Wahlen zu den Mitwirkungsgremien erfolgen gemäß § 78 Abs. 2 BbgSchulG für zwei Schuljahre.
Achtung: Dabei ist zu beachten, dass in neu gebildeten Klassen (etwa 7. und 11. Jahrgangsstufe) die Klassensprecherinnen und -sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler zu wählen sind, auch wenn im Schuljahr keine turnusmäßigen Neuwahlen stattfinden.
Die Wahlen der Klassensprecherinnen und -sprecher und der Eltern und Schüler sind in den ersten vier Wochen (§ 81 Abs. 5 BbgSchulG) und die Wahlen innerhalb der Elternkonferenz sowie innerhalb der Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres durchzuführen (§ 82 Abs.5 BbgSchulG).
Wählbar sind alle Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten oder sie die Schulaufsicht über die Schule führen (z.B. ein Schulrat). Wählbar sind nicht nur die leiblichen Eltern der minderjährigen Kinder, sondern auch die Lebenspartner, Personen der Erziehungshilfe und andere, wenn die Zustimmung des Personensorgeberechtigten vorliegt (§ 74 Abs.2 BbgSchulG).
Informationen unter:
https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/schueler_und_eltern_mit_wirkung.pdf