Erstellt von sarah_ oharax3
vor mehr als 7 Jahre
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Frage | Antworten |
Warum wird aufgeklärt? | - jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Unversehrheit wird als tatbestandsmäßig angesehen - Selbstbestimmungsrecht des Patienten soll bewahrt werden |
Wann ist ein ärztlicher Eingriff rechtmäßig? | 1. wenn der Patient über die Bedeutung und Tagweite des Eingriffs im Wesen aufgeklärt worden ist 2. wenn nach erfolgter Aufklärung in den Eingriff eingewilligt wurde 3. und der Eingriff fachgerecht druchgeführt worden ist |
Über was wird aufgeklärt? | - Ziel des Heileingriffs - Tragweite -Notwendigkeit - Dringlichkeit - Art des Eingriffs - Verlauf der ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethode - Erfolgsaussichten - die mit dem Eingriff verbundenen Risiken - Behandlungsalternativen |
Gibt es gesetzliche Regelungen? | NEIN! aber "Spezialgesetzte" z. B. Arzneimittel-, Transplantations- & Infektionsschutzgesetz - lässt sich nur durch höchstrichterliche Rechtsprechungen abgleiten - diese sidn wichtig für eine mögliche Beweislastumkehr |
Wer überwacht die sachgemäße Durchführung der Aufklärung? | - Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Aufklärung der Patienten beachtet werden - Hinreichende Dokumentation ist unverzichtbar! |
Wer klärt auf? | - Nur der Arzt! - Aufklärung darf nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden - Muss sich aber nicht um den Arzt handeln der den Eingriff durchführt - Der behandelnde Arzt muss aber den Nachweis erbringen, dass er sich über Eignung und Zuverlässigkeit des aufklärenden Arztes vergewissert hat - Ordnungsgemäße Aufklärung muss sichergestellt werden |
Formvorschrift? | - Keine gesetzlichen Bestimmungen, Schriftform sinnvoll |
Merkblätter | - Aufklärung unter Merkblättern zulässig und sinnvoll, aber Merkblätter können das erforderliche Arztgespräch jedoch nicht ersetzten! - Arzt muss sich davon überzeugen das Patient die schriftlichen Hinweise verstanden hat - + ihm die Möglichkeit geben Fragen zu stellen - Die Tatsache alleine das Patient einen Aufklärungsbogen unterschrieben hat, bringt keinen Beweis über die erfolgte Aufklärung, sofern der Aufklärungsbogen nur die Unterschrift des Patienten enthält und keine handschriftlichen Zusätze -> nicht ausgefüllt und nicht unterschreiben bildet ein Indiz gegen die Durchführung eines Aufklärungsgespräches (war geplant aber wurde vergessen) - Das Vorliegen eines individuell angelegten (also mit handschriftlichen Worteintragungen und Zeichen des Arztes) Einwilligungsdokuments, das von dem Pateinten unterschreiben ist, indiziert dass die die eingetragenen Punkte auch im geführten Arzt-Patienten-Gespräch zur Sprache gekommen sind |
Art und Weise der Aufkärung | - Muss für den Patienten (als medizinischen Laien) behutsamen und verständlichen Weise erfolgen - Patient soll eine allgemeine Vorstellung vom Schweregrad der in Betracht stehenden ärztlichen Behandlung - Von Belastungen - Von Risiken, nach Art und Schwere |
Von was ist der Umfang der Aufklärung abhängig? | o Art o Dringlichkeit o Schwere des Eingriffs o Und dessen Folgen o Bildungs- und Wissenschaftsstand des Patienten |
Über was muss NICHT aufgeklärt werden? | o Nicht über die Beteiligung eines Anfängers bei der OP o Über das allgemeine Wundinfektionsrisiko |
Die Risikoaufklärung | - Patient ist ein allgemeines Bild von Art und Schwere des konkreten Risikospektrums des geplanten Eingriffs zu Vermitteln - Insbesondere Eindruck über mögliche dauernde oder vorübergehende Nebenfolgen des ärztlichen Eingriffs - Über Risiken die mit der Eigenart des Eingriffs spezifisch verbunden sind (typisch) sind unabhängig von der Komplikationsrate aufzuklären - Bei anderen Risiken (atypisch) ist die Aufklärung in der Regel abhängig von der Komplikationsrate - Seltene Risiken sind auch aufzuklären, wenn sie bei der Verwirklichung die Lebensführung des Patienten nachhaltig belasten - Auch das schwerste in Betracht kommende Risiko ist aufzuklären, das dem Eingriff spezifisch anhaftet |
Aufklärung vor Arzneimittelgabe | - Pateint ist vor dem Einsatz eines neuen Medikaments über dessen typische, schwere & potenziell die Lebensführung beeinträchtigten Risiken vollständig aufzuklären |
Aufklärung vor Arzneimittelgabe für noch NICHT zugelasse Arzneimittel | Patient ist auch über die noch fehlende Zulassung sowie darüber aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind |
Zeitpunkt der Aufklärung | - Überlegungsfreiheit muss ohne vermeidbaren Zeitdruck gewährleistet sein - es muss gesichert sein, dass die eigenständige Entscheidung des Patienten für oder gegen die Operationen in Ruhe und ohne psychischen Druck möglich ist - das ist nicht mehr gewährleistet, wenn er während der Aufklärung mit einer sich nahtlos anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muss und deshalb unter dem EIndruck steht, sich nicht mehr aus dem Geschehen lösen zu können - bei einem stationären Eingriff hat die Auflärung am Vortag zu erfolgen, eine am Vorabend durchgeführte Aufklärung |
Zeitpunkt der Aufklärung von ambulanten OP's | - kann auch noch am Tag des Eingriffs genügen, wenn es sich um einen normalen ambulanten Eingriff handelt |
Aufklärung fremdsprachiger Patienten | - es ist in besonderer Art und WEise darauf zu achten und sicherzustellen, dass der betreffende Patietn die Erklärungen des Arztes nachvollziehen kann - Dollmetscher sollte hinzugezogen werden, dieser muss nicht unbedingt über medizinisches Fachwissen verfügen |
Organisatorische Maßnahmen des Krankenhausträgers | - im Fall des Vorwurfs eines Aufklärungsfehlers tritt die Beweislastumkehr ein! so dass den Arzt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufkärung trifft -> aus diesem Grund ist eine hinreichende Organisation und Dokumentation der Aufklärungspraxis im Krankenhaus unverzichtbar |
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