Erstellt von Sascha Dames
vor mehr als 10 Jahre
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Frage | Antworten |
Kooperation | Zusammenarbeit von rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibenden Unternehmen auf vertraglicher Basis |
Arbeitsgemeinschaft | Mehrere Unternehmen schließen sich einmalig oder auf längere Dauer vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer beschränkten Anzahl von Aufträgen zusammen. Besondere Form: Konsortium: BGB-Gesellschaft zur gemeinsamen Durchführung eines Geschäftes. |
Interessengemeinschaft | Rechtlich selbständig bleibende Unternehmen schließen sich während einer Rechnungsperiode nach dem Gesellschaftsrecht zusammen, um gemeinsam bestimmte wirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen. |
Wirtschaftsverband | Unternehmen eines Wirtschaftsbereiches vereinigen sich mit dem Ziel, die gemeinsamen Wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern und gegenüber Dritten zu vertreten. |
Arbeitskreis | Er ist eine zwanglose Gruppenveranstaltung mit dem Ziel, z.B. Erfahrungen auszutauschen oder Fortbildungen zu betreiben. |
Kartell | Es ist ein vertraglicher Zusammenschluss rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen einer Branche (horizontaler Zusammenschluss) zur Regelung bestimmter Wettbewerbselemente. |
Syndikat | Sonderform des Kartells mit eigener Rechtspersönlichkeit, das als verkaufs- und Abrechnungsstelle den gesamten Absatz der beteiligten Unternehmen abwickelt. Besonders straffe Form des Absatzkartells. |
Beteiligung | Sie ist die kapazitätsmäßige Beteiligung einer Gesellschaft (Mutter) an einer anderen (Tochter) mit dem Ziel der gegenseitigen wirtschaftlichen Förderung (Interessengemeinschaft) oder der Beherrschung. Oft Vorstufe zum Konzern. |
Aktionsgemeinschaft | Sie ist eine gelegentliche, auf bestimmte Ereignisse angelegte Vereinigung von betrieben zur gemeinsamen Interessenvertretung. |
Konzentration | Zusammenschluss von Unternehmen durch Kapitalbeteiligung unter einheitlicher Leistung |
Holdinggesellschaft | Dachgesellschaft beherrscht die angeschlossenen Gesellschaften. Sie ist eine reine verwaltungs- und Finanzierungsgesellschaft. Holding stellt keine veräußerbaren Leistungen her. |
Beteiligungskonzern | Konzerne, bei denen die Verbindung im Wesentlichen oder gar nicht ausschließlich auf kapitalmäßiger Verflechtung beruht plus Ergänzung durch Konzernverträge. |
Trust (nur für sehr große Unternehmen) | Zusammenschluss von Unternehmen, die ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren und unter eine einheitliche Leitung gestellt werden. (wirtschaftliche Abhängigkeit)(Aufgabe von rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit) |
Fusion (=Verschmelzung) | 3 Gesellschaften A, B und C gehen in einer neunen Gesellschaft auf. Die 3 ursprünglichen Gesellschaften verlieren ihre rechtliche Existenz. |
Konzern | Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbstständige und rechtlich selbstständig bleibende Unternehmen sich zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung zusammenschließen. Man unterscheidet zwischen Unterordnungs- und Gleichordnungskonzern |
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