibt bestehen - Zhlg. einer verjährten Schuld ist mögl. - zwangsweise Durchsetzung der Zhlg. durch Klage, Exekution ausgeschlossen Feststellungsverjährung Einforderungsverjährung |
Stellen Sie das Begriffspaar Feststellungs-/Einforderungsverjährung einander beschreibend gegenüber! | Feststellungsverjährung - Recht auf Feststellung d. Verpflichtung zur Zhlg. von Beiträgen - Verjährungsfrist: binnen 3 Jahren ab dem Tag d. Fälligkeit der Beiträge - Verjährungsfrist bei Verletzung von Meldepflichten: 5 Jahre - Hemmung der Verjährung -> vorläufiger Stillstand des Fristablaufes bis zum Wegfall der Hemmung (Verwaltungsverfahren über Vers.Pflicht ist anhängig) - Unterbrechung der Verjährung durch jede zum Zweck d. Feststellung getroffene Maßnahme Unterbrechung in dem Zeitpunkt, in dem der Zahlungspflichtige davon Kenntnis erlangt (z.B. Beitragsvorschreibung) -> Frist beginnt neu zu laufen (im Gegensatz zur Hemmung!) Einforderungsverjährung - Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden - Verjährung: binnen 2 Jahren nach Verständigung d. Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung - Unterbrechung der Verjährung: durch jede Einhebungsmaßnahme wird die Frist unterbrochen -> sie beginnt nach jeder Maßnahme wieder neu zu laufen! (z.B. Exekution, Anfrage beim Zentralmeldeamt bzw. Gemeinden wg. Anschrift) |
Erklären Sie den Nachkauf von verjährten Pensionsversicherungszeiten! | - Beiträge zur PV, die bereits verjährt sind (grundsätzlich Zeiträume, die länger als 5 Jahre zurückliegen), können auf Antrag der vers. Person nachentrichtet werden - Antragstellung beim zuständigen KV-Träger - KV-Träger hat festzustellen, ob die vom Versicherten behaupteten Zeiten d. Pflichtvers. gegeben sind - KV-Träger hat nachzuentrichtende Beiträge (DN-/DG-Anteil) vorzuschreiben und zwar entsprechend aufgewertet mit den Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab (ursprünglicher) Fälligkeit bis Vorschreibung. - Beitragsschuldner => versicherte Person - Höhere Beitragsgrundlage möglich, wenn DN nachweisen kann, dass er ein höheres Entgelt erhalten hat, als der DG gemeldet und dafür Beiträge abgeführt hat. |
Erläutern Sie die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge! Wann verjährt dies? Wann ist eine Rückforderung nicht möglich? | Zu Unrecht entrichtete Beiträge können zurückgefordert werden! Verjährung: nach Ablauf von 5 Jahren nach deren Zahlung Recht auf Rückforderung -> steht dem DG zu -> steht dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat nicht möglich: -> Formalversicherung wurde begründet -> Beiträge, die für einen Zeitraum ungebührlich entrichtet wurden, in dem eine Leistung erbracht wurde (für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen) |
Welche freiwilligen Versicherung gibt es in der KV nach dem ASVG? | - Selbstversicherung - Selbstversicherung bei geringf. Beschäftigung - Selbstversicherung für Pflegezeiten eines behinderten Kindes (neu ab 01.01.2013) - Selbstversicherung für Zeiten d. Pflege naher Angehöriger |
Zählen Sie alle Arten der freiwilligen Versicherung (ohne Höherversicherung) auf! | KV - Selbstversicherung - Selbstversicherung bei geringf. Beschäftigung - Selbstversicherung für Pflegezeiten eines behinderten Kindes (neu ab 01.01.2013) UV -> Selbstversicherung PV -> Weiterversicherung -> Weiterversicherung f. pflegende Angehörige -> Selbstversicherung -> Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung -> Selbstversicherung f. Pflegezeiten eines behinderten Kindes -> Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem 31.12.2004 -> Selbstversicherung für pflegende Angehörige |
Definieren Sie die Begriffe Selbst-, Weiter- und Höherversicherung! | Selbstvers.: freiwillige Vers., keine Vorvers.Zeiten notwendig Weitervers.: freiwillige Vers., Vorvers.Zeiten notwendig Höhervers.: freiwillige Vers., die erhöhte Leistungsansprüche erschließt |
Welcher Grundsatz gilt bei der Beitragsentrichtung freiwill. Versicherungen? Welche Ausnahmen kennen Sie? | Beiträge zur freiwilligen Vers. sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Für nachstehende freiwillig Versicherte werden Beiträge zur Gänze aus Bundesmittel getragen: -> Weitervers. in der PV, die aus der Pflichtvers. ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, der Pflegegeld ab Stufe 3 nach dem BPGG od. nach einem anderen Landespflegegeldgesetz bezieht -> Selbstversicherte in der KV/PV f. Zeiten der Pflege naher Angehöriger ab Pflegestufe 3 -> Selbstversicherte in der KV/PV f. Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes |
Geben Sie den berechtigten Personenkreis zur Selbstversicherung in der KV an! | 1) alle Pers., die nicht in einer gesetzl. KV pflichtversichert sind (auf Antrag, Wohnsitz im Inland) 2) Studenten auch berechtigt, wenn sie nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben 3) Pers., die ein behindertes Kind pflegen und keiner Pflichtvers. unterliegen/ keine Anspruchsberechtigung + sozial schutzbedürftig 4) Pers., die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen. - bei sozialer Schutzbedürftigkeit - auf Antrag - keine Pflichtvers./Anspruchsberecht. |
Wann endet die Selbstversicherung in der KV? | - Wegfall d. Voraussetzungen - Ende d. Kalendermonates, in dem der Vers. seinen Austritt erklärt - wenn die für 2 KM fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit Ende d. 2. KM, für den der Beitragsrückstand besteht; frühestens mit Ablauf von 6 KM nach Beginn d. Selbstvers. neuerlicher Antrag auf Selbstvers. kann erst nach Ablauf von 6 Monaten gestellt werden - bei Studenten mit Ablauf des 3. KM nach Ende d. Studien(Schul)jahres, indem er letztmalig inskribiert war/Lehrgang od. Kurs d. Dipl. Akademie besucht hat bzw. nach dem Verstreichen des letzen Prüfungstermins. - wird Angehörigeneigenschaft nach dem ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG begründet od. tritt Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinricht. eines öffentl.rechtl. DG ein, endet Selbstvers. mit Ende d. Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt wurde (auch wenn Selbstvers. kürzer als 6 Monate gedauert hat) |
Wie lang ist die Wartezeit ab Beginn d. Selbstvers. bis Anspruch auf Leistungen aus der KV gegeben ist? Wann entfällt die Wartezeit? | Wartezeit von 6 Monaten (lt. Satzung) Wartezeit entfällt, wenn vor Beginn d. Selbstvers. -> in den unmittelbar vorangegangenen 12 Monaten mind. 26 Wochen oder -> unmittelbar vorher mind. 6 Wochen durchgehend in Österreich od. einem EU-Mitgliedstaat eine gesetzl. KV vorlag. Wartezeit gilt nicht für Studentenselbstvers./Selbstvers. bei Pflege eines behinderten Kindes od. eines nahen Angehörigen. |
Nennen Sie den berechtigten Personenkreis und die Voraussetzungen um eine Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung beantragen zu können! | Personenkreis -> DN und ihnen gleichgestellte DN -> Heimarbeiter Voraussetzungen: -> gebührende Entgelte aus einem od. mehreren Beschäftigungsverhältnissen überschreitet im Kalendermonat nicht die Geringfügigkeitsgrenze (Entlohnung auch mittels DLS) -> Wohnsitz im Inland -> keine Pflichtvers. in KV/PV Gleiche Rechtswirkung wie Pflichtvers.! (daher auch Anspruch auf Geldleistungen - Fixbeträge Kranken- und Wochengeld) |
Zuständigkeit/Zugehörigkeit bei Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung? | Zuständigkeit: grundsätzlich -> Antragstellung bei jener GKK, bei der der Antragsteller aufgrund d. geringf. Beschäftigungsverh. in der UV teilversichert ist Zugehörigkeit: - Zweig der PV zugehörig, in dem der Selbstvers. zuletzt pflichtvers. war - bisher nicht in der PV pflichtvers. od. aufgrund des Bezuges von DLS versichert -> PV d. Arbeiter |
Wann beginnt eine Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung? | - bei erstmaliger Inanspruchnahme: mit dem Tag d. Beginnes d. geringf. Beschäftigung (sofern Antrag binnen 6 Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird) Antragstellung erst nach 6 Wochen -> dem der Antragstellung folgende Tag - Personen mit DLS -> Tag d. Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn Antragstellung bis Ablauf des nächsten Kalendermonates erfolgt - bei jeder weiteren Inanspruchnahme frühestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Ende der letzten Selbstvers. (Ausnahme: Selbstvers. endet wg. Wegfall d. Voraussetzungen) |
Wann endet eine Selbstvers. bei geringf. Beschäftigung? | - mit dem Wegfall d. Voraussetzungen Bei Entlohnung mit DLS -> Wegfall d. Voraussetzungen mit Ablauf des 1. Kalendermonates, wenn für 2 aufeinander folgende Kalendermonate kein DLS eingelöst wird. - mit dem Tag des Austrittes - wenn der fällige Beitrag nicht binnen 2 Monaten nach Ablauf d. Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist -> mit Ende d. Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist Kosten: mtl. Pauschalbeitrag € 60,09 (2017) |
Wie kommt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu Stande? | durch einen Hoheitsakt (einseitige Willenerklärung) DN unterliegt der KV/UV nach dem B-KUVG keine gesetzl. PV, dafür Anwartschaft auf Ruhe- u. Versorgungsgenuss, ausgenommen neue VB, DN d. Universitäten -> pensionsvers. nach dem ASVG |
Wer ist nach dem B-KUVG pflichtversichert? | 1) Beamte, die in einem öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband od. einer Gemeinde stehen 2) Neue VB -> VB des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 01.01.1999 begründet wurde -> VB der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbänden, deren Dienstverhältnis ab dem 01.01.2001 begründet wurde ACHTUNG: VB vor dem Stichtag sind bei GKK + AUVA kranken- u. unfallversichert 3) Arbeitnehmer d. Universitäten (Universitätsgesetz 2002) 4) DN d. VA öffentl. Bediensteter 5) "Quasi-Beamte" bestimmte privatrechtl. beschäftigte DN 3 gemeinsame Merkmale: -> Unkündbarkeit d. Dienstverhältnisses -> Anwartschaft auf Ruhe- od. Versorgungsgenüsse -> Anspruch auf Weiterzhlg. d. Dienstbezüge im Erkrankungsfall durch mind. 6 Monate Bsp. Österreichische Nationalbank, gesetzl. Interessensvertretung bei Antragstellung durch Interessensvertretung (Bsp. Wirtschaftskammer) 6) Politiker Bsp. Mitglieder National- u. Bundesrat, Landtage, EU-Parlament Bundespräsident Mitglieder Bundes- u. Landesregierung Mitglieder Verfassungsgerichtshof und Volksanwaltschaft, Bürgermeister etc. |
Welche Personen unterliegen der Arbeitslosenversicherungspflicht im B-KUVG? | 1) VB Neu 2) Arbeitnehmer d. Universitäten 3) DN d. VA öffentl. Bediensteter |
Wie wirkt sich die Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG aus? | wie im ASVG -> Teilvers. in der UV; Wegfall d. KV mehrere Beschäft. innerhalb B-KUVG: Einkommen überschreitet Geringfügigkeitsgrenze => Pflichtvers. in KV für alle Beschäftigungsverhältnisse geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach B-KUVG + ASVG Einkommen überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze => KEINE "Zusammenrechnung" d. Verdienste => 1x Teilvers. UV nach dem B-KUVG 1x Teilvers. UV nach dem ASVG Keine Pflichtvers. in der KV!! |
Wer ist im B-KUVG in der KV, wer in der UV pflichtversichert? | in der KV 1) Pensionierte Beamte und Mandatare, Versorgungsgenussbezieher (Voraussetzung: Wohnsitz im Inland) 2) Pensionierte VB-Neu (DN d. Universitäten) + deren Hinterbliebene bei Hinterbliebenenpensionbezug Voraussetzung: vor Anfall d. Pension zuletzt als VB Neu/DN d. Universitäten nach dem B-KUVG versichert + Wohnsitz im Inland 3) Bezieher von KBG, wenn BVA auszahlende Stelle ist in der UV 1) Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern d. VA öffentl. Bediensteter 2) ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer (i.S. d. Bewährungshilfegesetzes) |
Wann beginnt die Pflichtversicherung der einzelnen Versicherten im B-KUVG? | 1) Beamte, VB-Neu, AN d. Universitäten, DN d. BVA -> mit dem Tag d. Aufnahme in das Dienstverhältnis 2) Pensionisten -> mit Tag d. Zuerkennung d. Pensionsleistung 3) Organe d. Gesetzgebung + Vollziehung (Mandatare) -> mit Tag d. Wirksamkeit d. Bestellung |
Wann endet die Pflichtversicherung der einzelnen Versicherten im B-KUVG? | 1) Beamte -> mit Tag d. Beendigung d. Dienstverhältnisses 2) VB-Neu, AN d. Universitäten, DN d. BVA -> grundsätzlich mit Tag d. Beendigung d. Dienstverhältnisses, verlängert sich aber wie im ASVG um Tage d. Bezuges einer Kündigungs-/Urlaubsentschädigung 3) Pensionsempfänger -> mit Ablauf d. KM für den letztmalig Ruhe- od. Versorgungsbezüge od. Pension ausgezahlt werden od. wenn vorher ordentlicher Wohnsitz im Inland aufgegeben wird 4) Mandatare (Organe d. Gesetzgebung/Vollziehung) -> mit Ende der die Vers. begründenden Tätigkeit, wenn jedoch eine Entschädigung weiter gewährt wird, bis zum Ende d. Zeitraumes, für den diese Entschädigung gewährt wird. |
Unter welchen Voraussetzungen ist eine freiwillige Versicherung bei der BVA möglich? | nur Selbstvers. bei geringf. Beschäftigung -> für Beamte/Mandatare nur in KV (Sachleistunganspruch) -> für VB Neu/AN d. Universitäten/DN d. BVA in KV (B-KUVG) und PV (ASVG) möglich (Sach- u. Geldleistungsanspruch) nur möglich, wenn keine Pflichtvers. in KV od. PV + Wohnsitz im Inland |
Wann tritt eine Formalversicherung im B-KUVG ein? | wenn nach einer irrtümlichen Anmeldung Beiträge durch 6 Monate (ASVG 3 Monate) ohne Beanstandung entgegengenommen werden |
Wie werden die Finanzmittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der KV nach dem B-KUVG aufgebracht? | 1) Versicherungsbeiträge 2) Verzugszinsen 3) Vermögenserträgnisse 4) Ersätze f. Leistungsaufwendungen 5) sonstige Einnahme (Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren, sonst. Kostenanteile) |
Von welchen 2 Komponenten ist die Höhe der Versicherungsbeiträge im B-KUVG abhängig? | 1) Beitragsgrundlage 2) Beitragssatz |
Definieren Sie die unterschiedlichen Beitragsgrundlagen im B-KUVG! | allgemeine Beitragsgrundlage 1) bei Beamten (öffentl.-rechtl. DN) Gehalt zzgl. ruhegenussfähiger Zulagen + Vergütungen f. Nebentätigkeiten (hier wird keine eigene Pflichtvers. begründet) 2) VB-Neu, AN d. Universitäten, DN d. BVA das Entgelt 3) bei Mandataren, der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung 4) bei Pensionisten die Ruhe- od. Versorgungsgenussleistung (ohne Nebengebührenzulage) |
Definieren Sie die Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG! Welchen Unterschied zur HBGL im ASVG kennen Sie? | B-KUVG KEINE tgl. Höchstbeitragsgrundlage mtl. HBGL: 30-fache d. tg. HBGL nach ASVG € 4.980,- in der !KV! Sonderbeitragsgrundlage B-KUVG =ASVG doppelte mtl. HBGL |
Für welche Versicherungszweige gilt welche Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG? | KV: HBGL nach B-KUVG (30fache tgl. HBGL ASVG = € 4.980) PV: HBGL nach dem ASVG UV: keine HBGL |
Nennen Sie die Beitragssätze in der KV/UV nach dem B-KUVG! | KV für Aktive 7,635% 4,1% DN 3,535% DG KV für Pensionisten 8,435% 4,9% DN 3,535% DG UV-Beitrag 0,47% vom DG zu bezahlen lt. Satzung (max. 0,5% lt. Gesetz) keine HBGL + von SZ kein UV-Beitrag zu entrichten! fixer jährl. Pauschalbeitrag: Gemeindemandatare |
Für welche Versichertengruppe und unter welchen Voraussetzungen ist eine Dienstgeberabgabe im B-KUVG zu bezahlen? | nur für VB-Neu, AN d. Universitäten, DN d. BVA (nicht für Beamte, Mandatare) Bei Beschäftigung mehrerer geringf. Beschäftigter und bei Überschreitung d. 1 1/2 fachen d. Geringfügigkeitsgrenze => Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,15% d. Beitragsgrundlagen |
Wann ruht die Beitragspflicht im B-KUVG? | bei Versicherten, die einen ordentlichen/außerordentlichen Präsenzdienst ableisten Anspruchsberechtigung d. Angehörigen bleibt aufrecht -> Bund hat Vers.Träger einen Pauschalbeitrag f. jeden Angehörigen des Versicherten zu bezahlen |
Wie wird die Beitragslast im Falle des Weiterbestehens d. KV während eines Karenzurlaubes nach dem B-KUVG aufgeteilt? | - bei Karenzurlaub bis zu 1 Monat bzw. freiwillige Aufrechterhaltung der KV -> gesamte Beitragslast d. Versicherte (DN-/DG-Anteile) - bei Mutterschaftskarenz bis 2. LJ d. Kindes ohne KBG und - bei Väterfrühkarenz => gesamte Beitragslast DG |
Welche Fristen gelten für die Einzahlung der Beiträge nach dem B-KUVG? Welche Sanktionen gibt es bei verspäteter Einzahlung? | 1) Beamte (öffent.-rechtl. DN), Mandatare, Ruhe- u. Versorgungsgenussbezieher: bis zum 15. d. Beitragsmonates 2) VB Neu, AN d. Universitäten, DN d. BVA Fälligkeit/Einzahlungsfrist wie ASVG Ende d. KM, in den das Ende d. Beitragszeitraumes fällt Zahlungsfrist 15 Tage (+ 3 Tage Respirofrist) Sanktion: Mahnung m. Vorschreibung von Verzugszinsen Rückstandsausweis im B-KUVG NICHT vorgesehen! |
Welche Regelung gilt für Beitragsrückerstattung im B-KUVG? | wie im ASVG (ACHTUNG: kein Zusatzbeitrag f. Angehörige im B-KUVG) bei Mehrfachversicherung in der !KV! für Beiträge, welche über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet wurden Antragstellung auf Rückerstattung bis zum 3. folgenden Jahr möglich 1x gestellter Antrag gilt auf Dauer => KV-Träger hat dann von Amts wegen zu prüfen |
Erklären Sie den Geltungsbereich und Umfang der Versicherung nach dem GSVG/FSVG! | GSVG regelt die KV/PV der im Inland in der gewerbl. Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbstständig Erwerbstätigen sowie die KV der Bezieher einer Pension aus der GSVG-Pensionsversicherung. FSVG Bundesgesetz über die SV freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger regelt die KV/UV/PV einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger. |
Wer ist nach dem GSVG pflichtversichert? | 1) Mitglieder einer Wirtschaftskammer 2) Gesellschafter einer OG und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, sofern die jeweilige Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist 3) Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, sofern - Gesellschaft Mitglieder einer Wirtschaftskammer ist -> geschäftsführende Gesellschafter nicht bereits als unselbstständig beschäftiger GF ("DN-Eigenschaft") derselben GmbH. nach dem ASVG pflichtversichert ist 4) Neue Selbstständige |
Welcher Versichertenkreis ist nur in der KV nach dem GSVG teilversichert? | 1) Bezieher einer Pension/von Übergangsgeld, solange sie sich ständig im Inland aufhalten 2) Neue Selbstständige, deren BGL das Mindestausmaß nicht erreichen wird und die sich daher zur Pflichtvers. nicht anmelden können, sofern sie die KV beantragen ("Opting-in" Krankenvers.) 3) Bezieher von KBG nach dem KBGG, wenn die SVA d. gewerbl. Wirtschaft zuständig ist. |
Wann beginnt eine Selbstvers. in der KV (ASVG)? | 1) Selbstvers. schließt bei Pers., die nach dem ASVG od. einem anderen Bundesgesetz (B-KUVG) krankenvers. od. anspruchsberechtigt waren od. nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation, zeitlich unmittelbar an das Ende d. vorangegangenen Vers. bzw. Anspruchsberechtigung an. GSVG/BSVG NICHT!! Antrag aus Selbstvers. muss innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende d. Vers./Anspruchsberechtigung gestellt werden. 2) in allen anderen Fällen mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag 3) 60monatige Sperrfrist f. Pers., die aus der Pflichtvers./Selbstvers. in der KV nach dem GSVG od. der Pflichtvers. nach dem BSVG ausgeschieden sind. Konkurrenz d. freiwilligen KV soll ausgeschlossen werden Ausnahme: Pflege eines behinderten Kindes/naher Angehöriger |
Welcher Versichertenkreis ist nur in der PV nach dem GSVG teilversichert? | 1) Präsenzdiener/Ausbildungsdienst sowie Pers. die Präsenzdienst als Zeitsoldat nach dem Wehrgesetz 2001 leisten 2) ordentliche/außerordentliche Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 3) Bezieher von Übergangsgeld aus der PV nach dem GSVG 4) Pers., die ihr Kind in den ersten 48 KM (60 KM bei Mehrlingsgeburten) nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Inland erziehen |
Welcher Personenkreis ist nach dem FSVG a) nur in der PV b) in der UV und PV pflichtversichert? | a) - Mitglieder d. Österr. Apothekerkammer (Abt. selbstständige Apotheker) - Mitglieder d. Österr. Patentanwaltskammer - selbstst. Mitglieder d. Architekten- u. Ingenieurkonsulentenkammer (=Ziviltechniker) seit 01.01.2013 b) ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer od. Österr. Zahnärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind. |
Wer ist von der KV/PV nach dem GSVG ausgenommen? | 1) Pers., die das Ruhen des Gewerbebetriebes angezeigt haben bei Wirtschaftskammer/SVA; rückwirkend für max. 18 Monate, ausgeschlossen wenn Leistung bereits bezogen wurde 2) Verpächter v. Betrieben, wenn Kammermitgliedschaft ausschl. auf der verpachteten Gewerbeberechtigung beruht (bei Gewerbebehörde anzuzeigen) 3) Mitglieder einer Wirtschaftskammer/ FSVG-vers. (Zahn)Ärzte auf Antrag - jährliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit max. € 4.988,64 (12x Geringf.Grenze ASVG) - Jahresumsatz höchstens € 30.000 => Kleinunternehmerregelung Nur unter folgenden Voraussetzungen: - nicht mehr als 12 KM GSVG-Pflichtvers. in den letzten 60 Monaten ODER - Vollendung 57. LJ + Erfüllung einkommens-/umsatzbezogene Voraussetzungen in den letzten 5 Jahren - Erreichung 60. LJ + Erfüllung einkommens-/umsatzbezogene Voraussetzungen für das lfd. (beantragte) Kalenderjahr 4) Neue Selbstständige, deren jährliche Beitragsgrundlage € 4.988,64 ("Versicherungsgrenze") nicht übersteigt 5) Pflichtvers. "Unbekannter Aufenthalt" - keine Abgabestelle/kein Zustellbeauftragter |
Wer ist von der Pflichtversicherung in der KV nach dem GSVG ausgenommen? | Pensionisten aus jenen Pers.Gruppen, deren gesetzl. berufl. Vertretung eine Ausnahme von der KV ("Opting-out") beantragt hat. |
Wer ist von der Pflichtversicherung in der PV nach dem FSVG ausgenommen? | 1) Ärzte, die die Nichtausübung ihrer freiberufl. Tätigkeit d. Ärztekammer angezeigt haben (gilt auch für UV!) 2) Pers., denen aufgrund eines öffentl.-rechtl./privatrechtl. Dienstverhältnisses Anwartschaft auf Ruhe-/Versorgungsgenuss zusteht od. Ruhegenuss beziehen (gilt NICHT f. Ziviltechniker!) |
Wer ist von der Pflichtversicherung in der PV und/oder KV nach dem GSVG ausgenommen? | 1) Neue Selbstständige, deren gesetzl. berufl. Vertretung eine Ausnahme in der KV und/oder PV ("Opting-out") beantragt hat (Genehmigung BM f. soziale Sicherheit + Generationen erforderlich => annähernd gleichwertiger Vers.Schutz muss geschaffen sein) 2) Ausnahme f. freiberufl. tätige Rechtsanwälte in der PV = > Mitgliedschaft Wohlfahrtseinrichtung 3) Ausnahme f. alle in gesetzl. berufl. Interessensvertretungen organisierten in der KV Freiberufler-Gruppen (z.B. Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, Tierärzte) => Vers.Schutz durch verpflichtende private Gruppenkrankenversicherung |
Welche 3 Möglichkeiten gibt es, um für eine freiberufliche Tätigkeit/Pension/ Versorgungsleistung einen Vers.Schutz in der KV sicherzustellen? | 1) private Gruppenkrankenversicherung 2) Selbst- od. Pflichtvers. nach dem GSVG 3) Selbstvers. nach dem ASVG |
Wie wird der Wert von Sachbezügen festgesetzt? | wird durch Verordnung des BM f. Finanzen (im Einvernehmen mit dem BMASK) festgesetzt |
Für welche Personen kommt eine Selbstversicherung gemäß GSVG in Frage? | 1) Aktive neue Selbstständige mit Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe für die "Opting-out" festgestellt wurde, wenn sie nur diese freiberufl. Tätigkeit ausüben 2) Bezieher einer nicht krankenversicherungspflichtigen Pension (nach GSVG/FSVG/NVR) od. einer Versorgungsleistung (Einrichtung d. Interessensvertretung) Voraussetzung: Antrag muss gestellt werden! Selbstversicherung ist einer Pflichtvers. gleichzuhalten! |
Wann steht eine Pflichtversicherung gemäß GSVG zur Wahl? Welchen Vorteil hat GSVG gegenüber der privaten Gruppenkrankenversicherung? | wenn neben freiberufl. Erwerbstätigkeit etc. noch eine andere krankenvers.pfl. Erwerbstätigkeit ausgeübt wird od. eine krankenvers.pfl. Pension bezogen wird Vorteil: beitragsrechtl. Regelungen des GSVG bei mehrfacher KV (Differenzbeitragsvorschreibung) |
Welche Rechtswirkung hat eine Mehrfachversicherung aus GSVG-Sicht? | Pflichtversicherung in allen 3 Zweigen, wenn Pers. mehrere vers.pflichtige Beschäftigungen ausübt (Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) KV - Mehrfachvers. ASVG/GSVG Möglichkeit d. Differenzvorschreibung (Überschreiten d. HBGL + Beitragsrückerstattung kann damit verhindert werden) PV - bei Zusammentreffen von vers.pfl. Erwerbstätigkeiten nach dem GSVG/FSVG besteht gleichfalls eine Mehrfachvers., jeodch mit beitragsrechtl. Sonderbestimmungen. In der Mehrfachvers. ist Pflichtvers. nach dem ASVG vorrangig gegenüber GSVG/FSVG. Pflichtvers. ASVG/GSVG/FSVG vorrangig gegenüber BSVG Möglichkeit d. Differenzvorschreibung (Überschreiten d. HBGL + Beitragsrückerstattung zu verhindern) UV - Differenzvorschreibung od. Beitragserstattung in der UV NICHT vorgesehen. |
Wann beginnt die Pflichtversicherung in der KV/PV nach dem GSVG? | 1) Für Mitglieder einer Wirtschaftskammer mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtvers. begründenden Berechtigung (Beginn Kammermitgliedschaft) 2) für Gesellschafter OG + unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG - mit dem Tag d. Erlangung d. Berechtigung durch die Gesellschaft - bei Eintritt d. Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag d. Antrags auf Eintragung d. Gesellschafters ins FB 3) für die zu GF bestellten GmbH-Gesell. - mit dem Tag d. Erlangung d. Berechtigung durch die Gesellschaft - bei Bestellung d. Gesellschafters zum GF mit dem Tag d. Antrages auf Eintragung d. GF ins FB - bei Eintritt eines GF in die Gesellschaft mit Tag des Eintrittes 4) für Neue Selbstständige - bei rechtzeitiger Meldung (innerhalb v. 1 Monat) mit dem Tag d. Aufnahme d. betriebl. Beschäft. - bei verspäteter Meldung mit Beginn d. Kalenderjahres, in dem die BGL die Grenzwerte übersteigt, außer Vers. macht glaubhaft, die betriebl. Tätigkeit erst später begonnen zu haben. - mit dem Tag, an dem vorgeschriebene berufl. Berechtigung ... FORTSETZ. SKRIPT S. 85 |
Wann endet die Pflichtversicherung in der KV/PV nach dem GSVG? | 1) für Mitglieder einer Wirtschaftskammer mit dem Letzten d. KM, in dem die pflichtvers.begründende Berechtigung erloschen ist (Ende d. Kammermitgliedschaft) 2) f. Gesellschafter einer OG/unbeschränkt haftende Gesell. KG - mit dem Letzen d. KM, in dem die Berechtigung d. Gesell. erloschen ist - bei Ausscheiden d. Gesellschafters mit dem Letzten d. KM, in dem seine Löschung aus dem FB beantragt wurde 3) für die zu GF bestellten GmbH.-Gesell. mit Letzten d. KM, - in dem die Berechtigung d. Gesellschaft erloschen ist ODER - in dem der Widerruf d. Bestellung zum GF im FB beantragt worden ist ODER - in dem der GF als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist 4) für Neue Selbstständige - bei rechtzeitiger Meldung (innerhalb 1 Monat) mit dem Letzten d. KM, in dem die betriebl. Tätigkeit beendet wird - bei verspäteter Meldung mit dem Ende d. Kalenderjahres, außer Vers. macht glaubhaft, die betriebl. Tätigkeit schon früher eingestellt zu haben. - mit dem Letzten d. KM, in dem Vers. entgegen seiner ursprünglichen Anmeld. erklärt, ... FORTSETZUNG SKRIPT S. 86!!! |
Welche Sanktionen gibt es im GSVG, wenn jmd. seiner Melde- bzw. Auskunftspflicht nicht nachkommt? | 1) Vers. weist seine vers.pfl. Einkünfte nicht nach => Beitragsberechnung v. der HBGL (solange Auskunftspflicht nicht erfüllt ist) 2) Pers., die Meldepflicht verletzt/ Auskünfte verweigert/ unwahre Angaben macht -> Verwaltungsübertretung -> Geldstrafe v. Bezirksverwaltungsbehörde bis zu € 440 3) Neue Selbstständige, die Vers.Grenze überschreiten und sich nicht zur Pflichtvers. angemeldet haben, haben einen Beitragszuschlag von 9,3% der für dieses Beitragsjahr fälligen Beiträge zu leisten. Meldefrist: spätestens 8 Wochen ab Ausstellung d. ESt-Bescheides (ausgenommen Opting-in-KV) |
Wie bildet man die endgültige Beitragsgrundlage im GSVG? | Vers.pflichtige Einkünfte d. jeweiligen Kalenderjahres (Einkünfte aus selbstst. Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) + Pflichtbeiträge KV+PV (inkl. Beiträge zur GSVG-Zusatzvers. und freiwilligen AlV) - Sanierungs- od. Veräußerungsgewinn ----------------------------------------------------- Jahresbetrag : Anzahl d. im Beitragsjahr vorliegenden Monate d. Pflichtvers. => mtl. Beitragsgrundlage |
Erläutern Sie die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG! | für alle Selbstständigen (Ausnahme: Neue Selbstständige) € 723,52 in der PV € 415,72 in der KV bei erstmaligen Einstieg in die GSVG-Pflichtvers. => in den ersten 2 Jahren ihrer Tätigkeit in der KV Mindestbeitragsgrundlage v. € 415,72 Fixbetrag! |
Erläutern Sie die vorläufige Beitragsgrundlage im GSVG! Warum ist die Bildung dieser notwendig? | Einkünfte d. lfd. Jahres werden immer erst im Nachhinein von der Steuerbehörde festgelegt! Beiträge sind aber bereits im Beitragsjahr vorzuschreiben. Es gelten die Bestimmungen über die Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage! 2 Fallgruppen: 1) keine GSVG-Pflichtvers. im drittvorangegangenen Kalenderjahr 2) GSVG-Pflichtvers. im drittvorangegangenen Kalenderjahr ad 1) Mindestbeitragsgrundlage € 723,52 PV / € 425,70 KV für alle Pflichtvers. mit Ausnahme d. Neuen Selbstständigen € 425,70 f. Neue Selbstständige ad 2) endgültige Beitragsgrundlage dieses Jahres vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor Aktualisierungsfaktor= Aufwertungszahl d. Beitragsjahres x Aufwertungszahl der beiden Vorjahre |
Definieren Sie die Begriffe "Geldleistungsberechtigter" und "Sachleistungsberechtigter" im Bereich der GSVG-Krankenversicherung und beschreiben Sie mögliche Optionenmodelle! | Geldleistungsberechtigter -> Person deren Jahreseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht od. übersteigt (12-fache d. HBGL gem. GSVG) Sachleistungsberechtigter -> Person mit Einkünften unter der im Gesetz definierten Einkommensgrenze Optionenmodelle für Sachleistungsberechtigte gegen Entrichtung eines zusätzl. Betrages: - Geldleistungsberechtigung nur in Bezug auf die Anstaltspflege - Inanspruchnahme von Geldleistungen bei Anstaltspflege und ärztl. Hilfe etc. 2 unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge (€ 79,89 / € 99,84) Optionenmodelle für Geldleistungsberechtigte: - ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Heilmittel als Sachleistungen (kostenlos) |
Wann ist ein Zusatzbeitrag für Angehörige nach dem GSVG nicht zu bezahlen? Wie hoch ist dieser? | 1) wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines noch nicht 18-jährigen Kindes im gemeinsamen Haushalt widmet od. mind. 4 Jahre gewidmet hat 2) wenn der Angehörige zumindest Pflegegeld der Stufe 3 bezieht 3) wenn der Angehörige den Vers. pflegt und dieser zumindest Pflegegeld der Stufe 3 bezieht Höhe: 3,4% d. BGL d. Versicherten |
Wie hoch sind die Beitragssätze in der Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG? | KV GSVG 7,65% PV GSVG (18,5% Vers. - 4,3% Bund) 22,8% PV FSVG (20% Vers. - 2,8% Bund) 22,8% Selbstständigenvorsorge 1,53% |
Wann kommt es im GSVG zu einer Einschränkung der Zahlungspflicht? | wenn Mehrfachversicherter glaubhaft macht, dass Summe d. mtl. Beitragsgrundlagen Summe der darauf entfallenden Höchstbeitragsgrundlage überschreiten wird Differenzvorschreibung (Überschreiten d. HBGL vermeiden) nur in KV und PV (-> nur ASVG-Pflichtvers. wird berücksichtigt; BSVG-Pflichtvers. beeinflusst GSVG-Pflichtvers. NICHT) möglich nicht in der UV möglich |
Erläutern Sie die Beitragserstattung KV/PV im GSVG! | wenn von einer Differenzvorschreibung nicht Gebrauch gemacht wurde, kommt Beitragserstattung in Betracht Ende d. Kalenderjahres wird geprüft, ob alle BGL der Pflichtvers. (inkl. SZ) die Summe d. mtl. HBGL gem. GSVG überschreiten KV - die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden KV-Beiträge können auf Antrag erstattet werden Frist: Ablauf d. drittfolgenden Kalenderjahres Höhe: 4% PV - 2 Möglichkeiten der Erstattung 1) bei Anfall einer Leistung aus dem VF d. Alters/EU -> Erstattung d. GSVG/FSVG-Beiträge in voller Höhe (18,5%/20%) -> von Amts wegen 2) vor Anfall einer Leistung auf Antrag |
Wann beginnt/endet die Beitragspflicht im GSVG? | Beginn: grundsätzlich sind Beiträge für die Dauer d. Vers. zu leisten -> für den KM, in dem Pflichtvers. beginnt >> Entrichtung d. vollen Betrages Ist für diesen KM in der KV/PV aufgrund einer vorangegangenen Beitragspflicht nach dem GSVG ein Beitrag zu entrichten gewesen >> Beginn d. Beitragspflicht mit nächstfolgendem KM In der PV Beginn Beitragspflicht mit nächstfolgendem Monat, wenn - der überlebende Ehegatte den Betrieb d. verstorbenen Ehegatten fortführt - Fortführungsberechtigung od. Gesellschaftsverhältnis bereits im Monat des Ablebens d. Ehegatten wirksam wird - für den verstorbenen Ehegatten im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat Ende: mit Letzten d. KM, in dem Versicherung endet od. ein Ausnahmegrund eintritt |
Wann ruht die Beitragspflicht im GSVG? Wann sind Beiträge im GSVG fällig? | Ruhen: für die Dauer des ordentl./außerordentl. Präsenzdienst in der KV Fälligkeit: 1/4 jährliche Vorschreibung durch SVA d. gewerbl. Wirtschaft Ablauf d. 2. Monats d. Kalendervierteljahres fällig Bsp. 28./29.02. f. 1. Quartal |
Einzahlungsfrist und ggf. Sanktionen GSVG? | innerhalb von 15 Tagen nach deren Fälligkeit keine Einzahlung -> Verzugszinsen 7,88% vom rückständigen Betrag 3 Repirotage Nach Ablauf der Einzahlungsfrist >> Mahung >> Rückstandsausweis (Grundlage f. Eintreibung) >> Exekution Bsp. für Eintreibungsmaßnahmen: - Fahrnisexekution - Forderungsexekution - Lohnpfändung - Zwangsversteigerung - Pfändung - Konkursantrag |
Welche freiwilligen Versicherungen gibt es im GSVG? | KV - Weiterversicherung - Zusatzversicherung - Familienversicherung PV - Weiterversicherung - Höherversicherung |
Wer kann eine Weiterversicherung in der KV nach dem GSVG eingehen? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? | 1) Pers., die aus der GSVG-Pflichtvers. ausscheiden, für sich und für mitversicherte (familienvers.) Angehörige 2) nach dem Tod d. Versicherten der überlebende Ehepartner und sonst. Angeh., die zur Familienvers. berechtigt sind 3) nach Nichtigerklärung, Scheidung od. Aufhebung der Ehe und Nichtigerklärung od. Auflösung d. eingetragenen Partnerschaft der frühere Ehepartner od. der/die eingetragene Partner(in) 4) nach Ausscheiden d. Vers. und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die im Inland zurückbleibenden Angehörigen. Voraussetzungen: - Wohnsitz im Inland - Vorversicherungszeit 26 Wochen innerhalb d. letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden aus der Pflichtvers. ODER unmittelbar vorher mind. 6 Wochen |
Welche Personen können unter welchen Voraussetzungen zur Familienversicherung angemeldet werden? | Voraussetzungen: 1) keine beitragsfreie Anspruchsberechtigung 2) kein KV-Schutz 3) gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Personenkreis: 1) Ehepartner, eingetragene Partner, die nicht als beitragsfreie Anspruchsberechtigte gelten 2) anders od. gleichgeschlechtliche Lebensgefährten, die nicht als beitragsfreie Anspruchsberechtigte gelten 3) sonstige Verwandte in auf- und absteigender Linie (z.B. Eltern) und in der Seitenlinie bis zum 2. Grad od. mit dem Vers. verschwägerte Pers. gleichen Grades. |
Welcher Personenkreis ist unter welchen Umständen zur Weiterversicherung in der PV berechtigt? | 1) Pers., die aus der Pflichtvers. ausscheiden od. ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden - in den letzten 24 Monaten mind. 12 VM ODER - in den letzten 5 Jahren pro Jahr mind. 3 VM in einer od. mehreren Pensionsvers. erworben haben (Vorversicherungszeit) 2) Pers., die einen bescheidmäßigen Anspruch auf eine lfd. Leistung aus eigener PV nach dem GSVG hatten Voraussetzungen: -> keine Pflichtvers. in der PV -> keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf lfd. Leistung aus eigener PV -> nur jene Pers., die zuletzt nach dem GSVG versichert waren |
Erläutern Sie die Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung (GSVG)! | KV - grundsätzlich HBGL - auf Antrag d. Vers. niedrigere BGL zulässig - Herabsetzung d. BGL gilt vom Monatsersten der Antragstellung bis zum Ablauf d. nächstfolgenden Kalenderjahres - mind. jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG - bei Änderung d. wirtschaftl. Verhältnisse hat SVA auf Antrag d. Vers. od. von Amts wegen bis zur HBGL zu erhöhen PV - BGL aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtvers. (wird mit Faktor aufgewertet) - Herabsetzung d. BGL bis zur jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG möglich gültig vom Monatsersten d. Antragstellung bis Ablauf d. nächstfolgenden Kalenderjahres - bei Änderung d. wirtschaftl. Verhältnisse hat SVA auf Antrag d. Vers. od. vom Amts wegen bis zur HBGL zu erhöhen |
a) Wonach richtet sich die Beitragshöhe der Familien-/Zusatzversicherung? b) Beitragssätze d. freiwilligen Vers. nach dem GSVG? | a) nach der BGL d. Pflichtvers. in der KV b) KV Weitervers. 7,65% Familienvers. 7,65% Zusatzvers. 2,50% PV Weitervers. GSVG/FSVG 22,8% |
Unter welchen Voraussetzungen werden die Beiträge für die Weiterversicherung zur Gänze aus Bundesmittel getragen? | wenn Weitervers. aus Pflichtvers. ausgeschieden ist, um einen nahen Angehörigen zu pflegen 1) Anspruch d. Angehörigen auf Pflegegeld mind. Stufe 3 nach dem BPGG 2) Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz 3) Pflege in häuslicher Umgebung 4) gänzliche Beanspruchung d. Arbeitskraft d. Weitervers. |
Erläutern Sie die Selbstständigenvorsorge gemäß BMSVG! | - ab 01.01.2008 - Pflichtmodell f. Selbstständige nach dem GSVG 1,53% d. vorläufigen KV-BGL - freiwilliges Modell f. sonstige freiberufl. Selbstständige (Ärzte, Apotheker, Architeken, Tierärzte, Notare etc.) können sich im Rahmen eines Opting-in-Modells zu einer Beitragszhlg. verpflichten 1,53% d. vorläufigen PV-BGL - KEINE Nachbemessung (vorläufige BGL <=> endgültige BGL) - Einhebung d. Beiträge SVA -> Vorsorgekasse - Auswahl Vorsorgekasse: Hat Selbstständiger für seine Mitarbeiter bereits eine Vorsorgekasse gewählt, so ist diese für ihn verpflichtend. Wenn nicht -> Auswahl binnen 6 Monaten, ansonsten Zuteilung einer Kasse |
Wann endet die Beitragspflicht für die Selbstständigenvorsorge (GSVG)? Wann besteht ein Auszahlungsanspruch? Wie erfolgt die Auszahlung? | Pflichtmodell -> mit dem Tag vor Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzl. PV freiwill. Modell -> Einstellung d. Beitragsleistung auf Wunsch d. Versicherten Auszahlung: steuerbegünstigte Einmalzahlung od. steuerfreie mtl. Rente aus der Mitarbeitervorsorgekasse Auszahlungsanspruch: 1) bei Vorliegen von mind. 3 Einzahlungsjahren und nach 2 Jahren d. Ruhens d. Gewerbeausübung od. nach Rücklegung d. Gewerbeberechtigung 2) bei Pensionsantritt 3) 5 Jahre nach dem Ende d. letzten Beitragspflicht nach dem BMSVG |
Wer kann in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige einbezogen werden? Wer ist zuständig? Erläutern Sie Antrag, BGL und Beitragssatz! | 1) Selbstständige, die der Pflichtvers. in der PV nach dem GSVG unterliegen ODER 2) die nach §5 GSVG von der Pflichtvers. ausgenommen sind sofern sie NICHT das 60.LJ bzw. das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspens. vollendet haben. Für Feststellung d. Vers., Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr an das AMS -> SVA !Antragstellung des Versicherten! binnen 6 Monaten nach Verständigung über Beginn bzw. Aufnahme d. Pflichtvers.nach dem GSVG durch die SVA. SVA: Informationspflicht! Antragstellung binnen 3 Monaten nach der Verständigung -> Einbeziehung ab Beginn (der Ausnahme) der Pflichtvers. -> Antragstellung zw. 3-6 Monaten nach der Verständigung Beginn d. nächstfolgenden KM BGL: Vers. hat Wahlmöglichkeit 1/4, 1/2, 3/4 d. HBGL (GSVG) Beitragssatz: 6% zur Gänze vom Vers. zu leisten Austrittserklärung: bei erfolgter Einbeziehung frühestens 8 (16, 24,..) Jahre nach der letzten Einbeziehung in die AlV möglich, wenn er binnen 6 Monaten den Austritt erklärt. Ausschluss nicht vorgesehen: werden Beiträge nicht bez., bleibt die AlV aufrecht, keine anwartschaftsbegründende AlV-Zeiten |
Wann endet eine Pflichtversicherung VOR dem Ende d. Beschäftigungsverhältnisses? | wenn Entgeltfortzahlungsanspruch infolge Krankheit bereits ausgeschöpft ist |
Wann besteht eine Pflichtversicherung weiter, wenn das Beschäfitgungsverhältnis nicht früher beendet wird? | 1) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzhlg., sofern dieser Urlaub die Dauer 1 Monats nicht überschreitet DN muss DN-/DG-Beiträge für diesen Zeitraum zur Gänze selbst entrichten! 2) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung wegen Heranziehen als Schöffe od. Geschworener (Laienrichter) 3) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung aufgrund von Maßnahmen nach den Tierseuchen- u. dem Epidemiegesetz 4) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- u. Bildungsveranstaltungen im Rahmen d. besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung |
Prinzip der Mehrfachversicherung? | 1) jede Erwerbstätigkeit begründet Pflichtvers. 2) Beitragspflicht bis zur jeweiligen HBGL 3) Sachleistungen gebühren nur 1x 4) Geldleistungen aus jeder in Frage kommenden Pflichtvers. 5) kommt es zur Entrichtung von Beiträgen über der HBGL sind Beitragserstattungen (nur DN-Anteile) vorgesehen |
Wann gehören pflichtvers. Personen zur PV d. Arbeiter? | Hierbei handelt es sich grundsätzlich um jene Pflichtvers., die eine vorwiegend manuelle Tätigkeit ausüben, soweit sie nicht im Bergbau beschäftigt sind. |
Für welche Beschäftigten führen Betriebskrankenkassen die KV durch? | - für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind - für die in den Einrichtungen d. BKK zur Krankenbehandlung Beschäftigten - für Bezieher einer Pension, wenn Bezieher in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen d. Pensionsanspruches bei einer BKK pflichtvers. war |
Was versteht man unter "indirekter Dienstgebereigenschaft"? | DG-Eigenschaft auch dann gegeben, wenn DG den DN durch Mittelsperson in Dienst genommen hat od. ihn ganz od. teilweise hinsichtlich des Entgeltes auf Leistungen Dritter verweist. DG kann somit auch sein, wer mit dem DN KEINEN Arbeitsvertrag hat, sofern der Betrieb in dem DN beschäftigt ist, nur von einem Mittelsmann für den Unternehmer geführt wird. Es kommt auf tatsächliche, wirtschaftliche Verhältnisse an, man will den "im Hintergrund stehenden Nutznießer der Arbeit" erfassen und ihn auch zur Zhlg. der Beiträge heranziehen können. |
Erläutern Sie das Lohnsummenverfahren! | Vers. werden Beitragsgruppen zugeordnet (z.B. D1) DG schickt mtl. Beitragsnachweisungen Beitragsgruppe -> jeweilige Lohnsumme -> hiervon wird Beitrag errechnet Aufteilung d. mtl. Gesamtsumme auf verschiedene Träger & Institutionen möglich keine Zuordnung d. BGL/Beiträge zum einzelnen DN Spätestens Ende Februar d. Folgejahres bzw. bei unterjähriger Beendigung am Ende d. Folgemonats muss ein Lohnzettel übermittelt werden. => erst dann versichertenbezogene Zuordnung d. BGL möglich (für spätere Pens.berechnung von Bedeutung) |
Erläutern Sie die Auftraggeberhaftung! | Bei Weitergabe von Aufträgen (Bauleistungen/Reinigungsleistungen) haftet Auftraggeber für alle Beiträge/Umlagen d. beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20% d. Werklohnes. Auftraggeberhaftung entfällt/kann vermieden werden, wenn beauftragtes Unternehmen in Gesamtliste d. haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird oder Auftraggeber 20% d. zu leistenden Werklohns an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Voraussetzungen Liste: - mind. 3 Jahre Bauleistungen - keine Beitragsrückstände Streichung aus der Liste: - Nichtvorlage d. Beitragsnachweisungen f. 2 vorangegangene Monate - Nichtentrichtung der Beiträge bis zum 2. vorangegangenen Monat Haftungsbestimmungen wurden auf die vom FA einzuhebenden Abgaben ausgedehnt. Haftungsbetrag 5% d. Werklohns + 20% Haftungsbetrag f. SV-Beiträge |
Welche allgemeine Beitragsgrundlage ist für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung heranzuziehen? | Betrag, der auf den (der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden) Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel. z.B. Arbeitsunterbrechung von 1 Woche ist die Woche vor der Unterbrechung heranzuziehen. |
Beitragsgrundlage/Kosten Selbstversicherung ASVG? | Beitragszeitraum => Kalendermonat mtl. Beitrag € 406,88 (2017) Herabsetzung unter Berücksichtigung wirtschaftl. Verhältnisse möglich, aber nicht unter Mindestbeitrag für Studenten (€ 56,74 2017) |
Wie ermittelt man die mtl. Beitragsgrundlage für Vers. mit freien Dienstverträgen, wenn der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als 1 Kalendermonat gebührt? | Teilung d. gesamten Arbeitsverdienstes : Anzahl KM d. Pflichtvers. = mtl. BGL nur volle Kalendermonate zählen!! nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit ausgefüllt => gelten auch als volle Kalendermonate |
Für welche Personen im Betrieb hat der DG KEINEN UV-Beitrag zu leisten? | für Lehrlinge während der Dauer d. gesamten Lehrzeit für Pers., die das 60. LJ vollendet haben => aus Mitteln d. UV zu tragen |
Welche Beiträge/Umlagen sind zusätzlich zu den Beiträgen zur SV vom KV-Träger einzuheben? | 1) Arbeiterkammerumlage 0,5% d. allgem. BGL (nicht von SZ) bis zur HBGL ist von vers. Person alleine zu tragen Befreit sind: - Lehrlinge - geringfügig Beschäft. - leitende Ang. - DN in land-/forstwirtschaftl. Betrieben 2) Landerarbeiterkammerumlage von gegen Entgelt beschäftigten DN in land-/forstwirtschaftl. Betrieben 0,75% d. allgem. BGL (nicht von SZ) ist von vers. Pers. alleine zu tragen 3) Wohnbauförderungsbeitrag von Beschäftigten eines privat- od. öffentl. rechtl. Dienstverhältnisses + Heimarbeiter 1% d. allgem. BGL (nicht von SZ) bis zur HBGL (50% DN + 50% DG) Befreit sind: - freie DN 4) Zuschlag nach Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für alle d. AlV-Pflicht unterliegenden Vers. zu leisten 0,35% d. allgem. BGL bis zur HBGL + BGL f. SZ zur Gänze vom DG zu tragen 5) Nachtschwerarbeitsbeitrag für DN, die i.S. Nachtschwerarbeitsgesetz Nachtschwerarbeit leisten 3,4% d. allgem. BGL bis zur HBGL (auch f. SZ) vom DG zu tragen 6) Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 7) Betriebliche Mitarbeitervorsorge 1,53 % d. mtl. Entgelts zzgl. SZ keine Begrenzung mit HBGL vom DG zu entr. |
Geltungsbereich betriebliche Mitarbeitervorsorge (BMSVG) - erläutern Sie! | für 1) privatrechtl. Arbeitsverhältnisse, die ab 01.01.2003 vertraglich vereinbart wurden (neue Dienstverhältnisse) 2) privatrechtl. Arbeitsverhältnisse, die ab 01.01.2003 vertraglich vereinbart wurden, unter Zugrundelegung einer Übertrittsvereinbarung zw. DG/DN (bestehende alte Dienstverhältnisse) 3) freie Dienstverhältnisse ab 01.01.2008 4) Lehrlinge 5) geringfügig Beschäftigte 6) Vorstandsmitglieder |
Wann kann ein Arbeitnehmer bei Beendigung d. Arbeitsverhältnisses den Abfertigungsanspruch geltend machen? Wann hat die Auszahlung jedenfalls zu erfolgen? | wenn 1) auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und 2) bereits 3 Einzahlungsjahre seit der 1. Beitragszhlg. oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind hat jedenfalls zu erfolgen, wenn 1) eine gesetzl. Pension in Anspruch genommen wird 2) der Arbeitnehmer das Anfallsalter f. eine vorzeitige Alterspens. erreicht hat 3) für den Arbeitnehmer seit mind. 5 Jahren keine Beiträge nach BMSVG entrichtet wurden |
Wann besteht kein Anspruch auf Auszahlung? (BMSVG) | 1) Kündigung eines Arbeitnehmers 2) verschuldete Entlassung 3) unberechtiger vorzeitiger Austritt |
Für welche entgeltfreien Zeiträume sind Abfertigungsbeiträge zu entrichten und von wem? | 1) Zivildienst (vom DG) 2) Präsenzdienst (vom DG) 3) Wochengeldbezug (vom DG) 4) Krankengeldbezug (vom DG) 5) KBG-Bezug (vom FLAF) 6) Bildungskarenz (aus Mitteln d. Arbeitsmarktspolitik) 7) Pflegekarenz (zu Lasten d. Bundes) |
Was ist das NEUFÖG? | Neugründungs-Förderungsgesetz Neugründung eines Betriebes wird durch Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren erleichtert, d.h. das Neugründer für eine gewisse Zeit keinen Wohnbauförderungsbeitrag und keinen UV-Beitrag (DG-Anteil) entrichten müssen. |
Wann wird eine Versicherung nach dem B-KUVG unterbrochen? Wann tritt jedoch eine Unterbrechung in der KV NICHT ein? | unterbrochen während eines Karenzurlaubes (Urlaub unter Einstellung der Bezüge) Unterbrechung tritt nicht ein, wenn -> Karenzurlaub höchstens 1 Monat dauert -> Karenzurlaub anlässlich der Mutterschaft (bis Ende 2. LJ d. Kindes) bzw. aufgeschobener, mutterschaftsbedingter Karenzurlaub, sofern kein KBG bezogen wird -> Frühkarenzurlaub f. Väter -> Vers. Fortsetzung KV auf seine Kosten beantragt; ein solcher Antrag muss innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde -> Pflegekarenz od. Familienhospizkarenz gegen Entfall d. Bezüge |
Welche Ausnahmen der Pflichtversicherung kennen Sie im B-KUVG? | 1) Beamte d. österr. Bundesbahnen (KV/UV ausgenommen) KV + UV => ASVG VA f. Eisenbahnen & Bergbau 2) Beamte d. Wr. Verkehrsbetriebe KV => BKK UV => VA f. Eisenbahnen & Bergbau 3) Mitglieder Kranken- u. Unfallfürsorgeeinrichtung Pers., denen Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Fürsorgeeinrichtung zusteht, sind in jedem Vers. Zweig, den die Fürsorgeeinrichtung abdeckt, automatisch von der B-KUVG Pflichtvers. ausgenommen. Fürsorge kann für einen od. beide Versicherungszweige erfolgen. |
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