Privatrecht 2. Klausur

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0 Privatrecht Flashcards on Privatrecht 2. Klausur, created by Bianca Guggenberger on 22/04/2018.
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Definiere Äquivalenztheorie! Mit der Äquivalenztheorie wird der Ursachenzusammenhang zwischen einem bestimmten Umstand und dem Eintritt eines nachfolgenden Ereignisses geprüft. So war etwa ein Irrtum kausal iSd Äquivalenztheorie (für einen Vertragsschluss), wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage (also ohne Irrtum) den Vertrag nicht in dieser konkreten Gestalt geschlossen hätte.
Definiere rechtzeitige Aufklärung des Irrtums! Rechtzeitig aufgeklärt ist ein Irrtum, wenn der Gegner des Irrenden noch keine rechtlichen od. wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf Gültigkeit d. Erklärung getroffen hat od. die Gelegenheit zu solchen verabsäumt hat (= res-integra-Lehre). Ganz geringfügige Dispositionen, wie zB. Briefporto, ausgedruckte Kassenzettel, sind dabei aber zu vernachlässigen.
Definiere relative Berechnungsmethode! Nach der relativen Berechnungsmethode verhält sich der vereinbarte Preis (P) zum geminderten Preis (p) wie der Wert der geschuldeten (mangelfreien) Sache (W), wie sie der Irrende erwerben od. veräußern wollte, zum Wert der tatsächlich erworbenen od. veräußerten (mangelhaften) Sache (w). (P : p = W : w)
Definiere culpa in contrahendo! Culpa in contrahendo bedeutet Verschulden beim Vertragsschluss. Darunter versteht man die Verletzung jener Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, die aus dem vorvertraglichen gesetzl. Schuldverhältnis aufgrund des wechselseitig eingeräumten Vertrauens entspringt.
Definiere dingliche ex-tunc Wirkung! ex-tunc: Die Rechtslage ist so, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Die Aufhebung des Vertrages wirkt auf den Vertragsabschlusszeitpunkt zurück. dingliche Wirkung: Die dingliche Wirkung der Vertragsanfechtung bezeichnet den Umstand, dass die Anfechtung auch auf den (sachenrechtlichen) Titel zurückwirkt. Da die Übereignung aber entsprechend dem Grundsatz von der kausalen Tradition ein kausales Geschäft ist, wird nach erfolgreicher Vertragsanfechtung die zwischenzeitliche Übereignung rückwirkend ungültig. Eigentümer ist daher (noch immer) jener, der die Sache aufgrund des Vertrags übereignen wollte (außer in der Zwischenzeit fand ein gutgläubiger Eigentumserwerb eines Dritten - zB nach § 367 ABGB - statt).
Definiere echter Dritter (§ 875 ABGB)! Echte Dritte sind alle Personen, derer sich der Vertragspartner nicht im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient, die also bei der Vertragsvorbereitung od. beim Vertragsabschluss nicht (bzw nur unbeauftragt) im Interesse des Vertragspartners tätig sind.
Definiere Ex-tunc Wirkung! Ex-tunc Wirkung bedeutet Rückwirkung auf den Vertragsschlusszeitpunkt. Wird ein Vertrag zB wg. Irrtums, List od. Drohung angefochten, so wirkt die Anfechtung zurück auf den Vertragsschlusszeitpunkt (auch in dinglicher Hinsicht - deshalb dingliche Ex-tunc Wirkung), dh der Vertrag wird rückwirkend auf den Vertragsschlusszeitpunkt beseitigt.
Definiere Geschäftsirrtum im engeren Sinn! Beim Geschäftsirrtum irrt der Erklärende über einen tatsächlichen od. rechtl. Umstand, der Inhalt des Vertrages geworden ist. 4 Arten d. Geschäftsirrtums im engeren Sinn sind zu unterscheiden: 1) Geschäftsirrtum über die Natur d. Geschäfts 2) Geschäftsirrtum über den Vertragsgegenstand 3) Geschäftsirrtum über geschäftsrelevante Eigenschaften des Vertragsgegenstandes 4) Geschäftsirrtum über die Person/geschäftsrelevante Eigenschaften od. Identität der Person des Vertragspartners
Definiere Geschäftsirrtum über geschäftsrelevante Eigenschaften! "Geschäftsrelevant" sind jene Eigenschaften, die entweder nach der Verkehrsanschauung beim betreffenden Gegenstand gewöhnlich vorausgesetzt werden (vgl auch § 922 ABGB) od. von den Parteien besonders bedungen worden sind.
Definiere Geschäftsirrtum! Beim Geschäftsirrtum irrt der Irrende/Getäuschte über einen tatsächlichen od. rechtl. Umstand, der Inhalt des Vertrages geworden ist.
Definiere unwesentlicher Irrtum! Ein Irrtum ist unwesentlich, wenn der Vertrag zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage abgeschlossen worden wäre, aber nur mit anderem Inhalt.
Definiere Irrtum! Irrtum ist die falsche od. fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit.
Definiere wesentlicher Irrtum! Ein Irrtum ist wesentlich, wenn ohne den Irrtum das Geschäft gar nicht abgeschlossen worden wäre.
Definiere Kalkulationsirrtum! Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei bei Berechnung der eigenen Leistungs- bzw. Gegenleistungskosten, also bei der Kalkulation irrt. Dieser Irrtum ist grundsätzlich ein Motivirrtum, außer die Kalkulation wurde zum Inhalt des Geschäftes gemacht (Geschäftsirrtum).
Definiere Kausalität des Irrtums/der Drohung/der List! Eine Irreführung/Täuschung/Drohung ist dann kausal, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Vertrag in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bei der Untersuchung, ob der Irrtum/Täuschung/Drohung für den Vertragsschluss kausal war, ist die Frage zu prüfen, ob der Irrende/Getäuschte/Bedrohte (nach dem hypothetischen Parteiwillen) auch ohne den Irrtum (also bei Kenntnis der wahren Sachlage)/die Drohung den Vertrag in dieser konkreten Gestalt geschlossen hätte. Wird diese Frage bejaht, so war der Irrtum/Täuschung/Drohung nicht kausal, wird sie verneint, so wer er/sie kausal. Bei der Prüfung d. Kausalitätsfrage kommt es nur auf die Sicht des Irrenden/Getäuschten/Bedrohten an.
Definiere Motivirrtum! Der Motivirrtum bezieht sich auf einen Umstand außerhalb des Vertragsinhaltes.
Definiere Rechtsfolgenirrtum! Rechtsfolgenirrtum liegt vor, wenn sich der Irrende über die Rechtsfolgen seiner Erklärung bzw des daraus resultierenden Vertrages irrt. Der Rechtsfolgenirrtum ist idR Motivirrtum, kann aber auch Geschäftsirrtum sein, wenn die Parteien gesetzliche Vorschriften durch Verweisung zum Vertragsinhalt gemacht haben.
Definiere Unwesentlichkeit des Irrtums! Ein Irrtum ist unwesentlich, wenn der Vertrag zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage abgeschlossen worden wäre, aber nur mit anderem Inhalt.
Definiere Wertirrtum! Wertirrtum liegt vor, wenn der Irrende über den Wert od. Preis einer Sache irrt. Der Wertirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich (Motivirrtum). Lediglich wenn die Parteien einem Vertrag einvernehmlich den Börsen- od. Marktpreis zugrunde gelegt haben (der vereinbarte Preis soll der Marktpreis sein), kann ein Geschäftsirrtum vorliegen.
Definiere Wesentlichkeit des Irrtums! Ein Irrtum ist wesentlich, wenn ohne den Irrtum das Geschäft gar nicht abgeschlossen worden wäre.
Definiere dingliche Wirkung! Dingliche Wirkung bedeutet sachenrechtliche Wirkung. Wird ein Rechtsgeschäft zB wg. Irrtums, List od. Drohung angefochten, so wirkt die Anfechtung auch dinglich - also auch bezogen auf die durch das Rechtsgeschäft bewirkten sachenrechtlichen Konsequenzen. War etwa das Rechtsgeschäft Titel für den Erwerb eines Sachenrechts, so bewirkt der rückwirkende Entfall des Titelgeschäftes auch einen rückwirkenden Entfall des Eigentumsrechts des Erwerbers.
Definiere ex-nunc Wirkung! Ex-nunc Wirkung bedeutet, dass die Wirkungen erst ab/nach Geltendmachung des Umstandes mit Wirkung pro futuro eintreten. Entfällt daher zB ein Vertrag (nur) mit ex-nunc Wirkung, so fällt er zwar ab Geltendmachung pro futuro weg, bleibt aber für die Vergangenheit bis zur Geltendmachung des Umstandes aufrecht.
Definiere ex-tunc Wirkung! Ex-tunc Wirkung bedeutet Rückwirkung auf den Vertragsschlusszeitpunkt. Die Rechtslage ist so, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Wird ein Vertrag zB wg. Irrtums, List od. Drohung angefochten, so wirkt die Anfechtung zurück auf den Vertragsschlusszeitpunkt (auch in dinglicher Hinsicht - deshalb dingliche ex-tunc Wirkung), dh der Vertrag wird rückwirkend auf den Vertragsschlusszeitpunkt beseitigt.
Definiere dolus eventualis! Dolus eventualis liegt vor, wenn jemand den Eintritt des Irrtums beim anderen für möglich hält und sich damit abfindet. ("Na wenn schon.")
Definiere dolus principalis! Beim dolus principalis wird der Irrende mit dem sicheren Wissen getäuscht, dass dieser die Täuschung (etwa mangels Fachkenntnissen) nicht durchschauen wird.
Definiere dolus specialis! Bei dolus specialis handelt der Irreführende in der Absicht, den Irrtum herbeizuführen, weiß aber nicht sicher, ob der andere sich täuschen lässt.
Definiere Fahrlässigkeit! Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der objektiv gebotenen Sorgfalt. Fahrlässigkeit grenzt sich zum Vorsatz dadurch ab, dass der fahrlässig Handelnde sich sagt: "Es wird schon nicht.", während ein vorsätzlich Handelnder sich sagt: "Na wenn schon!"
Definiere rechtswidrige Irreführung! (Objektiv) Sorgfaltswidriges und damit rechtswidriges Verhalten liegt vor, wenn vom Irreführenden die (objektiv) gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird, etwa gesetzliche Ge- und Verbote od. vertragliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Definiere Irrtumserregung durch Tun! Irrtumserregung durch Tun ist gegeben, wenn der Täuschende aktiv handelt, um den Irrtum beim Getäuschten hervorzurufen.
Definiere Irrtumserregung durch Unterlassen! Unterlassen ist die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns. Unterlassen (zB Zurückhalten von Informationen) stellt nur dann arglistige, rechtswidrige Irreführung dar, wenn der Listige Aufklärungspflichten verletzt hat.
Definiere Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse)! Vertrauensschäden sind all jene Schäden, die der Vertragspartner nicht erlitten hätte, wenn er nicht auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hätte.
Definiere Vorsatz! Der Vorsatz bezieht sich auf den inneren Willen der handelnden Person (subjektive Komponente). Vorsatz setzt sich aus einer Wissenskomponente + Wilenskomponente zusammen, wobei je nach Ausprägung 3 Arten von Vorsatz unterschieden werden: 1. dolus eventualis 2. dolus specialis 3. dolus principalis Vorsatz ist abzugrenzen von der (bloßen) Fahrlässigkeit.
Definiere Drohung! Eine Drohung ist das Ankündigen eines (künftigen) Übels (für den Bedrohten), auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Definiere gegründete Furcht! Gegründet ist die Furcht, wenn die angedrohte Gefahr für materielle od. ideelle Interessen des Bedrohten od. einer ihm nahestehenden Person aus Sicht eines konkret Bedrohten wahrscheinlich war und sie auch für wahrscheinlich gehalten werden durfte (§ 55 ABGB).
Definiere ungerechte Furcht! Von ungerechter Furcht (= Rechtswidrigkeit der Drohung) spricht man, wenn entweder das angedrohte Übel (= Mittel) od. der angestrebte Erfolg (= Zweck) od. die Zweck-Mittel-Relation rechtwidrig war.
Definiere Putativdrohung! Eine Putativdrohung ist die Drohung mit einem Übel, von dem objektiv feststeht, dass es in Wahrheit vom Drohenden nicht herbeigeführt werden kann.
Definiere vis absoluta! wörtlich: absolute Gewalt sinngemäß: "willensbrechende" Gewalt Vis absoluta ist Gewalt, die eine eigene Willensbildung durch das handelnde Rechtssubjekt ausschließt. Die "unter vis absoluta" abgegebene "Willenserklärung" ist unwirksam.
Definiere vis relativa bzw. compulsiva! wörtlich: drängende Gewalt sinngemäß: "willensbeugende" Gewalt Durch vis relativa bzw compulsiva wird der Wille des Betroffenen zwar gebeugt, aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sodass durch ihn abgegebene Willenserklärungen grundsätzlich gültig, aber - bei Vorliegen d. sonstigen Voraussetzungen - wegen Drohung anfechtbar sind.
Definiere Aktivlegitimation des Klägers bei der rei vindicatio! Eigentumsklage kommt nur dem Eigentümer der Sache zu. Aktivlegitimiert ist daher derjenige, der - entweder am Beginn des Sachverhaltes Eigentümer gewesen ist - oder im Laufe des Sachverhaltes Eigentümer geworden ist und bis zum Schluss des Sachverhaltes Eigentümer geblieben ist.
Definiere notwendiger Aufwand! Notwendiger Aufwand ist jener Aufwand, der zur fortdauernden Erhaltung der Substanz der Sache erforderlich war.
Definiere nützlicher Aufwand! Nützlicher Aufwand ist jener, der zur fortdauernden Vermehrung des Ertrages einer Sache getätigt wurde.
Definiere redlicher Besitzer! Redlicher Besitzer ist, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer der Sache hält (§ 326 S 1 ABGB).
Definiere unredlicher Besitzer! Unredlicher Besitzer ist, wer aus wahrscheinlichen Gründen wissen muss, dass die Sache nicht ihm gehört (§ 326 S 1 e contrario und S 2 ABGB).
Definiere Besitzer! Besitzer ist der Inhaber einer Sache, der "den Willen sie als die seinige zu behalten" hat. Es ist daher ein zusätzlicher Wille des Inhabers, die Sache als seine behalten zu wollen (animus rem sibi habendi), erforderlich.
Definiere contra legem! entgegen dem Wortlaut des Gesetzes
Definiere Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio)! Die Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) ist die Klage des die Sache nicht innehabenden Eigentümers gegen den die Sache innehabenden Nichteigentümer.
Definiere Eigentumsrecht! Eigentumsrecht umfasst alles, was jemanden zugehört, "alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen" (§ 353 ABGB). Eigentumsrecht ist die Befugnis des Rechtssubjektes (Eigentümers), "mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen" (§ 354 ABGB). Es ist also ein umfassendes (Voll)Recht. Es wirkt als dingliches Recht gegenüber jedermann, sodass jedermann das Eigentumsrecht des Eigentümers an einer Sache respektieren muss und der Eigentümer seine Sache von jedem dritten Sachinhaber herausverlangen kann.
Definiere Exszindierungsrecht (des Treuegebers)! Das Exszindierungsrecht ist der Anspruch nach § 37 EO, mit dem der Treugeber Sachen, die wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehören, aber im Zuge der Treuhand in das Eigentum des Treuhänders übertragen wurden, vor Exekution durch die Gläubiger des Treuhänders bewahren kann.
Definiere Luxusaufwendungen! Luxusaufwand ist gegeben, wenn nur zum Vergnügen und zur Verschönerung in eine Sache investiert wurde.
Definiere Passivlegitimation des Beklagten bei der rei vindicatio! Passivlegitimiert ist grundsätzlich der Sachinhaber, also derjenige, der "eine Sache in seiner Macht od. Gewahrsame hat" (§ 309 ABGB). Die Vindikation kann aber erst recht auch gegen einen Besitzer, der die Sache in seiner Gewahrsame hat, gerichtet werden. Passivlegitimiert ist somit jeder Sachinhaber, auch wenn er selbst Besitzer od. Besitzmittler für einen anderen ist od. seinen Besitz durch einen anderen vermittelt erhält.
Definiere dingliches Recht! Dingliche Rechte sind Rechte, "welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen" (§ 307 S 1 ABGB)
Definiere obligatorisches (schuldrechtliches) Recht! Obligatorische Rechte sind Rechte, die nur gegen den obligationsgemäß gebundenen Schuldner geltend gemacht werden können, also nur gegenüber diesem Wirkung entfalten, nicht aber gegenüber jedermann wirken (vgl § 307 S 2 ABGB).
Definiere rei vindicatio! Die Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) ist die Klage des die Sache nicht innehabenden Eigentümers gegen den die Sache innehabenden Nichteigentümer.
Definiere individuell bestimmbare Sache! Individuell bestimmbar sind Sachen, die durch Angabe der besonderen Merkmale, ihrer örtlichen Lage bzw durch besondere Kennzeichen individualisierbar (also von Sachen gleicher Art und Güte abgegrenzt) und damit identifizierbar sind. Individualisierbar sind also alle Sachen, die durch ein solches Merkmal gekennzeichnet sind, aus dem sich die Identität einer in der Gewahrsame des Gegners befindlichen Sache mit der Beanspruchten ergibt.
Definiere Sachinhaber! Sachinhaber ist nach der Legaldefinition des § 309 S 1 ABGB, "wer eine Sache in seiner Macht od. Gewahrsame hat".
Definiere Besitzanweisung! Der Eigentümer der Sache weist den Dritten, bei dem sich die Sache befindet, an, diese künftig nicht mehr in seinem Namen, sondern im Namen des Erwerbers innezuhaben. Eine Zustimmung des Dritten ist für den Übergang des Eigentumsrechtes auf den Erwerber nach hL nicht erforderlich.
Definiere Besitzkonstitut! Besitzkonstitut liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass der bisherige Eigentümer ab jetzt die Sache für den Erwerber innehaben soll.
Definiere Intabulationsprinzip! Der für den Rechtserwerb an Liegenschaften vorgeschriebene Modus ist die Eintragung (Einverleibung) des Erwerbers in das Grundbuch (Intabulation).
Definiere Modus! Der Modus ist der für die Übereignung der Sache erforderliche dingliche Erwerbsakt. Er setzt sich zusammen aus der Übergabe der Sache und der Willensübereinstimmung der Parteien, durch die Sachübergabe auch Eigentum übertragen zu wollen (dingliche Einigung).
Definiere Prinzip der abstrakten Tradition! Für den Eigentumserwerb ist das Vorliegen eines Titels nicht erforderlich; der Eigentumserwerb knüpft lediglich an die Sachübergabe an, die vom Willen der Parteien, dem Erwerber Eigentum zu verschaffen, getragen sein muss. Das deutsche Recht (§ 929 BGB) folgt - entgegen dem österr. Recht - dem Prinzip der abstrakten Tradition.
Definiere Titel des Eigentumserwerbes! Der Titel des Eigentumserwerbes ist in § 424 ABGB geregelt; er kann demnach in einem Vertrag, in einer Verfügung auf den Todesfall, in einem richterlichen Ausspruch od. in einer Anordnung des Gesetzes liegen.
Definiere Traditionsprinzip! Als Modus für bewegliche Sachen hat das ABGB das Traditionsprinzip vorgesehen; bewegliche Sachen sind an den Erwerber zu übergeben (tradieren). Die verschiedenen Übergabsformen sind in den §§ 426 - 429 ABGB geregelt.
Definiere Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB)! Übergabe durch Zeichen nach § 427 ist nur zulässig, wenn eine körperliche Übergabe untunlich wäre. Eine körperliche Übergabe ist untunlich, wenn sie (wg. Beschaffenheit, Lage od. Verbindung der Sache) mit unverhältnismäßigen Kosten oder Mühen verbunden wäre und so zu einer unwirtschaftlichen Erschwernis des Verkehrs führen würde. Als Zeichen kommen Urkunden, Werkzeuge od. sonstige Zeichen, die dann vorliegen, wenn mit der Sache ein Merkmal verbunden wird, woraus jedermann deutlich erkennen kann, dass die Sache einem anderen überlassen ist, in Betracht.
Definiere Übergabe kurzer Hand! Übergabe kurzer Hand (Besitzauflassung, traditio brevi manu) liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass der bisherige (bloße) Sachinhaber nunmehr Eigentümer werden soll. Eine reale Ortsveränderung der Sache findet nicht statt.
Definiere körperliche Übergabe § 426 ABGB! Körperliche Übergabe ist nach der Diktion des § 426 ABGB Übergabe "von Hand zu Hand". Ausreichend ist jedoch, wen ein Naheverhältnis des Erwerbers zur Sache hergestellt wird, welches nach der Verkehrsauffassung die Gewahrsame des Erwerbers an der Sache signalisiert. Die Sache muss also mit Zustimmung des Übergebers und Übernehmers in eine Lage gebracht werden, in der sie sich nach der Verkehrsauffassung in der Macht des (wenngleich abwesenden, so doch zustimmenden) Übernehmers befindet.
Definiere derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb! Beim derivativen Eigentumserwerb wird das Eigentumsrecht vom Vormann (Voreigentümer) auf den Nachmann "übergeleitet". Daraus folgt, dass der Eigentumserwerb des Nachmannes neben gültigem Titel und gültigem Modus auch die Berechtigung des Vormannes (Eigentum od. Verfügungsbefugnis) voraussetzt.
Definiere originärer (ursprünglicher) Eigentumserwerb! Beim originären Eigentumserwerb wird das Eigentumsrecht nicht vom Vormann abgeleitet, sondern entsteht beim Erwerber völlig neu. Originäre Erwerbsarten sind zB Fund, Zuwachs, gutgläubiger entgeltlicher Erwerb gemäß § 367 ABGB, gutgläubiger Erwerb aufgrund eines Scheingeschäftes gemäß § 916 Abs 2 ABGB.
Definiere Eigentumsvorbehalt! Wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, so ist - abweichend von § 1063 ABGB - der Eigentumserwerb des Käufers durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt. Der Veräußerer ist auflösend bedingter Eigentümer, der Erwerber aufschiebend bedingter Eigentümer. Durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist nicht das Verpflichtungs-, sondern das Verfügungsgeschäft bedingt.
Definiere Erwerb von einem Unternehmer "im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens"! Ein Erwerb von einem Unternehmer "im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens" liegt dann vor, wenn der Unternehmer betriebstypische Geschäfte schließt. Demgemäß kommt ein originärer Eigentumserwerb nach dieser Alternative des § 367 ABGB nicht in Betracht, wenn ein Unternehmer ein Geschäft außerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit (zB als Privatperson) abschließt od. betriebsuntypische od. betriebsfremde Geschäfte tätigt. Dabei ist zu beachten, dass zwar nach § 344 UGB ein von einem Unternehmer getätigtes Rechtsgeschäft im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gilt, aber ein Erwerb nach § 367 ABGB nur in Betracht kommt, wenn das Geschäft (zudem auch) zum gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens gehört.
Definiere simuliertes Geschäft! Der Begriff "simuliertes Geschäft" ist ein Synonym für den Begriff des "Scheingeschäftes". Scheingeschäfte sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, die mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben werden und nicht die aus der Sicht eines objektiv-redlichen Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen.
Definiere Redlichkeit des Erwerbers iSd § 367 ABGB! Nach § 368 Abs 1 ABGB ist redlich, wer weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Das Vertrauen des Erwerbers in die bloße Verfügungsbefugnis des Veräußerers reicht nach § 368 Abs 1 S 2 ABGB (nur) beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens.
Definiere Unredlichkeit des Erwerbers iSd § 367 ABGB! Unredlichkeit ist anzunehmen, wenn der Erwerber entweder aus der Natur der Sache od. aus ihrem auffällig geringen Preis, aus den dem Erwerber bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormanns, aus dessen Unternehmen od. aus anderen Umständen erkennen hätte müssen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache bzw der (veräußernde) Unternehmer auch nicht verfügungsbefugt ist. Entscheidend ist, ob der Erwerber gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen (vgl § 368 ABGB).
Definiere Vertrauensmann des Eigentümers iSd § 367 ABGB! Vertrauensmann ist jeder, dem der Eigentümer die Sache freiwillig übergeben hat, in dessen Hand die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist. Die Sache muss in die ausschließliche Gewahrsame des Vertrauensmannes gelangt sein.
Definiere Gestaltungsrecht! Gestaltungsrechte verleihen dem berechtigten Rechtssubjekt die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung - ohne Mitwirkung eines anderen Rechtssubjektes - eine Veränderung der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
Definiere Anspruch! Ein Anspruch berechtigt eine Person (den Berechtigten od. Gläubiger) dazu, von einer anderen Person (dem Verpflichteten od. Schuldner) ein Tun od. Unterlassen zu fordern zu können.
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